ZKREK.2001.267
Eheschutz, Arbeitgeberdarlehen
11. Dezember 2001Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 2
Art. 125, 137, 176, 285 ZGB. Unterhaltsbeiträge.
Arbeitgeberdarlehen, die der Angestellte durch Verrechnung mit seiner
Lohnforderung seinem Arbeitgeber zurückzahlen muss, können in Defizitfällen bei
der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden.
Sachverhalt
(gekürzt):
Die Vorinstanz
verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an
die Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder. Gegen diesen Entscheid erhebte der
Ehemann Rekurs: Der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau sei neu festzusetzen. Die
monatlichen Raten eines bestehenden Arbeitgeberdarlehens seien in der
Bedarfsrechnung des Ehemannes nicht berücksichtigt worden. Die Zivilkammer
weist den Rekurs ab.
Erwägungen
5.
Im vorliegenden Fall besteht ein Defizit. Der
Vorderrichter hat diese Unterdeckung festgestellt und folgerichtig den
Unterhalt von Ehefrau und Kindern so ermittelt, dass er vom Lohn des Ehemannes
dessen Bedarf abgezogen hat. Wie aufgezeigt, ist der Bedarf unter solchen
Umständen restriktiv zu bemessen. Der Rekurrent beanstandet verschiedene
Bedarfspositionen.
a. Der Ehemann hat ein Arbeitgeberdarlehen in monatlichen
Raten von Fr.190.- zurückzuzahlen. Diese Summe wird ihm jeden Monat direkt vom
Lohn abgezogen. Er beanstandet, dieser Betrag sei in seiner Bedarfsberechnung
unberücksichtigt geblieben. Die Rüge ist aus drei Gründen ungerechtfertigt:
Einmal gehen Kurrentschulden der Unterhaltsverpflichtung nach (SOG 1992, Nr. 3;
Walter Bühler / Karl Spühler: Berner Kommentar, Bd. 2, Das Familienrecht, N 162
zu Art. 145 aZGB; Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]: Scheidungsrecht, Praxiskommentar,
Basel 2000, N 38 zu Art. 137 ZGB). Hier liegt ein Darlehensvertrag und nicht
etwa eine Lohnzession vor. Letztere wäre gemäss Art. 325 des Obligationenrechts
(OR, SR 220) ohnehin unzulässig. Daher kann sich der Arbeitgeber für sein
Verrechnungsrecht aus Darlehen nur auf Art. 323b OR stützen. Danach kann er
aber lediglich soweit mit der Lohnforderung des Rekurrenten verrechnen, als
diese pfändbar ist. Dieser ist jedoch nach Abzug der Alimente auf dem
Existenzminimum. Der Arbeitgeber kann deshalb seine Raten in Zukunft nicht mehr
vom Lohn des Ehemannes subtrahieren.
Sodann handelt es sich bei diesen Fr. 190.- zum grösseren
Teil um Amortisation, was bei der Ermittlung des Existenzminimums nicht
einzubeziehen ist, weil es der Vermögensbildung dient (BGE 127 III 292).
Überdies könnte der Rekurrent das Darlehen problemlos
jederzeit aus seinem Vermögen tilgen, kann er doch über Wertschriften und
Kapitalanlagen von Fr. 169'237.- verfügen, dies bei einem Reinvermögen von Fr.
268'237.-.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Dezember 2001 (ZKREK.2001.267)