ZKREK.2000.137
Kostenvorschuss durch den Beklagten
30. November 2000Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr.
10
§ 94 ZPO. Eine mit einer Sanktionsmöglichkeit
versehene Kostenvorschusspflicht trifft den Beklagten nur für die von ihm
beantragten Prozesshandlungen. Bezahlt der Beklagte den von ihm für die
Gerichtskosten verlangten Vorschuss nicht, dürfen Sanktionen weder angedroht
noch verhängt werden.
Sachverhalt
(gekürzt):
Der Beklagte
hatte die Einvernahme eines im Kanton Solothurn wohnhaften Zeugen beantragt.
Die Gerichtspräsidentin verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von Fr.
12'000.--. Die Höhe des Vorschusses begründete sie damit, beide Parteien hätten
stets Kostenvorschüsse für sämtliche voraussichtlichen Gerichtskosten (inkl.
Urteilsgebühr) zu leisten, da die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten
zu bezahlen habe. Der Beklagte bezahlte lediglich einen Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- für die Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen. Die
Gerichtspräsidentin bewilligte das Beweismittel nicht. Den dagegen erhobenen
Rekurs des Beklagten heisst das Obergericht gut.
Aus den
Erwägungen
2.
Umstritten
ist, was unter den vom Beklagten "beantragten Prozesshandlungen" gemäss
§ 94 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) zu verstehen sei. Während
der Beklagte die Auffassung vertritt, er habe lediglich die Einvernahme eines
Zeugen beantragt, vertreten die Gerichtspräsidentin und die Klägerin den
Standpunkt, zu den beantragten Prozesshandlungen sei insbesondere auch das
gerichtliche Urteil über die Klage zu zählen.
3.
Das Vorgehen
der Gerichtspräsidentin entspricht einer beim betreffenden Richteramt gängigen
Praxis. Diese Praxis stützt sich auf die §§ 93 ff. ZPO, auf einen Entscheid des
Obergerichts vom 27. Januar 1954 (Bericht des Obergerichts des Kantons
Solothurn 1954, Entscheid Nr. 7), auf den Entscheid SOG 1995, Nr. 8 sowie auf
BGE 124 I 241 ff.
4.
a) Das Obergericht hat sich im Entscheid
SOG 1995, Nr. 8 mit der Regelung der Kostenvorschusspflicht in § 94 ZPO
auseinandergesetzt. Es führte aus, Absatz 1 von § 94 ZPO halte zunächst einen
reinen Grundsatz fest, nämlich die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses für
denjenigen, der eine richterliche Tätigkeit in Anspruch nehme. Sinn und Zweck
des Begriffs der "gesamten beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94
Abs. 1 ZPO ergebe sich nur aus der Verbindung mit den beiden folgenden Absätzen.
§ 94 Abs. 2 ZPO beziehe sich, wie aus den Materialien klar hervorgehe,
vorwiegend auf Beweismassnahmen. Die Folge eines nicht geleisteten Vorschusses
sei das Unterbleiben der beantragten Prozesshandlung, sofern dies ausdrücklich
angedroht worden sei. Demgegenüber werde in den Fällen von § 94 Abs. 3 ZPO eine
Streitsache sogar abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht
worden sei. Im Lichte der in RB 1967, Nr. 6 bezogen auf § 94 Abs. 3 ZPO
gewonnenen Erkenntnisse sei unter dem Begriff der "gesamten beantragten
Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO grundsätzlich alles zu
verstehen, was eine Klageanhebung normalerweise mit sich bringe oder mit sich
bringen könne, von der Aussöhnungsverhandlung bis hin zum Endurteil.
b) Aus diesen
Überlegungen lässt sich für den vorliegenden Fall Folgendes ableiten: Die
Vorschusspflicht für die "gesamten beantragten Prozesshandlungen"
gemäss § 94 Abs. 1 ZPO ist gestützt auf die Absätze 2 und 3 derselben
Bestimmung zu konkretisieren. Absatz 2 handelt vom Kostenvorschuss für von der
betreffenden Partei beantragte Prozesshandlungen, insbesondere
Beweismassnahmen. Absatz 3 handelt demgegenüber vom Kostenvorschuss, der vom
Kläger oder von einer Partei, welche ein Rechtsmittel einreicht, verlangt wird.
Sowohl für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses für beantragte
Prozesshandlungen als auch für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
des Klägers bzw. der Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, sind bestimmte
Sanktionen vorgesehen.
c) Eine mit
Sanktionsmöglichkeiten belegte Kostenvorschusspflicht des Beklagten ergibt sich
nach dem Gesagten einzig aus § 94 Abs. 2 ZPO, nicht jedoch aus § 94 Abs. 3 ZPO.
