ZKNIB.2006.122
Abänderung eines Scheidungsurteils, vorsorgliche Massregeln
13. April 2007Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 1
Art. 129 Abs. 1 i.V.m. 137 Abs. 2, 134 Abs. 2 i.V.m. 286
Abs. 2 ZGB. Im neuen Scheidungsrecht gelten für vorsorgliche Massnahmen
in Abänderungsverfahren die gleichen Voraussetzungen wie im alten Recht. Sie
sind nur in dringenden Fällen und bei besonderen Umständen gerechtfertigt. Es
muss somit ein Ausnahmefall vorliegen. Im Zweifel ist zugunsten der bisherigen
Ordnung ein Massnahmenbegehren abzulehnen. Im Abänderungsprozess von
Kinderrenten sind vorsorgliche Massnahmen nur bei besonderer Dringlichkeit und
nur aus besonderen Gründen zur Wahrung des Kindeswohls zulässig. Damit scheidet
eine Herabsetzung oder gar Aufhebung eines Aliments aus. Gegenüber unmündigen
Kindern sind besonders hohe Anforderung an die Leistungsfähigkeit des
Schuldners zu stellen.
Sachverhalt
Am 28. Februar 2001 wurde die Ehe der Parteien geschieden
und eine Konvention genehmigt, worin sich der Ehemann zur Bezahlung von Kinder-
und Frauenalimenten verpflichtete. Am 15. Mai 2006 klagte der Rentenschuldner
auf Herabsetzung des Kinderunterhalts und auf Aufhebung, eventualiter
Herabsetzung des Frauenaliments, beides mit Wirkung ab Mai 2006. Vorsorglich
sollten die Alimente bereits für die Dauer des Verfahrens geändert werden. Der
Amtsgerichtspräsident verfügte am 7. Dezember 2006, der Unterhaltsbeitrag für
die Ehefrau werde mit Wirkung ab 1. Juni 2006 reduziert. Weitergehende Anträge
des Klägers wies er ab. Dagegen erhob der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an die
Zivilkammer. Er beantragte, die Unterhaltsbeiträge seien ab Mai 2006 und für
die Dauer des Verfahrens zu reduzieren. Die Zivilkammer weist die
Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Erwägungen
6.
Der Kläger verlangt pauschal die Reduktion beider
Unterhaltsbeiträge (Kinder- und Frauenaliment), weil er sie wegen verschlechterter
finanzieller Verhältnisse nicht mehr bezahlen könne. Sein Lohn sei reduziert
worden. Zudem hätten sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten
verbessert.
Der Beschwerdeführer beantragt diese Aufhebung seiner
Unterhaltspflicht bereits für die Dauer des Prozesses. Für die Abänderung von
Kinder- bzw. Frauenrenten gelten jedoch unterschiedliche gesetzliche
Voraussetzungen.
7.
Formell massgebend zur vorsorglichen Abänderung von
Scheidungsrenten nach Art. 125 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) sind die Art. 129
Abs. 1 i.V.m. Art. 137 Abs. 2 ZGB.
Bis Ende 1999 war Art. 153 ZGB Grundlage für die Abänderung
von Scheidungsrenten. Nach der zu dieser Bestimmung entwickelten Praxis konnten
Unterhaltsbeiträge – kurz zusammengefasst – dann reduziert oder aufgehoben
werden, wenn sich die seinerzeit massgebenden Verhältnisse in nicht
voraussehbarer Weise wesentlich und dauernd verändert hatten. In analoger
Anwendung des für Scheidungsprozesse geltenden Art. 145 aZGB waren vorsorgliche
Massnahmen auch im Abänderungsprozedere zulässig. Eine Reduktion, eventuell
sogar eine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bereits während der Dauer des
Prozesses war daher grundsätzlich möglich.
