ZKNIB.2004.108
Abänderung eines Scheidungsurteils, vorsorgliche Massregeln
21. Januar 2005Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 1
Art. 129 i.V.m. 137 ZGB. Im Abänderungsverfahren
eines Ehescheidungsurteils liegt keine Dringlichkeit vor, wenn in Kürze mit
einem Urteil in der Hauptsache zu rechnen ist. Fehlt aber die Dringlichkeit,
ist keine vorsorgliche Verfügung zu erlassen.
Sachverhalt
Am 10. Dezember 2003 hatte das Amtsgericht die Ehe der
Parteien geschieden, und der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau einen
zeitlich unbefristeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- zu
bezahlen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Juli 2004
reichte der Rentenschuldner beim Richteramt eine Abänderungsklage ein. Er
beantragte, der Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil sei per 1. Juli 2004
aufzuheben, eventuell angemessen zu reduzieren. Vorsorglich solle dies bereits
für die Dauer des Abänderungsverfahrens gelten. Der Amtsgerichtspräsident
erkannte am 19. Oktober 2004, der Unterhaltsbeitrag werde mit Wirkung ab 1.
Juli 2004 auf Fr. 400.-- pro Monat herabgesetzt. Dagegen erhob die Beklagte am
8. November 2004 Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Zivilkammer gutheisst.
Erwägungen
9.
Es mangelt im vorliegenden Massnahmeverfahren auch an der
Dringlichkeit. Es mag zwar richtig sein, dass der Kläger zufolge seiner
vorzeitigen Pensionierung momentan sein Existenzminimum nicht erreicht. Sofort
ist aber zweierlei anzufügen: Einmal darf vorübergehend in den Notbedarf
eingegriffen werden. Es ist lediglich nicht zulässig, den Rentenschuldner
dauernd unter dem Existenzminimum darben zu lassen. Sodann ist die
wirtschaftliche Situation insgesamt zu würdigen. Nebst dem Einkommen ist
namentlich auch abzuklären, ob Vermögen vorhanden ist (SOG 1998, Nr. 3). Im
vorliegenden Fall erklärt der Beschwerdegegner selbst, er könne über Fr.
68'000.-- verfügen (die Beklagte behauptet, er besitze viel mehr). Immer ist in
diesem Zusammenhang im Auge zu behalten, wie lange denn die vorsorglichen
Massnahmen gelten sollen, mit andern Worten: wann das Urteil in der Hauptsache
zu erwarten ist.
Im vorliegenden Fall dürfte damit in Kürze zu rechnen sein:
Die Klage ist bereits schriftlich begründet. Die Fakten – Lohn damals,
Einkommen heute – liegen auf dem Tisch. Als Beweismittel dürften eine
Parteibefragung und Urkunden genügen. Das Amtsgericht (oder wenn der Fall als
einfach beurteilt wird: der Gerichtspräsident) wird namentlich zu überlegen
haben, ob und inwiefern der bereits konkret absehbaren Pensionierung bei der
Bestimmung des Unterhaltsbeitrages Rechnung getragen wurde. Eine Rolle spielt
vielleicht auch die Rechtsfrage, wie die freiwillige vorzeitige Pensionierung –
mit 63 Jahren – zu behandeln ist. Allerdings ist zu beachten, dass dies
höchstens zwei Jahre betrifft, per 30. Juni 2006 wäre der Kläger ohnehin in den
Ruhestand getreten. Und es ist nochmals mit aller Deutlichkeit zu betonen, dass
die Abänderungsklage nach Art. 129 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
keinesfalls dazu dienen darf, ein missliebiges Scheidungsurteil zu korrigieren.
Weil zeitaufwendige Beweiserhebungen wie Expertisen nicht nötig sind, sollte in
Kürze mit einem Urteil in der Hauptsache gerechnet werden können. Dann aber
mangelt es an der Dringlichkeit für vorsorgliche Massnahmen.
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 21. Januar 2005 (ZKNIB.2004.108)