ZKREK.2001.79
Definitive Rechtsöffnung, internationales Schiedsgericht
27. September 2001Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 9
Art. 193 Abs. 2 IPRG. Die
Vollstreckbarkeitsbescheinigung für ein Urteil, welches ein internationales
Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz (Art. 176 IPRG) gefällt hat, ist für den
Rechtsöffnungsrichter bindend.
Sachverhalt
1. a) Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung
verlangen, wenn die Forderung auf einem gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1).
Schiedsgerichtsurteile von Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, aber in
einem anderen Kanton als in dem, wo um Rechtsöffnung ersucht wird, sind
ausserkantonalen Zivilurteilen gleichgestellt (Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München
1998, Art. 80 N 16). Für ein Schiedsgerichtsurteil kann definitive
Rechtsöffnung erteilt werden, wenn dem Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckbarkeit
des Schiedsspruches nachgewiesen wird (Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 80). Bei
Schiedsgerichtsurteilen, bei denen wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte und die deshalb den Art. 176 ff. des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) unterstehen,
wird die Vollstreckbarkeit üblicherweise durch eine
Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG nachgewiesen
(Staehelin, a.a.O., N 16 f. zu Art. 80). Dem Rechtsöffnungsrichter sind daher
der Schiedsspruch in der Form von Art. 189 IPRG und die
Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG vorzulegen
(Staehelin, a.a.O., N 58 zu Art. 80). Die Vollstreckbarkeit kann im
Rechtsöffnungsverfahren indessen auch auf andere Weise als mit einer
Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 17 und
58 zu Art. 80 ).
b) Die Gläubigerin legt als Rechtsöffnungstitel den
Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Zürcher Handelskammer ins Recht
und reicht dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich als
Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein.
c) Die Schuldnerin wendet dagegen ein, die vorgelegte
Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei zu Unrecht ergangen und unbeachtlich. Der
Schiedsspruch sei nicht gemäss Art. 193 IPRG hinterlegt worden. Zudem sei sie
im Verfahren der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht angehört
worden und dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ein
anderer urkundlicher Nachweis der Vollstreckbarkeit fehle.
Erwägungen
2.
a) Die Einwände der Schuldnerin betreffen das Verfahren
und die Voraussetzungen der Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung.
Vorliegend hat die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich jedoch eine
Vollstreckbarkeitsbescheinigung erlassen. Es sind daher vorab die Wirkungen
dieser Bescheinigung abzuklären. Andreas Bucher (Die neue internationale
Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel/Frankfurt a.M. 1989, Rz 332) nennt
die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein qualifiziertes Mittel zum Beweis der
Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches. Nach Stephen V.
Berti (Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht,
Basel/Frankfurt a.M.1996, N 10 zu Art. 193) bescheinigt die Vollstreckbarkeitserklärung
die Vollstreckbarkeit nach schweizerischem Sitzrecht. Gregor Wiget / Hans
Sträuli / Georg Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
Zürich 1997, N 44 zu ZPO § 239) vertreten die Auffassung, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung
bilde Beweis dafür, dass der Schiedsentscheid nach dem Rechte des KSG
(Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, BGS 225.41) rechtskräftig und
vollstreckbar sei. Erwähnt wird das KSG im vorstehenden Zitat deshalb, weil die
Ausführungen zur Zuständigkeit des Obergerichts nach IPRG
(Wiget/Sträuli/Messmer, a.a.O. N 51 ff.) denjenigen zur Zuständigkeit nach KSG
(Wiget/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 25 ff.) nachfolgen, aber bezüglich der
Vollstreckbarkeitsbescheinigung uneingeschränkt auf jene zurückverweisen
(Wiget/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 67). Nach Peter Stücheli (Die Rechtsöffnung,
Zürich 2000, S. 291) ist der Richter an eine solche Bescheinigung gebunden.
