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Entscheid

ZKNIB.2004.108

Abänderung eines Scheidungsurteils, vorsorgliche Massregeln

21. Januar 2005Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 10. Dezember 2003 hatte das Amtsgericht die Ehe der

Parteien geschieden, und der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau einen

zeitlich unbefristeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- zu

bezahlen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Juli 2004

reichte der Rentenschuldner beim Richteramt eine Abänderungsklage ein. Er

beantragte, der Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil sei per 1. Juli 2004

aufzuheben, eventuell angemessen zu reduzieren. Vorsorglich solle dies bereits

für die Dauer des Abänderungsverfahrens gelten. Der Amtsgerichtspräsident

erkannte am 19. Oktober 2004, der Unterhaltsbeitrag werde mit Wirkung ab 1.

Juli 2004 auf Fr. 400.-- pro Monat herabgesetzt. Dagegen erhob die Beklagte am

8. November 2004 Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Zivilkammer gutheisst.

Erwägungen

9.

Es mangelt im vorliegenden Massnahmeverfahren auch an der

Dringlichkeit. Es mag zwar richtig sein, dass der Kläger zufolge seiner

vorzeitigen Pensionierung momentan sein Existenzminimum nicht erreicht. Sofort

ist aber zweierlei anzufügen: Einmal darf vorübergehend in den Notbedarf

eingegriffen werden. Es ist lediglich nicht zulässig, den Rentenschuldner

dauernd unter dem Existenzminimum darben zu lassen. Sodann ist die

wirtschaftliche Situation insgesamt zu würdigen. Nebst dem Einkommen ist

namentlich auch abzuklären, ob Vermögen vorhanden ist (SOG 1998, Nr. 3). Im

vorliegenden Fall erklärt der Beschwerdegegner selbst, er könne über Fr.

68'000.-- verfügen (die Beklagte behauptet, er besitze viel mehr). Immer ist in

diesem Zusammenhang im Auge zu behalten, wie lange denn die vorsorglichen

Massnahmen gelten sollen, mit andern Worten: wann das Urteil in der Hauptsache

zu erwarten ist.

Im vorliegenden Fall dürfte damit in Kürze zu rechnen sein:

Die Klage ist bereits schriftlich begründet. Die Fakten – Lohn damals,

Einkommen heute – liegen auf dem Tisch. Als Beweismittel dürften eine

Parteibefragung und Urkunden genügen. Das Amtsgericht (oder wenn der Fall als

einfach beurteilt wird: der Gerichtspräsident) wird namentlich zu überlegen

haben, ob und inwiefern der bereits konkret absehbaren Pensionierung bei der

Bestimmung des Unterhaltsbeitrages Rechnung getragen wurde. Eine Rolle spielt

vielleicht auch die Rechtsfrage, wie die freiwillige vorzeitige Pensionierung –

mit 63 Jahren – zu behandeln ist. Allerdings ist zu beachten, dass dies

höchstens zwei Jahre betrifft, per 30. Juni 2006 wäre der Kläger ohnehin in den

Ruhestand getreten. Und es ist nochmals mit aller Deutlichkeit zu betonen, dass

die Abänderungsklage nach Art. 129 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

keinesfalls dazu dienen darf, ein missliebiges Scheidungsurteil zu korrigieren.

Weil zeitaufwendige Beweiserhebungen wie Expertisen nicht nötig sind, sollte in

Kürze mit einem Urteil in der Hauptsache gerechnet werden können. Dann aber

mangelt es an der Dringlichkeit für vorsorgliche Massnahmen.

Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 21. Januar 2005 (ZKNIB.2004.108)