Voraussetzung für eine Abänderung waren Dringlichkeit und
besondere Umstände. Die Anwendung von Art. 145 aZGB fiel bei Änderungsklagen im
Sinne von Art. 153 aZGB nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Ein Ausnahmefall
wurde angenommen, wenn dem Verpflichteten angesichts dessen klarer
wirtschaftlicher Situation und trotz Berücksichtigung der Interessen der
Gegenpartei schlechthin nicht mehr zumutbar war, die bisherigen Leistungen bis
zum Entscheid über seine Klage unverändert zu erbringen. In allen übrigen
Fällen stellte eine vorsorgliche Massnahme in Form der vorläufigen Reduktion
oder Aufhebung der Leistungspflicht keine Notwendigkeit dar. Dem
Abänderungskläger war zuzumuten, den Prozessausgang abzuwarten und bis dahin
die einstweilen immer noch in Urteilsform festgelegte Leistungspflicht zu
erfüllen (BGE 118 II 228; ZR 1978 Nr. 91, S. 203; Karl Spühler/Sylvia
Frei-Maurer: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N
91.
f. zu Art. 153 aZGB).
Im neuen Scheidungsrecht gelten für vorsorgliche Massnahmen
in Abänderungsverfahren die gleichen Voraussetzungen wie im alten Recht. Der
Vorentwurf zur Gesetzesrevision sah zwar noch vor, dass vorsorgliche Massnahmen
teilweise überhaupt ausgeschlossen werden sollten. Davon wurde in der Folge
aber abgesehen, weil – wie soeben aufgezeigt wurde – nach bundesgerichtlicher
Praxis und auch nach der herrschenden Lehre vorsorgliche Massnahmen nur in
dringenden Fällen und bei besonderen Umständen gerechtfertigt seien. Es müsse
somit ein Ausnahmefall vorliegen, damit überhaupt vorsorgliche Massnahmen
angeordnet werden dürften. Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen ist somit auch
im Abänderungsprozess nach neuem Recht nur mit Zurückhaltung zu entsprechen. Im
Zweifel ist zugunsten der bisherigen Ordnung ein Massnahmebegehren abzulehnen
(Karl Spühler: Neues Scheidungsverfahren, Zürich 1999, S. 86 f.).
8.
Für die Abänderung von Kinderrenten, die in einem
Ehescheidungsurteil festgelegt wurden, ist gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB der Art.
286.
Abs. 2 ZGB die gesetzliche Grundlage. Auch hier sind grundsätzlich
vorsorgliche Massnahmen möglich (Cyrill Hegnauer: Die Unterhaltspflicht der
Eltern, Berner Kommentar, Bern 1997, N 96 ff. zu Art. 286 ZGB).
Zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein
solches Gesuch bereits im vorsorglichen Verfahren gutzuheissen ist, äussert
sich Hegnauer nicht. Dagegen besteht eine ansehnliche Literatur zur früheren
gesetzlichen Grundlage, dem Art. 157 aZGB. Diese Doktrin ist keineswegs obsolet
geworden, denn durch die Scheidungsnovelle sollte materiell hinsichtlich der
Abänderung von Kinderrenten gar nichts reformiert werden (Thomas Sutter/Dieter
Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 3 zu Art. 134
ZGB).
Alle Autoren sind sich einig, dass vorsorgliche Massnahmen
im Abänderungsprozess von Kinderrenten nur bei "besonderer Dringlichkeit" zulässig sind (Spühler/Frei-Maurer,
a.a.O., N 48 zu Art. 157 aZGB; sachlich ebenso Heinz Hausheer/Annette Spycher:
Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 11.38). "Im Zweifel ist
(...) eine Änderung im Massnahmeverfahren abzulehnen"
(Spühler/Frei-Maurer, a.a.O.). Laut Bühler/Spühler sind vorsorgliche
Verfügungen nur "aus besonderen Gründen zur Wahrung des Kindeswohls"
zulässig (Walter Bühler/Karl Spühler: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Bern
1980, N 48 zu Art. 157 aZGB; ebenso Hans Hinderling/Daniel Steck: Das
schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 532: "...wenn das Kindeswohl
es gebietet"; auch Adolf Lüchinger/Thomas Geiser in: Heinrich
Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]: Schweizerisches Zivilgesetzbuch
I, Basler Kommentar, Basel etc. 1996, N 21 zu Art. 157 aZGB, berufen sich auf
das Kindeswohl). Damit kann nicht die Herabsetzung (oder gar Aufhebung) eines
Aliments gemeint sein, denn diese dient einzig dem Rentenschuldner. Eine
Reduktion fände nicht zum Wohl des Kindes, sondern zu seinen Lasten statt.
