ZKNIB.2003.70
Vorsorgliche Massregeln, Konkubinat
10. November 2003Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 1
Ehescheidungsverfahren. Berechnung des Existenzminimums.
Grundbetrag einer im Konkubinat lebenden Schuldnerin.
Sachverhalt
Die Parteien führen vor Amtsgericht einen Scheidungsprozess,
den sie gemeinsam angehoben haben. Nach Anhören der Ehegatten verpflichtete der
Gerichtspräsident die Ehefrau, ihrem Gatten für die gemeinsamen Kinder X. (geb.
1990) und Y. (geb. 1993) sowie diesem selbst Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Der Ehemann erhebt Nichtigkeitsbeschwerde. Er verlangt höhere Unterhaltsleistungen
für sich und die Kinder. Die Zivilkammer weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
5.
Zudem beanstandet der Beschwerdeführer zwei
Bedarfspositionen:
a) Die Ehefrau wohnt unbestritten im Konkubinat. Unabhängig
von dessen Dauer seien, so wird geltend gemacht, beim Grundbetrag bloss Fr.
775.
-- und nicht Fr. 1'100.-- gerechtfertigt. Die Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 15. Februar 2001 für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs traten an die Stelle der
früheren Regelung vom 13. Dezember 1993. Die früheren Richtlinien gewährten
einem alleinstehenden Schuldner in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen
einen Grundbetrag von Fr. 910.--. Die neuen Richtlinien, die sich an die
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten
anlehnen, enthalten diese Kategorie nicht mehr. Für einen alleinstehenden
Schuldner beträgt der Grundbetrag - ohne zu differenzieren - generell Fr.
1'100.-- (Richtlinien Ziff. I.1). Nur "für ein Ehepaar oder zwei andere
eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen" beträgt der
Grundbedarf Fr. 1'550.-- (Ziff. I.3; Hervorhebung beigefügt). Dann ist jedoch
auch der Verdienst des Ehe- bzw. Konkubinatspartners einzubeziehen.
Nachdem die Grundbeträge mit den neuen Richtlinien angehoben
wurden, gehen die solothurnischen Betreibungs- und Konkursämter sowie Gerichte
auch bei alleinstehenden Personen, die in Hausgemeinschaft mit einer anderen
Person leben, seit 15. Februar 2001 vom Grundbetrag von Fr. 1'100.-- aus.
Willkürlich wäre ganz im Gegenteil die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene
Halbierung: Wie aufgezeigt wurden alle Grundbeträge am 15.2.2001 gegenüber
vorher erhöht. Es wäre nun stossend, eine einzige Kategorie - Erwachsene in Hausgemeinschaft
- auszunehmen und ihren Grundbetrag trotz Teuerung noch zu reduzieren (von Fr.
910.
-- auf Fr. 775.--).
Indem der Gerichtspräsident beim Mietzins der Ehefrau nur
die Hälfte berücksichtigt hat, hat er der Tatsache der Wohngemeinschaft
angemessen Rechnung getragen.
Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 10. November 2003
(ZKNIB.2003.70)