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Entscheid

ZKNIB.2005.76

Vorsorgliche Massregeln, Gutachten

16. November 2005Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren stellte

die Amtsgerichtspräsidentin die fast 7 Jahre alte Tochter der Parteien – nach

Anhören der Litiganten, dem Beizug von Unterlagen und der Einholung eines

Gutachtens der Familienberatung Olten-Gösgen – vorläufig unter die Obhut des

Vaters. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Begehren, die Tochter sei unter ihre Obhut zu stellen. Die Beschwerdeführerin

rügte, die Gerichtspräsidentin habe den Grundsatz der Untersuchungsmaxime

missachtet. Sie wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt „vollständig und

willkürfrei zu erstellen”, was unterlassen worden sei, weil sie keine „weiteren

Abklärungshandlungen” vorgenommen habe. Die Zivilkammer weist die

Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Erwägungen

8.

c) (…) Das Gutachten der Familienberatung überzeugt.

Aussagen und Schlussfolgerungen sind klar, widerspruchsfrei, schlüssig und

nachvollziehbar. Frau A., diplomierte Sozialarbeiterin mit

Fachhochschulabschluss, ist eine ausgewiesene Fachfrau. Sie wie auch die

Familienberatung Olten-Gösgen im Allgemeinen sind der urteilenden Zivilkammer

bestens bekannt. Ihre Berichte zeichnen sich stets durch hohe Sachkompetenz und

subtiles Einfühlungsvermögen aus. Nie musste Einseitigkeit festgestellt werden.

Konkrete Ablehnungsgründe werden im Übrigen keine geltend gemacht und sind

nicht ersichtlich. Die Gerichtspräsidentin hatte darum auch bei

(unbestrittener) Geltung der Untersuchungsmaxime gar keine Veranlassung, selber

noch weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind zumindest im summarischen

Verfahren nur dann erforderlich, wenn entweder der Experte aus konkret

benannten Gründen als parteilich erscheint oder aber das Gutachten selbst

widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar ist.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. November 2005 (ZKNIB.2005.76)