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Entscheid

ZKREK.2001.267

Eheschutz, Arbeitgeberdarlehen

11. Dezember 2001Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

(gekürzt):

Die Vorinstanz

verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an

die Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder. Gegen diesen Entscheid erhebte der

Ehemann Rekurs: Der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau sei neu festzusetzen. Die

monatlichen Raten eines bestehenden Arbeitgeberdarlehens seien in der

Bedarfsrechnung des Ehemannes nicht berücksichtigt worden. Die Zivilkammer

weist den Rekurs ab.

Erwägungen

5.

Im vorliegenden Fall besteht ein Defizit. Der

Vorderrichter hat diese Unterdeckung festgestellt und folgerichtig den

Unterhalt von Ehefrau und Kindern so ermittelt, dass er vom Lohn des Ehemannes

dessen Bedarf abgezogen hat. Wie aufgezeigt, ist der Bedarf unter solchen

Umständen restriktiv zu bemessen. Der Rekurrent beanstandet verschiedene

Bedarfspositionen.

a. Der Ehemann hat ein Arbeitgeberdarlehen in monatlichen

Raten von Fr.190.- zurückzuzahlen. Diese Summe wird ihm jeden Monat direkt vom

Lohn abgezogen. Er beanstandet, dieser Betrag sei in seiner Bedarfsberechnung

unberücksichtigt geblieben. Die Rüge ist aus drei Gründen ungerechtfertigt:

Einmal gehen Kurrentschulden der Unterhaltsverpflichtung nach (SOG 1992, Nr. 3;

Walter Bühler / Karl Spühler: Berner Kommentar, Bd. 2, Das Familienrecht, N 162

zu Art. 145 aZGB; Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]: Scheidungsrecht, Praxiskommentar,

Basel 2000, N 38 zu Art. 137 ZGB). Hier liegt ein Darlehensvertrag und nicht

etwa eine Lohnzession vor. Letztere wäre gemäss Art. 325 des Obligationenrechts

(OR, SR 220) ohnehin unzulässig. Daher kann sich der Arbeitgeber für sein

Verrechnungsrecht aus Darlehen nur auf Art. 323b OR stützen. Danach kann er

aber lediglich soweit mit der Lohnforderung des Rekurrenten verrechnen, als

diese pfändbar ist. Dieser ist jedoch nach Abzug der Alimente auf dem

Existenzminimum. Der Arbeitgeber kann deshalb seine Raten in Zukunft nicht mehr

vom Lohn des Ehemannes subtrahieren.

Sodann handelt es sich bei diesen Fr. 190.- zum grösseren

Teil um Amortisation, was bei der Ermittlung des Existenzminimums nicht

einzubeziehen ist, weil es der Vermögensbildung dient (BGE 127 III 292).

Überdies könnte der Rekurrent das Darlehen problemlos

jederzeit aus seinem Vermögen tilgen, kann er doch über Wertschriften und

Kapitalanlagen von Fr. 169'237.- verfügen, dies bei einem Reinvermögen von Fr.

268'237.-.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Dezember 2001 (ZKREK.2001.267)