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Entscheid

ZKNIB.2006.35

Arbeitsgerichtliches Verfahren, Notfrist

9. November 2006Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Arbeitsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 24. März

2006 in der Forderungsstreitigkeit zwischen K. (Klägerin) und B. (Beklagter)

ein Urteil, gegen das K. am 10. April 2006 Nichtigkeitsbeschwerde erheben

liess. Da das Urteil den Parteien ohne Begründung eröffnet worden war, konnte

die Beschwerde vorerst nicht unter Angabe der einzelnen Nichtigkeitsgründe

begründet werden. Es wurde deshalb darum ersucht, eine Frist zur

Beschwerdebegründung nach Eingang des begründeten Urteils anzusetzen.

Am 25. April 2006 wurde K. zur Begründung der

Nichtigkeitsbeschwerde Frist gesetzt bis 16. Mai 2006. Auf entsprechendes

Fristerstreckungsgesuch wurde ihr die Frist zur Begründung der Beschwerde

zweimal erstreckt. Die Verfügung des Präsidenten zur zweiten Fristerstreckung

vom 7. Juni 2006 lautete wie folgt: “Dem Begehren der Vertreterin der Klägerin

und Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2006 wird teilweise entsprochen. Die Frist

wird letztmals verlängert bis 21. Juni 2006. Falls die Nichtigkeitsbeschwerde

nicht fristgerecht begründet wird, tritt die Zivilkammer des Obergerichts nicht

darauf ein.”

Am letzten Tag der letztmals gewährten Fristerstreckung,

somit am 21. Juni 2006, wurde dem Obergericht ein weiteres

Fristerstreckungsgesuch überbracht. Darin heisst es: “Mit Verfügung vom 7. Juni

2006 haben Sie mir die Frist zur Begründung der Beschwerde letztmals bis zum

heutigen Datum verlängert. Wegen einer unvorhergesehenen anderweitigen

Inanspruchnahme ist es mir nicht möglich, die Rechtsschrift fristgerecht fertig

zu stellen. Ich bitte Sie, mir genannte Frist letztmals kurz bis Montag, 3.

Juli 2006, zu erstrecken.” Am 22. Juni 2006, einen Tag nach Fristablauf, wurde

die Beschwerdebegründung beim Obergericht eingereicht. Die Zivilkammer tritt

auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.

Erwägungen

7.

Im Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 10. Juni 2005 (SOG 2005 Nr. 7) wurde festgehalten, dass im

arbeitsgerichtlichen Verfahren die Regeln nach dem Gesetz über die

Arbeitsgerichte (AGG, BGS 125.61) anwendbar sind. Es gebe nach § 7 Abs. 2 AGG

keine Gerichtsferien. Dies gelte auch für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren

vor der Zivilkammer des Obergerichts, denn dieses werde vollumfänglich im AGG

geregelt; es werde dafür nicht auf die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS

221.

) verwiesen. Das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren sei als Rechtsmittel

gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Teil des arbeitsrechtlichen Verfahrens und

in den §§ 35 ff. AGG ausführlich geregelt. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren

werde insbesondere nicht auf die ZPO verwiesen. Somit gelangen die Regeln des

AGG (auch bezüglich der Fristen) zur Anwendung. Auch in der Generalklausel (§

30.

AGG) lässt sich kein Hinweis finden, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren

bezüglich des Fristenlaufs die Regeln der ZPO gelten.

§ 31 AGG sieht für das Rechtsmittelverfahren ein rasches

Verfahren vor. Das Obergericht hat über eingelegte Rechtsmittel ohne Verzug zu

befinden. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt. Die

Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet unter

Angabe der Nichtigkeitsgründe beim Obergericht einzureichen. Die Frist beginnt

mit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs (§ 36 Abs. 1 AGG). Nach

Zustellung des begründeten Urteils kann die Nichtigkeitsbeschwerde innert 5

Tagen ergänzt werden (§ 36 Abs. 3 AGG). Die in § 36 AGG vorgesehenen Fristen

sind kurz. Nicht oder ungenügend begründete Beschwerden sind unter Fristansetzung

zur Ergänzung zurückzuweisen (§ 36 Abs. 2 AGG). Damit kann das Gericht für die

Begründung oder Ergänzung der Beschwerde eine Frist setzen und bei ausreichenden

Gründen erstrecken, wobei dabei wegen des raschen Verfahrens Zurückhaltung

geübt werden sollte. Im Gesetz über die Arbeitsgerichte ist keine Notfrist

vorgesehen, wenn der Richter eine Fristerstreckung verweigert. Im Gegenteil

wird die in der Zivilprozessordnung vorgesehene Notfrist von 8 Tagen für das

arbeitsgerichtliche Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 AGG).

Damit ist klar, dass auch im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor der

Zivilkammer des Obergerichts keine (automatische) Notfrist von 8 Tagen

vorgesehen ist, wenn ein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Frist zur Begründung der

Nichtigkeitsbeschwerde zweimal erstreckt. Die Beschwerdeführerin hatte

insgesamt fast zwei Monate Zeit, um die Beschwerde zu begründen. Es wurde ihr

am 7. Juni 2006 die Frist zur Begründung letztmals erstreckt bis 21.

Juni 2006 unter der Androhung, falls die Nichtigkeitsbeschwerde nicht

fristgerecht begründet werde, werde die Zivilkammer des Obergerichts nicht

darauf eintreten. Eine weitere Fristerstreckung kam deshalb grundsätzlich nicht

mehr in Betracht. Der durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführerin

musste somit klar sein, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch in

eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend bescheinigt werden müssen, in

Betracht kommen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.115/2006 vom 17.

August 2006). Ein eigentlicher Notfall wurde im erneuten Gesuch um

Fristerstreckung vom 21. Juni 2006 nicht geltend gemacht. Als Grund wurde eine

unvorhergesehene “anderweitige Inanspruchnahme” angeführt. Auf dieser

Begründung ist die Beschwerdeführerin zu behaften. Es kann nicht auf den erst

in der Replik zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. September

2006.

nachgeschobenen Grund des Verlustes sämtlicher Formatierungen abgestellt

werden. Die Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2006 erfolgte somit verspätet und

auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist – wie angedroht – nicht einzutreten.

Obergericht Zivilkammer, Beschluss vom 9. November

2006.

(ZKNIB.2006.35)