ZKNIB.2008.23
Vorsorgliche Massregeln, Abänderung
8. Juli 2008Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 2
Art. 137 ZGB. Voraussetzungen für die Abänderung
einer vorsorglichen Massnahme. Die prinzipielle Möglichkeit, jederzeit ein
Abänderungsgesuch stellen zu können, ist kein Ersatz für ein unterlassenes
Rechtsmittel oder für Versäumnisse vor Erlass der vorsorglichen Massnahme.
Sachverhalt
In einem Scheidungsprozess verfügte der
Amtsgerichtspräsident am 31. März 2008, der Vater habe für die beiden Kinder
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Weiter regelte er das
Besuchsrecht; die Obhut teilte er nicht explizit zu. Ein Rechtsmittel wurde
nicht eröffnet. Aus dem Kontext ergibt sich unbestritten, dass er die beiden
Kinder der Mutter zuteilen wollte. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am
15. April 2008 gelangte der Ehemann wieder an den Amtsgerichtspräsidenten
und teilte seine Absicht mit, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Der
Ehefrau sei zu verbieten, bis zum Vorliegen dieses Entscheides mit den Kindern
aus S. wegzuziehen. Für den Fall, dass die Ehefrau ohne die Kinder aus S.
wegziehen wolle, sei ihm die Obhut über die beiden Kinder für die Dauer des
Verfahrens zu übertragen. Am 20. Mai 2008 wies der Amtsgerichtspräsident den
Antrag, der Ehefrau sei zu verbieten, bis zum Vorliegen dieses Entscheides mit
den Kindern aus S. wegzuziehen, ab. Den Antrag auf Zuteilung der Obhut an ihn
für den Fall des Wegzuges ohne die Kinder erklärte er als obsolet.
Am 2. Juni 2008 erhob der Ehemann rechtzeitig
Nichtigkeitsbeschwerde. Der Ehefrau sei zu verbieten, bis zum Vorliegen des
rechtskräftigen Entscheides über die elterliche Sorge mit den Kindern aus S.
wegzuziehen. Eventuell sei ihm ab dem Zeitpunkt des Wegzuges der Ehefrau aus S.
die elterliche Obhut über die beiden Kinder für die Dauer des Verfahrens zu
übertragen.
Bereits einige Tage zuvor, am 28. Mai 2008, hatte der
Ehemann beim Amtsgerichtspräsidenten erneut dieselben Anträge wie in seiner
Nichtigkeitsbeschwerde gestellt. Am 16. Juni 2008 reichte er zudem bei der
Vormundschaftsbehörde S. eine „Gefährdungsmeldung“ mit ähnlichen Rechtsbegehren
ein. Deren Präsident wies dieses Gesuch am 25. Juni 2008 zurück.
Die Zivilkammer weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Erwägungen
5.
Am 28. März 2008 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten
eine Verhandlung statt, an der die Parteien mit ihren Anwältinnen anwesend
waren und befragt wurden. Die Rechtsanwältin der Ehefrau erklärte, ihre
Klientin habe bereits per 1. April 2008 eine Wohnung im über 100 km entfernten
R. gemietet. „Sobald die Ehefrau mit den Kindern in R. lebe, müsse der Vater
zur Ausübung seines Besuchsrechts eben nach R. fahren.“ Die Rechtsanwältin des
Ehemannes verwahrte sich für diesen mit den Worten: „Die Drohung der Ehefrau,
nach R. zu ziehen, ist unhaltbar.“ Deren Vorschlag, der Vater müsse dann eben
nach R. reisen, sei „weltfremd“. Es sei der Ehefrau „durchaus zuzumuten, eine
Stelle in der näheren Umgebung zu suchen“. Die Ehefrau persönlich bestätigte,
sie habe „während drei Monaten zwei Wohnungen“ und werde „definitiv nach R.
ziehen“. Daraufhin stellte die Rechtsanwältin des Ehemannes den Antrag, dem
Vater sei, „solange die Kinder noch in S. seien, ein Besuchsrecht an jedem
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu gewähren“.
Am 28. März 2008 wurde der beabsichtigte Umzug der Ehefrau
nach R. thematisiert. Diese erklärte in aller Deutlichkeit, ihre Umzugsabsicht
sei „definitiv“. Trotzdem wurde in den Rechtsbegehren bloss das Besuchsrecht
angesprochen und dabei erst noch die beantragte Ausdehnung auf die Periode
beschränkt, „solange die Kinder noch in S. seien“. Mit keiner Silbe wurden
Anträge, wie sie dann am 15. April 2008 und jetzt im Beschwerdeverfahren
gestellt wurden, auch nur zur Diskussion gestellt. Mit andern Worten: Die
Obhutszuteilung an die Ehefrau blieb auch für den Fall des Umzuges mit den
Kindern nach R. unbestritten. Entsprechend hatte der Gerichtspeäsident keine
Veranlassung, diesbezüglich nähere Abklärungen vorzunehmen, worauf er am 31.
März 2008 die eingangs erwähnte Verfügung erliess.
6.
Dieser Entscheid wurde den Anwältinnen am 2. April 2008 per
Gerichturkunde eröffnet. Wer damit nicht einverstanden war, konnte bis am 14.
April 2008 dagegen Nichtigkeitsbeschwerde führen. Es wurde jedoch kein
Rechtmittel ergriffen. Vielmehr stellte der Ehemann am 15. April 2008 die oben
erwähnten Anträge bei der Vorinstanz. Es handelt sich somit im vorliegenden
Fall um ein Begehren um Abänderung einer vorsorglichen Verfügung. Vorsorgliche Massnahmen in Ehescheidungs-,
Ehetrennungs- und Eheschutzprozessen sind nur abänderbar (Marcel Leuenberger
in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 16 f. zu
Art. 137 ZGB; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, N 14 zu Art. 137 ZGB; Alfred Bühler/Karl Spühler: Berner
Kommentar, N 437 ff. zu Art. 145 aZGB; Karl Spühler/Sylvia Frei-Maurer: a.a.O.,
Ergänzungsband), wenn (alternativ)
sich die tatsächlichen
Verhältnisse seit Erlass wesentlich und dauernd verändert haben;
sich erweist, dass die
Verhältnisse in Wirklichkeit andere sind, als beim Entscheid angenommen werden
musste;
sich die Rechtslage
geändert hat.
Keiner dieser Gründe wird vorliegend angerufen. Namentlich
haben sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem 28. M.z und dem 15.
April 2008 überhaupt nicht verändert. Der Amtsgerichtspräsident hat die Begehren
zu Recht abgewiesen. Die prinzipielle Möglichkeit, jederzeit ein
Abänderungsgesuch zu stellen, ist kein Ersatz für ein unterlassenes
Rechtsmittel oder für Versäumnisse vor Erlass der vorsorglichen Verfügung.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juli 2008
(ZKNIB.2008.23)