ZKNIB.2005.34
Arbeitsgerichtliches Verfahren, Gerichtsferien
10. Juni 2005Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 7
§ 7 Abs. 2 AGG. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren
sind die Regeln nach dem Gesetz über die Arbeitsgerichte anwendbar. Es gibt
nach § 7 Abs. 2 AGG keine Gerichtsferien. Dies gilt auch für das
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor der Zivilkammer des Obergerichts, denn
dieses wird vollumfänglich im AGG geregelt; es wird dafür nicht auf die Regeln
der Zivilprozessordnung verwiesen.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erhob am 7. April 2005 (Datum
Postaufgabe) Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des
Arbeitsgerichtspräsidenten vom 22. März 2005, das ihr am 24. März 2005
zugestellt worden war. Die Zivilkammer tritt auf die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurde.
Erwägungen
(…) Die Arbeitsgerichte beurteilen nach § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über die Arbeitsgerichte (AGG, BGS 125.61) alle zivilrechtlichen
Streitigkeiten, die sich aus Einzelarbeitsverträgen ergeben, sofern der
Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt. Vorliegend sind diese
Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Regeln des AGG zur Anwendung gelangen. §
36.
AGG bestimmt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde innert 10 Tagen einzureichen
ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist offensichtlich verpasst (Datum
Zustellung Urteil: 24. März 2005; Datum Postaufgabe Nichtigkeitsbeschwerde: 7.
April 2005). Sie stellt sich nun aber auf den Standpunkt, für das
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren seien die Regeln der ZPO (Zivilprozessordnung,
BGS 221.1) anzuwenden. Gemäss diesen habe die Frist zwischen dem Vorabend des
Palmsonntags bis und mit Ostermontag (§ 86 Abs. 1 lit. b ZPO), also vom 19. bis
28.
März 2005, geruht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde fristgerecht
eingereicht worden sei.
Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Nach § 7 Abs. 2 AGG
gelten im arbeitsrechtlichen Verfahren keine Gerichtsferien. Das
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel gegen ein Urteil des
Arbeitsgerichts Teil des arbeitsrechtlichen Verfahrens und ist in den §§ 35 ff.
AGG ausführlich geregelt. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren wird
insbesondere nicht auf die ZPO verwiesen. Somit gelangen die Regeln des AGG
(auch bezüglich der Fristen) zur Anwendung. Zudem werden im arbeitsgerichtlichen
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren den Parteien von der Zivilkammer gemäss AGG keine
Kosten auferlegt (§ 8 Abs. 1 AGG). Dies müsste aber getan werden, wenn im
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren tatsächlich den Regeln der ZPO nachgelebt würde
(§§ 101 ff. ZPO). Schliesslich lässt sich auch in der Generalklausel (§ 30 AGG)
kein Hinweis finden, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bezüglich des
Fristenlaufs die Regeln der ZPO gelten. Diese Auffassung entspricht der
publizierten Praxis des Obergerichts (SOG 1990, Nr. 24). Die
Nichtigkeitsbeschwerde muss somit als verspätet eingereicht gelten, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann. (…)
Obergericht Zivilkammer, Beschluss vom 10. Juni 2005 (ZKNIB.2005.34)