Darauf hat der Vorderrichter abgestellt. Für den Bereich des Konkordates
vertreten Thomas Rüede / Reimer Hadenfeldt (Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht,
Zürich 1993, S. 323) dieselbe Auffassung. Unter den Ausführungen zur
Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 193 Abs. 2 IRPG wird die
Bindungswirkung der Bescheinigung nicht mehr erwähnt. Die diesbezüglichen
Erwägungen befassen sich indessen mit den Eigenheiten der Erteilung der
Bescheinigung nach dem IPRG. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die übrigen
Erörterungen zur Bescheinigung nach KSG auch hier gelten. Lediglich Staehelin
(Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 80) äussert sich explizit anders. Danach
bindet die Vollstreckbarkeitsbescheinigung den Rechtsöffnungsrichter nur dann,
wenn sie im gleichen Kanton erlassen wurde. Sein Hinweis auf BGE 117 III 59 und
107.
Ia 320 vermag seine Aussage indessen nicht zu stützen. Denn beide
Entscheide haben einzig und allein eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach
dem KSG zum Gegenstand. Für eine Abgrenzung zu einer Bescheinigung gemäss IPRG
bestand kein Anlass. Hingegen betonen beide Urteile die Bindung des
Rechtsöffnungsrichters an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung, wobei natürlich
umgekehrt auch zu beachten ist, dass die Aussagen im Hinblick auf ein Schiedsgerichtsurteil
nach dem Konkordat gemacht wurden. Wieso hinsichtlich der Bescheinigung nach
IPRG etwas anderes gelten sollte, ist indessen nicht ersichtlich. Die zitierten
Lehrmeinungen sprechen sich überwiegend für eine Bindung aus. Die Aussage von
Daniel Staehelin scheint zudem vorab auf seinen Standpunkt in der Kontroverse
um die Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 2 SchKG bei Schiedsgerichtsurteilen nach
dem IPRG gemünzt zu sein (a.a.O., N 26 zu Art. 81 mit weiteren Hinweisen; Ivo
Schwander: Einführung in das internationale Privatrecht, St. Gallen/Lachen
1998, S. 450). Schliesslich ist der Rechtsöffnungsrichter auch nicht dafür
zuständig, den Entscheid des Gerichts, welches die Bescheinigung ausgestellt
hat, zu überprüfen. Denn auch hier richtet sich die Anfechtbarkeit eines
Entscheids, durch den die Vollstreckbarkeitsbescheinigung erteilt oder
verweigert wird, nach dem am Sitz des Schiedsgerichts geltenden kantonalen
Recht (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 18 mit Hinweis auf Thomas Rüede/ Reimer
Hadenfeldt, a.a.O., S. 323). Die Vollstreckbarkeit des Endschiedsspruchs des
Einzelschiedsrichters der Zürcher Handelskammer ist daher gestützt auf die
Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zürcher Obergerichts zu bejahen. Die Vorbringen
der Rekurrentin, welche sich auf die Voraussetzungen der Bescheinigung und das
Verfahren ihrer Erteilung beziehen, sind daher nicht zu hören. Schliesslich
hätte eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs der Rekurrentin - worüber
in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten werden - nicht die
Nichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Folge, sondern lediglich
deren Anfechtbarkeit.
b) Daneben geht die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs
entgegen den Vorbringen der Rekurrentin auch aus den eingereichten Urkunden
hervor. Der vorgelegte Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters war ein
Schiedsentscheid über einen schiedsfähigen Gegenstand. Die Feststellungen in
der Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zürcher Obergerichts sind ein
genügender urkundlicher Nachweis für die Zustellung des Schiedsspruchs an die
Rekurrentin sowie den Umstand, dass kein Rechtsmittel, welchem allenfalls noch
aufschiebende Wirkung hätte zukommen können, ergriffen worden ist. Ein
Nichtigkeitsgrund für den Schiedsspruch ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht behauptet. Schliesslich hat die Gläubigerin im Rekursverfahren ihr Gesuch
an das Zürcher Obergericht für die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung
nachgereicht (Zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit: Rüede/Hadenfeldt,
a.a.O., S. 323 f.; Staehelin, a.a.O., N 19 zu Art. 80; Stücheli, a.a.O., S. 291
ff.).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. September 2001
(ZKREK.2001.79)