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Entscheid

ZKREK.2001.170

Eheschutz, Getrenntleben

7. Dezember 2001Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Eheschutzprozess vor erster Instanz wurde der Ehemann

verpflichtet, seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn monatliche

Unterhaltsbeiträge zu leisten. Hiergegen erhob der Ehemann Rekurs: Es sei

namentlich der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau aufzuheben. Die Zivilkammer heisst

den Rekurs teilweise gut.

Erwägungen

9.

Der Ehemann macht geltend, weil die Ehefrau gemäss Art.

175.

des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gar nicht berechtigt sei, getrennt zu

leben, dürfe kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden. Sie sei nämlich

"grundlos" ausgezogen.

Diese Begründung ist nicht stichhaltig: Der Ehemann hat

unbestritten selbst eine Freundin (auch wenn sie nicht bei ihm wohnt). Dann

aber ist es der Ehefrau nicht zuzumuten, wieder nach Hause zurück zu kehren und

unter einem Dach mit ihrem Gatten zu wohnen, der auch eine Drittbeziehung pflegt.

Solches würde - entgegen den Behauptungen im Rekurs - offensichtlich auch ihre

Persönlichkeit ernstlich gefährden (Art. 175 ZGB). Es wäre zudem "dem Wohl

der Familie" (Art. 175 ZGB) bestimmt nicht zuträglich, wären doch ständige

Streitereien vorprogrammiert. Sein Angebot, sie könne jederzeit in sein Haus

zurückkehren, erweist sich damit als Scheinofferte: Es erfolgte nur, weil zum

Voraus feststand, dass es sicher nicht angenommen wird.

Zudem müssen die Belange der Kinder ohnehin geregelt werden,

was eben im Rahmen eines Eheschutzprozesses zu geschehen hat. Als sachgemäss

erweist sich daher einzig, den Parteien, die beide neue Partner haben, das

Getrenntleben zu gestatten, dann aber der Ehefrau ein Aliment zu verweigern,

weil sie in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebt.

Obergericht Zivilkammer, ZKREK.2001.170 (Urteil vom 7.

Dezember 2001)