Lexipedia

Entscheid

ZKREK.1999.319

Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen, keine Bedenkfrist

1. September 2000Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Scheidungsprozess verfügte der

Gerichtspräsident für ausstehende und künftige Unterhaltsbeiträge zugunsten der

Ehefrau die Sperre eines auf den Ehemann lautenden Bank-kontos. In der Folge

einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit

umfassender Einigung über die Scheidungsfolgen. Die Ehefrau unterliess es aber,

diese Vereinbarung zu bestätigen. Die Zivilkammer weist die

Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Erwägungen

3.

a) Die Parteien haben sich auf einen

Scheidungsantrag geeinigt und gleichzeitig eine vollständige Vereinbarung über

die Scheidungsfolgen geschlossen. Dem Gericht lag damit ein gemeinsames

Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung im Sinne von Art. 111 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) vor. Um das Scheidungsurteil zu erwirken, hätten die Ehegatten

lediglich den Scheidungswillen und die Vereinbarung nach einer zweimonatigen

Bedenkfrist noch bestätigen müssen (Art. 111 Abs. 2 ZGB).

Die Ehefrau hat die Vereinbarung nicht

bestätigt. Der Gerichtspräsident konnte die Parteien demnach nicht scheiden.

Auch die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen entfaltete somit keine

Rechtswirkungen. Das gilt grundsätzlich aber nur insoweit, als die Ehegatten in

der Konvention auch tatsächlich Scheidungsfolgen geregelt haben. Nur solche

müssen nach dem Wortlaut von Art. 111 ZGB bestätigt werden. Für Vereinbarungen

über andere strittige Fragen schreibt das Gesetz keine Bestätigung vor. Wollen

die Parteien solche Vereinbarungen ebenfalls von einer Bestätigungsfrist

abhängig machen, müssen sie sich mangels gesetzlicher Grundlage auch darüber

einigen und den Vergleich mit einem Ratifikationsvorbehalt versehen. Dies gilt

insbesondere auch für Vereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen. Vorsorgliche

Massnahmen gelten während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB). Sie werden

abgelöst durch das Urteil, mit dem auch die Scheidungsfolgen zu regeln sind.

Das Gesetz schreibt eine zweimonatige Bestätigungsfrist nur für Vereinbarungen

über Scheidungsfolgen, nicht aber für solche über Massnahmen für die Dauer des

Verfahrens vor.

b) Der Gerichtspräsident hat die Kontosperre

als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens verfügt. Die

Parteien haben sich in der Konvention geeinigt, dass unter bestimmten

Voraussetzungen - Zahlung der Alimente - die Kontosperre aufgehoben werden

soll. Sie haben damit eine für die Dauer des Verfahrens angeordnete

vorsorgliche Massnahme, und nicht eine Scheidungsfolge geregelt. Wie dargelegt,

unterliegt eine solche Vereinbarung nicht der zweimonatigen Bestätigungsfrist.

Dieser Punkt konnte deshalb grundsätzlich nicht widerrufen werden. Die Parteien

sind daran gebunden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 01.

September 2000 (ZKREK.1999.319)