ZKNIB.2008.19
Vorsorgliche Massregeln, Integritätsschadenrente
3. Juni 2008Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 3
Art. 176 ZGB, Art. 48 MVG. Eine
Integritätsschadenrente ist bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge
einzubeziehen.
Sachverhalt
In einem Scheidungsverfahren
verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Ehemann habe für die Ehefrau monatliche
Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.00 und für die Tochter von Fr. 1'050.00
(plus Kinderzulage) zu bezahlen. Dagegen erhob der Ehemann Nichtigkeitsbeschwerde
und beantragte, die Unterhaltsbeiträge "für Frau und Kind zuzüglich
IV-Rentenanteil und Kinderzulage seien neu zu berechnen". In der
Begründung errechnete er ein monatliches Frauenaliment von Fr. 1'494.25
und einen Kinderbeitrag von Fr. 487.00 inklusive Kinderzulage. Die Zivilkammer
weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Erwägungen
7.
Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge beanstandet der Ehemann
hauptsächlich, die Integritätsschadenrente gemäss Art. 48 MVG (Bundesgesetz
über die Militärversicherung, SR 833.1), die er im Sinne einer Genugtuung
erhalte, dürfe bei der Berechnung seines Einkommens nicht einbezogen werden.
Diese Rente müsse er nämlich nicht versteuern (Art. 12 Abs. 4 MVG) und sie sei
auch nicht pfändbar.
Der Beschwerdeführer übersieht,
dass nach einhelliger Lehre und Praxis beim Einkommen "die Einkünfte von
Ehemann und Ehefrau vollumfänglich zu berücksichtigen" sind (Verena Bräm
in: Zürcher Kommentar, Teilband II 1c, Zürich 1993, N 110 zu Art. 163 ZGB).
Namentlich gehört dazu das tatsächliche Einkommen, das ein Ehegatte "aus
irgendeiner Art von Tätigkeit" bezieht (Bräm, a.a.O., N 69). In der
Literatur werden neben dem Lohn im engeren Sinne namentlich erwähnt (Bräm,
a.a.O., N 72 ff.; Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.]: Handbuch des
Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 01.31): Erfolgsbeteiligung, Spesen (soweit sie
nicht reale Auslagen ersetzen), Naturalleistungen, Zulagen, Nebenerwerb,
Überstundenentschädigung, "Leistungen aus Sozialversicherungen im
weitesten Sinn" (Bräm, a.a.O., N 89 zu Art. 163 ZGB), Sozialhilfe. Zum
Einkommen gehören selbstverständlich auch Vermögenserträge aller Art (Bräm,
a.a.O., N 96).
Daraus erhellt, dass die
steuerrechtliche Regelung unerheblich ist. So sind beispielsweise auch
Stipendien steuerfrei (§ 32 lit. d des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern,
BGS 614.11), bei der Alimentenberechnung aber einzubeziehen (Beispiel:
Erwerbstätige Ehefrau mit Kind trennt sich von ihrem studierenden Ehemann, der
Stipendien erhält). Die Berechnungsart des Amtsgerichtspräsidenten ist daher
nicht zu beanstanden.
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 3. Juni 2008 (ZKNIB.2008.19)