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Entscheid

ZKNIB.2005.34

Arbeitsgerichtliches Verfahren, Gerichtsferien

10. Juni 2005Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erhob am 7. April 2005 (Datum

Postaufgabe) Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des

Arbeitsgerichtspräsidenten vom 22. März 2005, das ihr am 24. März 2005

zugestellt worden war. Die Zivilkammer tritt auf die Nichtigkeitsbeschwerde

nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurde.

Erwägungen

(…) Die Arbeitsgerichte beurteilen nach § 1 Abs. 1 des

Gesetzes über die Arbeitsgerichte (AGG, BGS 125.61) alle zivilrechtlichen

Streitigkeiten, die sich aus Einzelarbeitsverträgen ergeben, sofern der

Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt. Vorliegend sind diese

Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Regeln des AGG zur Anwendung gelangen. §

36.

AGG bestimmt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde innert 10 Tagen einzureichen

ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist offensichtlich verpasst (Datum

Zustellung Urteil: 24. März 2005; Datum Postaufgabe Nichtigkeitsbeschwerde: 7.

April 2005). Sie stellt sich nun aber auf den Standpunkt, für das

Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren seien die Regeln der ZPO (Zivilprozessordnung,

BGS 221.1) anzuwenden. Gemäss diesen habe die Frist zwischen dem Vorabend des

Palmsonntags bis und mit Ostermontag (§ 86 Abs. 1 lit. b ZPO), also vom 19. bis

28.

März 2005, geruht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde fristgerecht

eingereicht worden sei.

Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Nach § 7 Abs. 2 AGG

gelten im arbeitsrechtlichen Verfahren keine Gerichtsferien. Das

Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel gegen ein Urteil des

Arbeitsgerichts Teil des arbeitsrechtlichen Verfahrens und ist in den §§ 35 ff.

AGG ausführlich geregelt. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren wird

insbesondere nicht auf die ZPO verwiesen. Somit gelangen die Regeln des AGG

(auch bezüglich der Fristen) zur Anwendung. Zudem werden im arbeitsgerichtlichen

Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren den Parteien von der Zivilkammer gemäss AGG keine

Kosten auferlegt (§ 8 Abs. 1 AGG). Dies müsste aber getan werden, wenn im

Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren tatsächlich den Regeln der ZPO nachgelebt würde

(§§ 101 ff. ZPO). Schliesslich lässt sich auch in der Generalklausel (§ 30 AGG)

kein Hinweis finden, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bezüglich des

Fristenlaufs die Regeln der ZPO gelten. Diese Auffassung entspricht der

publizierten Praxis des Obergerichts (SOG 1990, Nr. 24). Die

Nichtigkeitsbeschwerde muss somit als verspätet eingereicht gelten, weshalb darauf

nicht eingetreten werden kann. (…)

Obergericht Zivilkammer, Beschluss vom 10. Juni 2005 (ZKNIB.2005.34)