ZKNIB.2006.35
Arbeitsgerichtliches Verfahren, Notfrist
9. November 2006Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 4
§ 7 Abs. 1 AGG. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren
sind die Regeln nach dem Gesetz über die Arbeitsgerichte anwendbar. Es gibt
nach § 7 Abs. 1 AGG keine (automatische) Notfrist von 8 Tagen analog der
Zivilprozessordnung. Dies gilt auch im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor der
Zivilkammer des Obergerichts, denn dieses wird vollumfänglich im AGG geregelt.
Sachverhalt
Das Arbeitsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 24. März
2006 in der Forderungsstreitigkeit zwischen K. (Klägerin) und B. (Beklagter)
ein Urteil, gegen das K. am 10. April 2006 Nichtigkeitsbeschwerde erheben
liess. Da das Urteil den Parteien ohne Begründung eröffnet worden war, konnte
die Beschwerde vorerst nicht unter Angabe der einzelnen Nichtigkeitsgründe
begründet werden. Es wurde deshalb darum ersucht, eine Frist zur
Beschwerdebegründung nach Eingang des begründeten Urteils anzusetzen.
Am 25. April 2006 wurde K. zur Begründung der
Nichtigkeitsbeschwerde Frist gesetzt bis 16. Mai 2006. Auf entsprechendes
Fristerstreckungsgesuch wurde ihr die Frist zur Begründung der Beschwerde
zweimal erstreckt. Die Verfügung des Präsidenten zur zweiten Fristerstreckung
vom 7. Juni 2006 lautete wie folgt: “Dem Begehren der Vertreterin der Klägerin
und Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2006 wird teilweise entsprochen. Die Frist
wird letztmals verlängert bis 21. Juni 2006. Falls die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht fristgerecht begründet wird, tritt die Zivilkammer des Obergerichts nicht
darauf ein.”
Am letzten Tag der letztmals gewährten Fristerstreckung,
somit am 21. Juni 2006, wurde dem Obergericht ein weiteres
Fristerstreckungsgesuch überbracht. Darin heisst es: “Mit Verfügung vom 7. Juni
2006 haben Sie mir die Frist zur Begründung der Beschwerde letztmals bis zum
heutigen Datum verlängert. Wegen einer unvorhergesehenen anderweitigen
Inanspruchnahme ist es mir nicht möglich, die Rechtsschrift fristgerecht fertig
zu stellen. Ich bitte Sie, mir genannte Frist letztmals kurz bis Montag, 3.
Juli 2006, zu erstrecken.” Am 22. Juni 2006, einen Tag nach Fristablauf, wurde
die Beschwerdebegründung beim Obergericht eingereicht. Die Zivilkammer tritt
auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.
Erwägungen
7.
Im Beschluss der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 10. Juni 2005 (SOG 2005 Nr. 7) wurde festgehalten, dass im
arbeitsgerichtlichen Verfahren die Regeln nach dem Gesetz über die
Arbeitsgerichte (AGG, BGS 125.61) anwendbar sind. Es gebe nach § 7 Abs. 2 AGG
keine Gerichtsferien. Dies gelte auch für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren
vor der Zivilkammer des Obergerichts, denn dieses werde vollumfänglich im AGG
geregelt; es werde dafür nicht auf die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS
221.
) verwiesen. Das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren sei als Rechtsmittel
gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Teil des arbeitsrechtlichen Verfahrens und
in den §§ 35 ff. AGG ausführlich geregelt. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren
werde insbesondere nicht auf die ZPO verwiesen. Somit gelangen die Regeln des
AGG (auch bezüglich der Fristen) zur Anwendung. Auch in der Generalklausel (§
30.
AGG) lässt sich kein Hinweis finden, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren
bezüglich des Fristenlaufs die Regeln der ZPO gelten.
§ 31 AGG sieht für das Rechtsmittelverfahren ein rasches
Verfahren vor. Das Obergericht hat über eingelegte Rechtsmittel ohne Verzug zu
befinden. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt. Die
Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet unter
Angabe der Nichtigkeitsgründe beim Obergericht einzureichen. Die Frist beginnt
mit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs (§ 36 Abs. 1 AGG). Nach
Zustellung des begründeten Urteils kann die Nichtigkeitsbeschwerde innert 5
Tagen ergänzt werden (§ 36 Abs. 3 AGG). Die in § 36 AGG vorgesehenen Fristen
sind kurz. Nicht oder ungenügend begründete Beschwerden sind unter Fristansetzung
zur Ergänzung zurückzuweisen (§ 36 Abs. 2 AGG). Damit kann das Gericht für die
Begründung oder Ergänzung der Beschwerde eine Frist setzen und bei ausreichenden
Gründen erstrecken, wobei dabei wegen des raschen Verfahrens Zurückhaltung
geübt werden sollte. Im Gesetz über die Arbeitsgerichte ist keine Notfrist
vorgesehen, wenn der Richter eine Fristerstreckung verweigert. Im Gegenteil
wird die in der Zivilprozessordnung vorgesehene Notfrist von 8 Tagen für das
arbeitsgerichtliche Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 AGG).
Damit ist klar, dass auch im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor der
Zivilkammer des Obergerichts keine (automatische) Notfrist von 8 Tagen
vorgesehen ist, wenn ein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall wurde die Frist zur Begründung der
Nichtigkeitsbeschwerde zweimal erstreckt. Die Beschwerdeführerin hatte
insgesamt fast zwei Monate Zeit, um die Beschwerde zu begründen. Es wurde ihr
am 7. Juni 2006 die Frist zur Begründung letztmals erstreckt bis 21.
Juni 2006 unter der Androhung, falls die Nichtigkeitsbeschwerde nicht
fristgerecht begründet werde, werde die Zivilkammer des Obergerichts nicht
darauf eintreten. Eine weitere Fristerstreckung kam deshalb grundsätzlich nicht
mehr in Betracht. Der durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführerin
musste somit klar sein, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch in
eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend bescheinigt werden müssen, in
Betracht kommen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.115/2006 vom 17.
August 2006). Ein eigentlicher Notfall wurde im erneuten Gesuch um
Fristerstreckung vom 21. Juni 2006 nicht geltend gemacht. Als Grund wurde eine
unvorhergesehene “anderweitige Inanspruchnahme” angeführt. Auf dieser
Begründung ist die Beschwerdeführerin zu behaften. Es kann nicht auf den erst
in der Replik zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. September
2006.
nachgeschobenen Grund des Verlustes sämtlicher Formatierungen abgestellt
werden. Die Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2006 erfolgte somit verspätet und
auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist – wie angedroht – nicht einzutreten.
Obergericht Zivilkammer, Beschluss vom 9. November
2006.
(ZKNIB.2006.35)