Lexipedia

Entscheid

ZKNIB.2008.19

Vorsorgliche Massregeln, Integritätsschadenrente

3. Juni 2008Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Scheidungsverfahren

verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Ehemann habe für die Ehefrau monatliche

Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.00 und für die Tochter von Fr. 1'050.00

(plus Kinderzulage) zu bezahlen. Dagegen erhob der Ehemann Nichtigkeitsbeschwerde

und beantragte, die Unterhaltsbeiträge "für Frau und Kind zuzüglich

IV-Rentenanteil und Kinderzulage seien neu zu berechnen". In der

Begründung errechnete er ein monatliches Frauenaliment von Fr. 1'494.25

und einen Kinderbeitrag von Fr. 487.00 inklusive Kinderzulage. Die Zivilkammer

weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Erwägungen

7.

Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge beanstandet der Ehemann

hauptsächlich, die Integritätsschadenrente gemäss Art. 48 MVG (Bundesgesetz

über die Militärversicherung, SR 833.1), die er im Sinne einer Genugtuung

erhalte, dürfe bei der Berechnung seines Einkommens nicht einbezogen werden.

Diese Rente müsse er nämlich nicht versteuern (Art. 12 Abs. 4 MVG) und sie sei

auch nicht pfändbar.

Der Beschwerdeführer übersieht,

dass nach einhelliger Lehre und Praxis beim Einkommen "die Einkünfte von

Ehemann und Ehefrau vollumfänglich zu berücksichtigen" sind (Verena Bräm

in: Zürcher Kommentar, Teilband II 1c, Zürich 1993, N 110 zu Art. 163 ZGB).

Namentlich gehört dazu das tatsächliche Einkommen, das ein Ehegatte "aus

irgendeiner Art von Tätigkeit" bezieht (Bräm, a.a.O., N 69). In der

Literatur werden neben dem Lohn im engeren Sinne namentlich erwähnt (Bräm,

a.a.O., N 72 ff.; Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.]: Handbuch des

Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 01.31): Erfolgsbeteiligung, Spesen (soweit sie

nicht reale Auslagen ersetzen), Naturalleistungen, Zulagen, Nebenerwerb,

Überstundenentschädigung, "Leistungen aus Sozialversicherungen im

weitesten Sinn" (Bräm, a.a.O., N 89 zu Art. 163 ZGB), Sozialhilfe. Zum

Einkommen gehören selbstverständlich auch Vermögenserträge aller Art (Bräm,

a.a.O., N 96).

Daraus erhellt, dass die

steuerrechtliche Regelung unerheblich ist. So sind beispielsweise auch

Stipendien steuerfrei (§ 32 lit. d des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern,

BGS 614.11), bei der Alimentenberechnung aber einzubeziehen (Beispiel:

Erwerbstätige Ehefrau mit Kind trennt sich von ihrem studierenden Ehemann, der

Stipendien erhält). Die Berechnungsart des Amtsgerichtspräsidenten ist daher

nicht zu beanstanden.

Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 3. Juni 2008 (ZKNIB.2008.19)