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Entscheid

ZKNIB.2003.70

Vorsorgliche Massregeln, Konkubinat

10. November 2003Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Parteien führen vor Amtsgericht einen Scheidungsprozess,

den sie gemeinsam angehoben haben. Nach Anhören der Ehegatten verpflichtete der

Gerichtspräsident die Ehefrau, ihrem Gatten für die gemeinsamen Kinder X. (geb.

1990) und Y. (geb. 1993) sowie diesem selbst Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Der Ehemann erhebt Nichtigkeitsbeschwerde. Er verlangt höhere Unterhaltsleistungen

für sich und die Kinder. Die Zivilkammer weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

5.

Zudem beanstandet der Beschwerdeführer zwei

Bedarfspositionen:

a) Die Ehefrau wohnt unbestritten im Konkubinat. Unabhängig

von dessen Dauer seien, so wird geltend gemacht, beim Grundbetrag bloss Fr.

775.

-- und nicht Fr. 1'100.-- gerechtfertigt. Die Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. Februar 2001 für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs traten an die Stelle der

früheren Regelung vom 13. Dezember 1993. Die früheren Richtlinien gewährten

einem alleinstehenden Schuldner in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen

einen Grundbetrag von Fr. 910.--. Die neuen Richtlinien, die sich an die

Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten

anlehnen, enthalten diese Kategorie nicht mehr. Für einen alleinstehenden

Schuldner beträgt der Grundbetrag - ohne zu differenzieren - generell Fr.

1'100.-- (Richtlinien Ziff. I.1). Nur "für ein Ehepaar oder zwei andere

eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen" beträgt der

Grundbedarf Fr. 1'550.-- (Ziff. I.3; Hervorhebung beigefügt). Dann ist jedoch

auch der Verdienst des Ehe- bzw. Konkubinatspartners einzubeziehen.

Nachdem die Grundbeträge mit den neuen Richtlinien angehoben

wurden, gehen die solothurnischen Betreibungs- und Konkursämter sowie Gerichte

auch bei alleinstehenden Personen, die in Hausgemeinschaft mit einer anderen

Person leben, seit 15. Februar 2001 vom Grundbetrag von Fr. 1'100.-- aus.

Willkürlich wäre ganz im Gegenteil die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene

Halbierung: Wie aufgezeigt wurden alle Grundbeträge am 15.2.2001 gegenüber

vorher erhöht. Es wäre nun stossend, eine einzige Kategorie - Erwachsene in Hausgemeinschaft

- auszunehmen und ihren Grundbetrag trotz Teuerung noch zu reduzieren (von Fr.

910.

-- auf Fr. 775.--).

Indem der Gerichtspräsident beim Mietzins der Ehefrau nur

die Hälfte berücksichtigt hat, hat er der Tatsache der Wohngemeinschaft

angemessen Rechnung getragen.

Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 10. November 2003

(ZKNIB.2003.70)