ZKREK.1999.319
Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen, keine Bedenkfrist
1. September 2000Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 1
Art. 111 Abs. 2, 137 ZGB. Treffen scheidungswillige Ehegatten in einer Konvention neben
Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen auch solche über vorsorgliche
Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, so unterliegen diese nicht dem
Vorbehalt einer Bestätigung nach zweimonatiger Bedenkfrist.
Sachverhalt (gekürzt):
Sachverhalt
Im Scheidungsprozess verfügte der
Gerichtspräsident für ausstehende und künftige Unterhaltsbeiträge zugunsten der
Ehefrau die Sperre eines auf den Ehemann lautenden Bank-kontos. In der Folge
einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit
umfassender Einigung über die Scheidungsfolgen. Die Ehefrau unterliess es aber,
diese Vereinbarung zu bestätigen. Die Zivilkammer weist die
Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Erwägungen
3.
a) Die Parteien haben sich auf einen
Scheidungsantrag geeinigt und gleichzeitig eine vollständige Vereinbarung über
die Scheidungsfolgen geschlossen. Dem Gericht lag damit ein gemeinsames
Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung im Sinne von Art. 111 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) vor. Um das Scheidungsurteil zu erwirken, hätten die Ehegatten
lediglich den Scheidungswillen und die Vereinbarung nach einer zweimonatigen
Bedenkfrist noch bestätigen müssen (Art. 111 Abs. 2 ZGB).
Die Ehefrau hat die Vereinbarung nicht
bestätigt. Der Gerichtspräsident konnte die Parteien demnach nicht scheiden.
Auch die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen entfaltete somit keine
Rechtswirkungen. Das gilt grundsätzlich aber nur insoweit, als die Ehegatten in
der Konvention auch tatsächlich Scheidungsfolgen geregelt haben. Nur solche
müssen nach dem Wortlaut von Art. 111 ZGB bestätigt werden. Für Vereinbarungen
über andere strittige Fragen schreibt das Gesetz keine Bestätigung vor. Wollen
die Parteien solche Vereinbarungen ebenfalls von einer Bestätigungsfrist
abhängig machen, müssen sie sich mangels gesetzlicher Grundlage auch darüber
einigen und den Vergleich mit einem Ratifikationsvorbehalt versehen. Dies gilt
insbesondere auch für Vereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen. Vorsorgliche
Massnahmen gelten während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB). Sie werden
abgelöst durch das Urteil, mit dem auch die Scheidungsfolgen zu regeln sind.
Das Gesetz schreibt eine zweimonatige Bestätigungsfrist nur für Vereinbarungen
über Scheidungsfolgen, nicht aber für solche über Massnahmen für die Dauer des
Verfahrens vor.
b) Der Gerichtspräsident hat die Kontosperre
als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens verfügt. Die
Parteien haben sich in der Konvention geeinigt, dass unter bestimmten
Voraussetzungen - Zahlung der Alimente - die Kontosperre aufgehoben werden
soll. Sie haben damit eine für die Dauer des Verfahrens angeordnete
vorsorgliche Massnahme, und nicht eine Scheidungsfolge geregelt. Wie dargelegt,
unterliegt eine solche Vereinbarung nicht der zweimonatigen Bestätigungsfrist.
Dieser Punkt konnte deshalb grundsätzlich nicht widerrufen werden. Die Parteien
sind daran gebunden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 01.
September 2000 (ZKREK.1999.319)