ZKREK.2001.170
Eheschutz, Getrenntleben
7. Dezember 2001Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 5
Art. 175 ZGB. Ein Ehegatte, der selbst einen neuen
Lebenspartner hat, ist nicht berechtigt, dem andern das Getrenntleben zu
verweigern.
Sachverhalt (gekürzt):
Sachverhalt
Im Eheschutzprozess vor erster Instanz wurde der Ehemann
verpflichtet, seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn monatliche
Unterhaltsbeiträge zu leisten. Hiergegen erhob der Ehemann Rekurs: Es sei
namentlich der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau aufzuheben. Die Zivilkammer heisst
den Rekurs teilweise gut.
Erwägungen
9.
Der Ehemann macht geltend, weil die Ehefrau gemäss Art.
175.
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gar nicht berechtigt sei, getrennt zu
leben, dürfe kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden. Sie sei nämlich
"grundlos" ausgezogen.
Diese Begründung ist nicht stichhaltig: Der Ehemann hat
unbestritten selbst eine Freundin (auch wenn sie nicht bei ihm wohnt). Dann
aber ist es der Ehefrau nicht zuzumuten, wieder nach Hause zurück zu kehren und
unter einem Dach mit ihrem Gatten zu wohnen, der auch eine Drittbeziehung pflegt.
Solches würde - entgegen den Behauptungen im Rekurs - offensichtlich auch ihre
Persönlichkeit ernstlich gefährden (Art. 175 ZGB). Es wäre zudem "dem Wohl
der Familie" (Art. 175 ZGB) bestimmt nicht zuträglich, wären doch ständige
Streitereien vorprogrammiert. Sein Angebot, sie könne jederzeit in sein Haus
zurückkehren, erweist sich damit als Scheinofferte: Es erfolgte nur, weil zum
Voraus feststand, dass es sicher nicht angenommen wird.
Zudem müssen die Belange der Kinder ohnehin geregelt werden,
was eben im Rahmen eines Eheschutzprozesses zu geschehen hat. Als sachgemäss
erweist sich daher einzig, den Parteien, die beide neue Partner haben, das
Getrenntleben zu gestatten, dann aber der Ehefrau ein Aliment zu verweigern,
weil sie in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebt.
Obergericht Zivilkammer, ZKREK.2001.170 (Urteil vom 7.
Dezember 2001)