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Entscheid

ZKREK.2001.79

Definitive Rechtsöffnung, internationales Schiedsgericht

27. September 2001Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. a) Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung

verlangen, wenn die Forderung auf einem gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1).

Schiedsgerichtsurteile von Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, aber in

einem anderen Kanton als in dem, wo um Rechtsöffnung ersucht wird, sind

ausserkantonalen Zivilurteilen gleichgestellt (Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]:

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München

1998, Art. 80 N 16). Für ein Schiedsgerichtsurteil kann definitive

Rechtsöffnung erteilt werden, wenn dem Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckbarkeit

des Schiedsspruches nachgewiesen wird (Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 80). Bei

Schiedsgerichtsurteilen, bei denen wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte und die deshalb den Art. 176 ff. des

Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) unterstehen,

wird die Vollstreckbarkeit üblicherweise durch eine

Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG nachgewiesen

(Staehelin, a.a.O., N 16 f. zu Art. 80). Dem Rechtsöffnungsrichter sind daher

der Schiedsspruch in der Form von Art. 189 IPRG und die

Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG vorzulegen

(Staehelin, a.a.O., N 58 zu Art. 80). Die Vollstreckbarkeit kann im

Rechtsöffnungsverfahren indessen auch auf andere Weise als mit einer

Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 17 und

58 zu Art. 80 ).

b) Die Gläubigerin legt als Rechtsöffnungstitel den

Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Zürcher Handelskammer ins Recht

und reicht dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich als

Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein.

c) Die Schuldnerin wendet dagegen ein, die vorgelegte

Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei zu Unrecht ergangen und unbeachtlich. Der

Schiedsspruch sei nicht gemäss Art. 193 IPRG hinterlegt worden. Zudem sei sie

im Verfahren der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht angehört

worden und dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ein

anderer urkundlicher Nachweis der Vollstreckbarkeit fehle.

Erwägungen

2.

a) Die Einwände der Schuldnerin betreffen das Verfahren

und die Voraussetzungen der Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung.

Vorliegend hat die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich jedoch eine

Vollstreckbarkeitsbescheinigung erlassen. Es sind daher vorab die Wirkungen

dieser Bescheinigung abzuklären. Andreas Bucher (Die neue internationale

Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel/Frankfurt a.M. 1989, Rz 332) nennt

die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein qualifiziertes Mittel zum Beweis der

Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches. Nach Stephen V.

Berti (Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht,

Basel/Frankfurt a.M.1996, N 10 zu Art. 193) bescheinigt die Vollstreckbarkeitserklärung

die Vollstreckbarkeit nach schweizerischem Sitzrecht. Gregor Wiget / Hans

Sträuli / Georg Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

Zürich 1997, N 44 zu ZPO § 239) vertreten die Auffassung, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung

bilde Beweis dafür, dass der Schiedsentscheid nach dem Rechte des KSG

(Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, BGS 225.41) rechtskräftig und

vollstreckbar sei. Erwähnt wird das KSG im vorstehenden Zitat deshalb, weil die

Ausführungen zur Zuständigkeit des Obergerichts nach IPRG

(Wiget/Sträuli/Messmer, a.a.O. N 51 ff.) denjenigen zur Zuständigkeit nach KSG

(Wiget/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 25 ff.) nachfolgen, aber bezüglich der

Vollstreckbarkeitsbescheinigung uneingeschränkt auf jene zurückverweisen

(Wiget/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 67). Nach Peter Stücheli (Die Rechtsöffnung,

Zürich 2000, S. 291) ist der Richter an eine solche Bescheinigung gebunden.

