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Entscheid

ZKREK.2000.137

Kostenvorschuss durch den Beklagten

30. November 2000Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

(gekürzt):

Der Beklagte

hatte die Einvernahme eines im Kanton Solothurn wohnhaften Zeugen beantragt.

Die Gerichtspräsidentin verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von Fr.

12'000.--. Die Höhe des Vorschusses begründete sie damit, beide Parteien hätten

stets Kostenvorschüsse für sämtliche voraussichtlichen Gerichtskosten (inkl.

Urteilsgebühr) zu leisten, da die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten

zu bezahlen habe. Der Beklagte bezahlte lediglich einen Kostenvorschuss von Fr.

1'000.-- für die Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen. Die

Gerichtspräsidentin bewilligte das Beweismittel nicht. Den dagegen erhobenen

Rekurs des Beklagten heisst das Obergericht gut.

Aus den

Erwägungen

2.

Umstritten

ist, was unter den vom Beklagten "beantragten Prozesshandlungen" gemäss

§ 94 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) zu verstehen sei. Während

der Beklagte die Auffassung vertritt, er habe lediglich die Einvernahme eines

Zeugen beantragt, vertreten die Gerichtspräsidentin und die Klägerin den

Standpunkt, zu den beantragten Prozesshandlungen sei insbesondere auch das

gerichtliche Urteil über die Klage zu zählen.

3.

Das Vorgehen

der Gerichtspräsidentin entspricht einer beim betreffenden Richteramt gängigen

Praxis. Diese Praxis stützt sich auf die §§ 93 ff. ZPO, auf einen Entscheid des

Obergerichts vom 27. Januar 1954 (Bericht des Obergerichts des Kantons

Solothurn 1954, Entscheid Nr. 7), auf den Entscheid SOG 1995, Nr. 8 sowie auf

BGE 124 I 241 ff.

4.

a) Das Obergericht hat sich im Entscheid

SOG 1995, Nr. 8 mit der Regelung der Kostenvorschusspflicht in § 94 ZPO

auseinandergesetzt. Es führte aus, Absatz 1 von § 94 ZPO halte zunächst einen

reinen Grundsatz fest, nämlich die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses für

denjenigen, der eine richterliche Tätigkeit in Anspruch nehme. Sinn und Zweck

des Begriffs der "gesamten beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94

Abs. 1 ZPO ergebe sich nur aus der Verbindung mit den beiden folgenden Absätzen.

§ 94 Abs. 2 ZPO beziehe sich, wie aus den Materialien klar hervorgehe,

vorwiegend auf Beweismassnahmen. Die Folge eines nicht geleisteten Vorschusses

sei das Unterbleiben der beantragten Prozesshandlung, sofern dies ausdrücklich

angedroht worden sei. Demgegenüber werde in den Fällen von § 94 Abs. 3 ZPO eine

Streitsache sogar abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht

worden sei. Im Lichte der in RB 1967, Nr. 6 bezogen auf § 94 Abs. 3 ZPO

gewonnenen Erkenntnisse sei unter dem Begriff der "gesamten beantragten

Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO grundsätzlich alles zu

verstehen, was eine Klageanhebung normalerweise mit sich bringe oder mit sich

bringen könne, von der Aussöhnungsverhandlung bis hin zum Endurteil.

b) Aus diesen

Überlegungen lässt sich für den vorliegenden Fall Folgendes ableiten: Die

Vorschusspflicht für die "gesamten beantragten Prozesshandlungen"

gemäss § 94 Abs. 1 ZPO ist gestützt auf die Absätze 2 und 3 derselben

Bestimmung zu konkretisieren. Absatz 2 handelt vom Kostenvorschuss für von der

betreffenden Partei beantragte Prozesshandlungen, insbesondere

Beweismassnahmen. Absatz 3 handelt demgegenüber vom Kostenvorschuss, der vom

Kläger oder von einer Partei, welche ein Rechtsmittel einreicht, verlangt wird.

Sowohl für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses für beantragte

Prozesshandlungen als auch für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

des Klägers bzw. der Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, sind bestimmte

Sanktionen vorgesehen.

c) Eine mit

Sanktionsmöglichkeiten belegte Kostenvorschusspflicht des Beklagten ergibt sich

nach dem Gesagten einzig aus § 94 Abs. 2 ZPO, nicht jedoch aus § 94 Abs. 3 ZPO.

