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Entscheid

ZKNIB.2006.122

Abänderung eines Scheidungsurteils, vorsorgliche Massregeln

13. April 2007Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 28. Februar 2001 wurde die Ehe der Parteien geschieden

und eine Konvention genehmigt, worin sich der Ehemann zur Bezahlung von Kinder-

und Frauenalimenten verpflichtete. Am 15. Mai 2006 klagte der Rentenschuldner

auf Herabsetzung des Kinderunterhalts und auf Aufhebung, eventualiter

Herabsetzung des Frauenaliments, beides mit Wirkung ab Mai 2006. Vorsorglich

sollten die Alimente bereits für die Dauer des Verfahrens geändert werden. Der

Amtsgerichtspräsident verfügte am 7. Dezember 2006, der Unterhaltsbeitrag für

die Ehefrau werde mit Wirkung ab 1. Juni 2006 reduziert. Weitergehende Anträge

des Klägers wies er ab. Dagegen erhob der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an die

Zivilkammer. Er beantragte, die Unterhaltsbeiträge seien ab Mai 2006 und für

die Dauer des Verfahrens zu reduzieren. Die Zivilkammer weist die

Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Erwägungen

6.

Der Kläger verlangt pauschal die Reduktion beider

Unterhaltsbeiträge (Kinder- und Frauenaliment), weil er sie wegen verschlechterter

finanzieller Verhältnisse nicht mehr bezahlen könne. Sein Lohn sei reduziert

worden. Zudem hätten sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten

verbessert.

Der Beschwerdeführer beantragt diese Aufhebung seiner

Unterhaltspflicht bereits für die Dauer des Prozesses. Für die Abänderung von

Kinder- bzw. Frauenrenten gelten jedoch unterschiedliche gesetzliche

Voraussetzungen.

7.

Formell massgebend zur vorsorglichen Abänderung von

Scheidungsrenten nach Art. 125 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) sind die Art. 129

Abs. 1 i.V.m. Art. 137 Abs. 2 ZGB.

Bis Ende 1999 war Art. 153 ZGB Grundlage für die Abänderung

von Scheidungsrenten. Nach der zu dieser Bestimmung entwickelten Praxis konnten

Unterhaltsbeiträge – kurz zusammengefasst – dann reduziert oder aufgehoben

werden, wenn sich die seinerzeit massgebenden Verhältnisse in nicht

voraussehbarer Weise wesentlich und dauernd verändert hatten. In analoger

Anwendung des für Scheidungsprozesse geltenden Art. 145 aZGB waren vorsorgliche

Massnahmen auch im Abänderungsprozedere zulässig. Eine Reduktion, eventuell

sogar eine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bereits während der Dauer des

Prozesses war daher grundsätzlich möglich.

Voraussetzung für eine Abänderung waren Dringlichkeit und

besondere Umstände. Die Anwendung von Art. 145 aZGB fiel bei Änderungsklagen im

Sinne von Art. 153 aZGB nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Ein Ausnahmefall

wurde angenommen, wenn dem Verpflichteten angesichts dessen klarer

wirtschaftlicher Situation und trotz Berücksichtigung der Interessen der

Gegenpartei schlechthin nicht mehr zumutbar war, die bisherigen Leistungen bis

zum Entscheid über seine Klage unverändert zu erbringen. In allen übrigen

Fällen stellte eine vorsorgliche Massnahme in Form der vorläufigen Reduktion

oder Aufhebung der Leistungspflicht keine Notwendigkeit dar. Dem

Abänderungskläger war zuzumuten, den Prozessausgang abzuwarten und bis dahin

die einstweilen immer noch in Urteilsform festgelegte Leistungspflicht zu

erfüllen (BGE 118 II 228; ZR 1978 Nr. 91, S. 203; Karl Spühler/Sylvia

Frei-Maurer: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N

91.

f. zu Art. 153 aZGB).

Im neuen Scheidungsrecht gelten für vorsorgliche Massnahmen

in Abänderungsverfahren die gleichen Voraussetzungen wie im alten Recht. Der

Vorentwurf zur Gesetzesrevision sah zwar noch vor, dass vorsorgliche Massnahmen

teilweise überhaupt ausgeschlossen werden sollten. Davon wurde in der Folge

aber abgesehen, weil – wie soeben aufgezeigt wurde – nach bundesgerichtlicher

Praxis und auch nach der herrschenden Lehre vorsorgliche Massnahmen nur in

dringenden Fällen und bei besonderen Umständen gerechtfertigt seien. Es müsse

somit ein Ausnahmefall vorliegen, damit überhaupt vorsorgliche Massnahmen

angeordnet werden dürften. Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen ist somit auch

im Abänderungsprozess nach neuem Recht nur mit Zurückhaltung zu entsprechen. Im

Zweifel ist zugunsten der bisherigen Ordnung ein Massnahmebegehren abzulehnen

(Karl Spühler: Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S. 86 f.).

8.

Für die Abänderung von Kinderrenten, die in einem

Ehescheidungsurteil festgelegt wurden, ist gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB der Art.

286.

Abs. 2 ZGB die gesetzliche Grundlage. Auch hier sind grundsätzlich

vorsorgliche Massnahmen möglich (Cyrill Hegnauer: Die Unterhaltspflicht der

Eltern, Berner Kommentar, Bern 1997, N 96 ff. zu Art. 286 ZGB).

Zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein

solches Gesuch bereits im vorsorglichen Verfahren gutzuheissen ist, äussert

sich Hegnauer nicht. Dagegen besteht eine ansehnliche Literatur zur früheren

gesetzlichen Grundlage, dem Art. 157 aZGB. Diese Doktrin ist keineswegs obsolet

geworden, denn durch die Scheidungsnovelle sollte materiell hinsichtlich der

Abänderung von Kinderrenten gar nichts reformiert werden (Thomas Sutter/Dieter

Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 3 zu Art. 134

ZGB).

Alle Autoren sind sich einig, dass vorsorgliche Massnahmen

im Abänderungsprozess von Kinderrenten nur bei "besonderer Dringlichkeit" zulässig sind (Spühler/Frei-Maurer,

a.a.O., N 48 zu Art. 157 aZGB; sachlich ebenso Heinz Hausheer/Annette Spycher:

Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 11.38). "Im Zweifel ist

(...) eine Änderung im Massnahmeverfahren abzulehnen"

(Spühler/Frei-Maurer, a.a.O.). Laut Bühler/Spühler sind vorsorgliche

Verfügungen nur "aus besonderen Gründen zur Wahrung des Kindeswohls"

zulässig (Walter Bühler/Karl Spühler: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Bern

1980, N 48 zu Art. 157 aZGB; ebenso Hans Hinderling/Daniel Steck: Das

schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 532: "...wenn das Kindeswohl

es gebietet"; auch Adolf Lüchinger/Thomas Geiser in: Heinrich

Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]: Schweizerisches Zivilgesetzbuch

I, Basler Kommentar, Basel etc. 1996, N 21 zu Art. 157 aZGB, berufen sich auf

das Kindeswohl). Damit kann nicht die Herabsetzung (oder gar Aufhebung) eines

Aliments gemeint sein, denn diese dient einzig dem Rentenschuldner. Eine

Reduktion fände nicht zum Wohl des Kindes, sondern zu seinen Lasten statt.

Dieser (herrschenden)

Lehre ist beizupflichten. Immerhin liegt – im Gegensatz zum Regelfall

vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZGB – bereits ein Urteil vor. Dieses

basiert auf einem ordentlichen Verfahren, in dem alle relevanten Umstände der

Parteien umfassend ausgeleuchtet werden konnten. Vorsorgliche Verfügungen

ergehen dagegen im summarischen Prozedere, wo (unter anderem) die Beweismittel

beschränkt sind. Daraus erhellt, dass nur in Notfällen und zum Wohl des Kindes

vom Erkanntnis des ordentlichen Richters abgewichen werden darf, etwa in Bezug

auf "die Versorgung eines Kindes oder auf das Besuchsrecht"

(Bühler/Spühler, a.a.O.). Gegenüber unmündigen Kindern sind im Übrigen

"besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit" des Schuldners

zu stellen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.43).

9.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Vaters erweist sich damit

hinsichtlich der Kinderrenten auch dann als unbegründet, wenn sein

Existenzminimum durch die (vorläufige) Weitergeltung des Scheidungsurteils

tangiert werden sollte. Denn zur Diskussion steht ja bloss eine vorsorgliche

Massnahme. Der (behauptete) Eingriff in den Notbedarf würde nur vorübergehend,

nicht aber dauerhaft stattfinden.

10.

Hinzu kommt gerade im vorliegenden Fall, dass die Abklärung

des Sachverhalts im Hauptprozess relativ einfach abzuklären sein wird: Klage

und Antwort liegen bereits vor. Als Beweismittel beantragt sind lediglich

Urkunden und eine Parteibefragung. Das Verfahren ist hauptverhandlungsreif.

Vorsorgliche Schnellschüsse sind daher gar nicht nötig. Eher in wenigen Wochen

als in Monaten sollte ein Urteil in der Hauptsache selbst vorliegen.

11.

Trotz anderer gesetzlicher Grundlage (vorne E. 6 ff.)

ist letztere Erwägung auch für die Abänderung des Frauenaliments relevant:

Entscheidend ist doch, ob der Rentenschuldner sich in einer derartigen

Ausnahmesituation befindet, dass ihm nicht zuzumuten ist, den Entscheid in der

Hauptsache selbst, der in Kürze ergehen wird, abzuwarten. Um diese Frage zu

beantworten, sind nicht nur die aktuellen finanziellen Verhältnisse von

Bedeutung, wichtig ist besonders auch, wann ein Urteil in der Hauptsache zu

erwarten ist. Da dies in Kürze der Fall sein wird, erweisen sich vorsorgliche

Massnahmen unter diesen Umständen nicht als dringlich. Fehlt es aber an diesem

Erfordernis, kann nicht durch eine Summarverfügung ein im ordentlichen

Verfahren ergangenes Urteil ausser Kraft gesetzt werden. (...)

13.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu

beanstanden: In Kürze ist ein Endentscheid zu erwarten, so dass keine

Dringlichkeit vorliegt. Vorübergehend sind begrenzte Eingriffe ins

Existenzminimum des Rentenschuldners durchaus zulässig. (Angeblich) verbesserte

Verhältnisse der Rentengläubigerin sind für das vorsorgliche Massnahmeverfahren

nicht relevant. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. April 2007 (ZKNIB.2006.122)