Die Kostenvorschusspflicht gemäss § 94 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf die
beantragten Prozesshandlungen (insbesondere Beweismassnahmen), und die mögliche
Sanktion besteht darin, dass der Beklagte von der betreffenden Prozesshandlung,
insbesondere vom Kosten verursachenden Beweis, ausgeschlossen wird. Der
Instruktionsrichter hat zwar die Möglichkeit, vom Beklagten auch einen
Kostenvorschuss für die Gerichtskosten zu verlangen; für den Fall der
Nichtbezahlung dieses Vorschusses dürfen dem Beklagten jedoch keine Sanktionen
angedroht werden. Wird vom Beklagten sowohl ein Kostenvorschuss für von ihm
beantragte Prozesshandlungen als auch ein Vorschuss für die Gerichtskosten
verlangt, so sind die Beträge getrennt zu nennen, und der Ausschluss vom Kosten
verursachenden Beweis gemäss § 94 Abs. 2 ZPO kann dem Beklagten nur für
denjenigen Teil des Vorschusses angedroht werden, der sich auf die von ihm beantragten
Prozesshandlungen bezieht.
d) Auch dem
Bundesgerichtsentscheid BGE 124 I 214 ff. kann keine andere Aussage entnommen
werden: Das Urteil bejaht die Verfassungskonformität der bernischen Regelung,
welche eine Kostenvorschusspflicht sowohl des Klägers als auch des Beklagten
für die Gerichtskosten vorsieht. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, die
Vorschussregelung in den Kantonen sei unterschiedlich. Ähnlich der Berner
Praxis erklären etwa die Prozessordnungen der Kantone Waadt, Jura und Wallis
ebenfalls den Beklagten für vorschusspflichtig. Andere Kantone verpflichteten
den Beklagten nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung der
Prozesskosten. In den meisten Kantonen werde ein Kostenvorschuss nur vom Kläger
oder Widerkläger erhoben, doch bleibe grundsätzlich jede Partei für die von ihr
beantragten Prozesshandlungen (insbesondere Beweiserhebungen)
vorschusspflichtig. Der Kanton Solothurn wurde ausdrücklich der letzteren
Gruppe zugeordnet (BGE 124 I 241 ff., E. 4b).
e)
Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beklagten nur in Bezug auf von ihm selbst
beantragte Prozesshandlungen, insbesondere Beweismassnahmen, eine Kostenvorschusspflicht
trifft, die mit Sanktionen versehen werden kann. Der Beklagte kann somit nur
dann vom Kosten verursachenden Beweis ausgeschlossen werden, wenn er den
Vorschuss für eben diese Beweismassnahme nicht leistet. Daraus folgt wiederum,
dass der Beklagte, der wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses vom Kosten
verursachenden Beweis ausgeschlossen wird, im Rekursverfahren geltend machen
kann, der von ihm (unter der Androhung des Ausschlusses vom Kosten
verursachenden Beweis) verlangte Kostenvorschuss sei angesichts der von ihm
beantragten Prozesshandlungen zu hoch. Bei der Beurteilung der Frage, ob die
Höhe des Kostenvorschusses angemessen sei, ist zu beachten, dass es sich bei
den Gerichtskosten um Kausalabgaben handelt, die dem Kostendeckungs- und dem
Äquivalenzprinzip genügen müssen und sich auch an den Kosten der staatlichen
Dienstleistung zu orientieren haben (vgl. BGE 124 I 241 ff. Erw. 4a S. 244, m.
Hinw.).
f) Der Beklagte hat die Einvernahme eines im
Kanton Solothurn wohnhaften Zeugen beantragt. Ein Kostenvorschuss von Fr.
12'000.-- für diese Prozesshandlung ist eindeutig zu hoch. Dies wird denn auch
von keiner Seite bestritten. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss von Fr.
1'000.-- erscheint demgegenüber als ausreichend. Der Ausschluss des Beklagten
vom Kosten verursachenden Beweis kann unter diesen Umständen nicht auf § 94
Abs. 2 ZPO gestützt werden. Der beantragte und ursprünglich bewilligte Zeuge
ist antragsgemäss einzuvernehmen. Dafür, dass der Beklagte den restlichen
Kostenvorschuss von Fr. 11'000.-- nicht bezahlt hat, kann ihm keine Sanktion
auferlegt werden.
Obergericht
Zivilkammer, Urteil vom 30. November 2000 (ZKREK.2000.137)