Die Kostenvorschusspflicht gemäss § 94 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf die

beantragten Prozesshandlungen (insbesondere Beweismassnahmen), und die mögliche

Sanktion besteht darin, dass der Beklagte von der betreffenden Prozesshandlung,

insbesondere vom Kosten verursachenden Beweis, ausgeschlossen wird. Der

Instruktionsrichter hat zwar die Möglichkeit, vom Beklagten auch einen

Kostenvorschuss für die Gerichtskosten zu verlangen; für den Fall der

Nichtbezahlung dieses Vorschusses dürfen dem Beklagten jedoch keine Sanktionen

angedroht werden. Wird vom Beklagten sowohl ein Kostenvorschuss für von ihm

beantragte Prozesshandlungen als auch ein Vorschuss für die Gerichtskosten

verlangt, so sind die Beträge getrennt zu nennen, und der Ausschluss vom Kosten

verursachenden Beweis gemäss § 94 Abs. 2 ZPO kann dem Beklagten nur für

denjenigen Teil des Vorschusses angedroht werden, der sich auf die von ihm beantragten

Prozesshandlungen bezieht.

d) Auch dem

Bundesgerichtsentscheid BGE 124 I 214 ff. kann keine andere Aussage entnommen

werden: Das Urteil bejaht die Verfassungskonformität der bernischen Regelung,

welche eine Kostenvorschusspflicht sowohl des Klägers als auch des Beklagten

für die Gerichtskosten vorsieht. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, die

Vorschussregelung in den Kantonen sei unterschiedlich. Ähnlich der Berner

Praxis erklären etwa die Prozessordnungen der Kantone Waadt, Jura und Wallis

ebenfalls den Beklagten für vorschusspflichtig. Andere Kantone verpflichteten

den Beklagten nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung der

Prozesskosten. In den meisten Kantonen werde ein Kostenvorschuss nur vom Kläger

oder Widerkläger erhoben, doch bleibe grundsätzlich jede Partei für die von ihr

beantragten Prozesshandlungen (insbesondere Beweiserhebungen)

vorschusspflichtig. Der Kanton Solothurn wurde ausdrücklich der letzteren

Gruppe zugeordnet (BGE 124 I 241 ff., E. 4b).

e)

Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beklagten nur in Bezug auf von ihm selbst

beantragte Prozesshandlungen, insbesondere Beweismassnahmen, eine Kostenvorschusspflicht

trifft, die mit Sanktionen versehen werden kann. Der Beklagte kann somit nur

dann vom Kosten verursachenden Beweis ausgeschlossen werden, wenn er den

Vorschuss für eben diese Beweismassnahme nicht leistet. Daraus folgt wiederum,

dass der Beklagte, der wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses vom Kosten

verursachenden Beweis ausgeschlossen wird, im Rekursverfahren geltend machen

kann, der von ihm (unter der Androhung des Ausschlusses vom Kosten

verursachenden Beweis) verlangte Kostenvorschuss sei angesichts der von ihm

beantragten Prozesshandlungen zu hoch. Bei der Beurteilung der Frage, ob die

Höhe des Kostenvorschusses angemessen sei, ist zu beachten, dass es sich bei

den Gerichtskosten um Kausalabgaben handelt, die dem Kostendeckungs- und dem

Äquivalenzprinzip genügen müssen und sich auch an den Kosten der staatlichen

Dienstleistung zu orientieren haben (vgl. BGE 124 I 241 ff. Erw. 4a S. 244, m.

Hinw.).

f) Der Beklagte hat die Einvernahme eines im

Kanton Solothurn wohnhaften Zeugen beantragt. Ein Kostenvorschuss von Fr.

12'000.-- für diese Prozesshandlung ist eindeutig zu hoch. Dies wird denn auch

von keiner Seite bestritten. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss von Fr.

1'000.-- erscheint demgegenüber als ausreichend. Der Ausschluss des Beklagten

vom Kosten verursachenden Beweis kann unter diesen Umständen nicht auf § 94

Abs. 2 ZPO gestützt werden. Der beantragte und ursprünglich bewilligte Zeuge

ist antragsgemäss einzuvernehmen. Dafür, dass der Beklagte den restlichen

Kostenvorschuss von Fr. 11'000.-- nicht bezahlt hat, kann ihm keine Sanktion

auferlegt werden.

Obergericht

Zivilkammer, Urteil vom 30. November 2000 (ZKREK.2000.137)