Dieser (herrschenden)
Lehre ist beizupflichten. Immerhin liegt – im Gegensatz zum Regelfall
vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZGB – bereits ein Urteil vor. Dieses
basiert auf einem ordentlichen Verfahren, in dem alle relevanten Umstände der
Parteien umfassend ausgeleuchtet werden konnten. Vorsorgliche Verfügungen
ergehen dagegen im summarischen Prozedere, wo (unter anderem) die Beweismittel
beschränkt sind. Daraus erhellt, dass nur in Notfällen und zum Wohl des Kindes
vom Erkanntnis des ordentlichen Richters abgewichen werden darf, etwa in Bezug
auf "die Versorgung eines Kindes oder auf das Besuchsrecht"
(Bühler/Spühler, a.a.O.). Gegenüber unmündigen Kindern sind im Übrigen
"besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit" des Schuldners
zu stellen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.43).
9.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Vaters erweist sich damit
hinsichtlich der Kinderrenten auch dann als unbegründet, wenn sein
Existenzminimum durch die (vorläufige) Weitergeltung des Scheidungsurteils
tangiert werden sollte. Denn zur Diskussion steht ja bloss eine vorsorgliche
Massnahme. Der (behauptete) Eingriff in den Notbedarf würde nur vorübergehend,
nicht aber dauerhaft stattfinden.
10.
Hinzu kommt gerade im vorliegenden Fall, dass die Abklärung
des Sachverhalts im Hauptprozess relativ einfach abzuklären sein wird: Klage
und Antwort liegen bereits vor. Als Beweismittel beantragt sind lediglich
Urkunden und eine Parteibefragung. Das Verfahren ist hauptverhandlungsreif.
Vorsorgliche Schnellschüsse sind daher gar nicht nötig. Eher in wenigen Wochen
als in Monaten sollte ein Urteil in der Hauptsache selbst vorliegen.
11.
Trotz anderer gesetzlicher Grundlage (vorne E. 6 ff.)
ist letztere Erwägung auch für die Abänderung des Frauenaliments relevant:
Entscheidend ist doch, ob der Rentenschuldner sich in einer derartigen
Ausnahmesituation befindet, dass ihm nicht zuzumuten ist, den Entscheid in der
Hauptsache selbst, der in Kürze ergehen wird, abzuwarten. Um diese Frage zu
beantworten, sind nicht nur die aktuellen finanziellen Verhältnisse von
Bedeutung, wichtig ist besonders auch, wann ein Urteil in der Hauptsache zu
erwarten ist. Da dies in Kürze der Fall sein wird, erweisen sich vorsorgliche
Massnahmen unter diesen Umständen nicht als dringlich. Fehlt es aber an diesem
Erfordernis, kann nicht durch eine Summarverfügung ein im ordentlichen
Verfahren ergangenes Urteil ausser Kraft gesetzt werden. (...)
13.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu
beanstanden: In Kürze ist ein Endentscheid zu erwarten, so dass keine
Dringlichkeit vorliegt. Vorübergehend sind begrenzte Eingriffe ins
Existenzminimum des Rentenschuldners durchaus zulässig. (Angeblich) verbesserte
Verhältnisse der Rentengläubigerin sind für das vorsorgliche Massnahmeverfahren
nicht relevant. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. April 2007 (ZKNIB.2006.122)