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Entscheid

ZKNIB.2008.23

Vorsorgliche Massregeln, Abänderung

8. Juli 2008Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Scheidungsprozess verfügte der

Amtsgerichtspräsident am 31. März 2008, der Vater habe für die beiden Kinder

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Weiter regelte er das

Besuchsrecht; die Obhut teilte er nicht explizit zu. Ein Rechtsmittel wurde

nicht eröffnet. Aus dem Kontext ergibt sich unbestritten, dass er die beiden

Kinder der Mutter zuteilen wollte. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am

15. April 2008 gelangte der Ehemann wieder an den Amtsgerichtspräsidenten

und teilte seine Absicht mit, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Der

Ehefrau sei zu verbieten, bis zum Vorliegen dieses Entscheides mit den Kindern

aus S. wegzuziehen. Für den Fall, dass die Ehefrau ohne die Kinder aus S.

wegziehen wolle, sei ihm die Obhut über die beiden Kinder für die Dauer des

Verfahrens zu übertragen. Am 20. Mai 2008 wies der Amtsgerichtspräsident den

Antrag, der Ehefrau sei zu verbieten, bis zum Vorliegen dieses Entscheides mit

den Kindern aus S. wegzuziehen, ab. Den Antrag auf Zuteilung der Obhut an ihn

für den Fall des Wegzuges ohne die Kinder erklärte er als obsolet.

Am 2. Juni 2008 erhob der Ehemann rechtzeitig

Nichtigkeitsbeschwerde. Der Ehefrau sei zu verbieten, bis zum Vorliegen des

rechtskräftigen Entscheides über die elterliche Sorge mit den Kindern aus S.

wegzuziehen. Eventuell sei ihm ab dem Zeitpunkt des Wegzuges der Ehefrau aus S.

die elterliche Obhut über die beiden Kinder für die Dauer des Verfahrens zu

übertragen.

Bereits einige Tage zuvor, am 28. Mai 2008, hatte der

Ehemann beim Amtsgerichtspräsidenten erneut dieselben Anträge wie in seiner

Nichtigkeitsbeschwerde gestellt. Am 16. Juni 2008 reichte er zudem bei der

Vormundschaftsbehörde S. eine „Gefährdungsmeldung“ mit ähnlichen Rechtsbegehren

ein. Deren Präsident wies dieses Gesuch am 25. Juni 2008 zurück.

Die Zivilkammer weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Erwägungen

5.

Am 28. März 2008 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten

eine Verhandlung statt, an der die Parteien mit ihren Anwältinnen anwesend

waren und befragt wurden. Die Rechtsanwältin der Ehefrau erklärte, ihre

Klientin habe bereits per 1. April 2008 eine Wohnung im über 100 km entfernten

R. gemietet. „Sobald die Ehefrau mit den Kindern in R. lebe, müsse der Vater

zur Ausübung seines Besuchsrechts eben nach R. fahren.“ Die Rechtsanwältin des

Ehemannes verwahrte sich für diesen mit den Worten: „Die Drohung der Ehefrau,

nach R. zu ziehen, ist unhaltbar.“ Deren Vorschlag, der Vater müsse dann eben

nach R. reisen, sei „weltfremd“. Es sei der Ehefrau „durchaus zuzumuten, eine

Stelle in der näheren Umgebung zu suchen“. Die Ehefrau persönlich bestätigte,

sie habe „während drei Monaten zwei Wohnungen“ und werde „definitiv nach R.

ziehen“. Daraufhin stellte die Rechtsanwältin des Ehemannes den Antrag, dem

Vater sei, „solange die Kinder noch in S. seien, ein Besuchsrecht an jedem

Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu gewähren“.

Am 28. März 2008 wurde der beabsichtigte Umzug der Ehefrau

nach R. thematisiert. Diese erklärte in aller Deutlichkeit, ihre Umzugsabsicht

sei „definitiv“. Trotzdem wurde in den Rechtsbegehren bloss das Besuchsrecht

angesprochen und dabei erst noch die beantragte Ausdehnung auf die Periode

beschränkt, „solange die Kinder noch in S. seien“. Mit keiner Silbe wurden

Anträge, wie sie dann am 15. April 2008 und jetzt im Beschwerdeverfahren

gestellt wurden, auch nur zur Diskussion gestellt. Mit andern Worten: Die

Obhutszuteilung an die Ehefrau blieb auch für den Fall des Umzuges mit den

Kindern nach R. unbestritten. Entsprechend hatte der Gerichtspeäsident keine

Veranlassung, diesbezüglich nähere Abklärungen vorzunehmen, worauf er am 31.

März 2008 die eingangs erwähnte Verfügung erliess.

6.

Dieser Entscheid wurde den Anwältinnen am 2. April 2008 per

Gerichturkunde eröffnet. Wer damit nicht einverstanden war, konnte bis am 14.

April 2008 dagegen Nichtigkeitsbeschwerde führen. Es wurde jedoch kein

Rechtmittel ergriffen. Vielmehr stellte der Ehemann am 15. April 2008 die oben

erwähnten Anträge bei der Vorinstanz. Es handelt sich somit im vorliegenden

Fall um ein Begehren um Abänderung einer vorsorglichen Verfügung. Vorsorgliche Massnahmen in Ehescheidungs-,

Ehetrennungs- und Eheschutzprozessen sind nur abänderbar (Marcel Leuenberger

in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 16 f. zu

Art. 137 ZGB; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen

Scheidungsrecht, N 14 zu Art. 137 ZGB; Alfred Bühler/Karl Spühler: Berner

Kommentar, N 437 ff. zu Art. 145 aZGB; Karl Spühler/Sylvia Frei-Maurer: a.a.O.,

Ergänzungsband), wenn (alternativ)

sich die tatsächlichen

Verhältnisse seit Erlass wesentlich und dauernd verändert haben;

sich erweist, dass die

Verhältnisse in Wirklichkeit andere sind, als beim Entscheid angenommen werden

musste;

sich die Rechtslage

geändert hat.

Keiner dieser Gründe wird vorliegend angerufen. Namentlich

haben sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem 28. M.z und dem 15.

April 2008 überhaupt nicht verändert. Der Amtsgerichtspräsident hat die Begehren

zu Recht abgewiesen. Die prinzipielle Möglichkeit, jederzeit ein

Abänderungsgesuch zu stellen, ist kein Ersatz für ein unterlassenes

Rechtsmittel oder für Versäumnisse vor Erlass der vorsorglichen Verfügung.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juli 2008

(ZKNIB.2008.23)