Darauf hat der Vorderrichter abgestellt. Für den Bereich des Konkordates

vertreten Thomas Rüede / Reimer Hadenfeldt (Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht,

Zürich 1993, S. 323) dieselbe Auffassung. Unter den Ausführungen zur

Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 193 Abs. 2 IRPG wird die

Bindungswirkung der Bescheinigung nicht mehr erwähnt. Die diesbezüglichen

Erwägungen befassen sich indessen mit den Eigenheiten der Erteilung der

Bescheinigung nach dem IPRG. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die übrigen

Erörterungen zur Bescheinigung nach KSG auch hier gelten. Lediglich Staehelin

(Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 80) äussert sich explizit anders. Danach

bindet die Vollstreckbarkeitsbescheinigung den Rechtsöffnungsrichter nur dann,

wenn sie im gleichen Kanton erlassen wurde. Sein Hinweis auf BGE 117 III 59 und

107.

Ia 320 vermag seine Aussage indessen nicht zu stützen. Denn beide

Entscheide haben einzig und allein eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach

dem KSG zum Gegenstand. Für eine Abgrenzung zu einer Bescheinigung gemäss IPRG

bestand kein Anlass. Hingegen betonen beide Urteile die Bindung des

Rechtsöffnungsrichters an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung, wobei natürlich

umgekehrt auch zu beachten ist, dass die Aussagen im Hinblick auf ein Schiedsgerichtsurteil

nach dem Konkordat gemacht wurden. Wieso hinsichtlich der Bescheinigung nach

IPRG etwas anderes gelten sollte, ist indessen nicht ersichtlich. Die zitierten

Lehrmeinungen sprechen sich überwiegend für eine Bindung aus. Die Aussage von

Daniel Staehelin scheint zudem vorab auf seinen Standpunkt in der Kontroverse

um die Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 2 SchKG bei Schiedsgerichtsurteilen nach

dem IPRG gemünzt zu sein (a.a.O., N 26 zu Art. 81 mit weiteren Hinweisen; Ivo

Schwander: Einführung in das internationale Privatrecht, St. Gallen/Lachen

1998, S. 450). Schliesslich ist der Rechtsöffnungsrichter auch nicht dafür

zuständig, den Entscheid des Gerichts, welches die Bescheinigung ausgestellt

hat, zu überprüfen. Denn auch hier richtet sich die Anfechtbarkeit eines

Entscheids, durch den die Vollstreckbarkeitsbescheinigung erteilt oder

verweigert wird, nach dem am Sitz des Schiedsgerichts geltenden kantonalen

Recht (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 18 mit Hinweis auf Thomas Rüede/ Reimer

Hadenfeldt, a.a.O., S. 323). Die Vollstreckbarkeit des Endschiedsspruchs des

Einzelschiedsrichters der Zürcher Handelskammer ist daher gestützt auf die

Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zürcher Obergerichts zu bejahen. Die Vorbringen

der Rekurrentin, welche sich auf die Voraussetzungen der Bescheinigung und das

Verfahren ihrer Erteilung beziehen, sind daher nicht zu hören. Schliesslich

hätte eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs der Rekurrentin - worüber

in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten werden - nicht die

Nichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Folge, sondern lediglich

deren Anfechtbarkeit.

b) Daneben geht die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs

entgegen den Vorbringen der Rekurrentin auch aus den eingereichten Urkunden

hervor. Der vorgelegte Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters war ein

Schiedsentscheid über einen schiedsfähigen Gegenstand. Die Feststellungen in

der Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zürcher Obergerichts sind ein

genügender urkundlicher Nachweis für die Zustellung des Schiedsspruchs an die

Rekurrentin sowie den Umstand, dass kein Rechtsmittel, welchem allenfalls noch

aufschiebende Wirkung hätte zukommen können, ergriffen worden ist. Ein

Nichtigkeitsgrund für den Schiedsspruch ist nicht ersichtlich und wird auch

nicht behauptet. Schliesslich hat die Gläubigerin im Rekursverfahren ihr Gesuch

an das Zürcher Obergericht für die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung

nachgereicht (Zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit: Rüede/Hadenfeldt,

a.a.O., S. 323 f.; Staehelin, a.a.O., N 19 zu Art. 80; Stücheli, a.a.O., S. 291

ff.).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. September 2001

(ZKREK.2001.79)