ZKREK.2002.126
Eheschutz, Scheidungsverfahren im Ausland
19. Juli 2002Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 3
Art. 137 ZGB, Art. 27 Abs. 2 lit. a und 50 IPRG. Eheschutzverfahren.
Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters, wenn im Heimatland eines
Ausländers ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden ist.
Sachverhalt
G., wohnhaft in A., stellte beim Richteramt ein
Eheschutzbegehren. Ihr Ehemann S., der türkisch-schweizerischer Doppelbürger
ist und damals ebenfalls in A. wohnte, teilte der Gerichtspräsidentin am 26.
Oktober 2001 mit, er habe während seines Ferienaufenthaltes in der Türkei am 2.
Oktober 2001 beim Zivilgericht Istanbul eine Scheidungsklage eingereicht. Für
ein Eheschutzverfahren in der Schweiz bleibe deshalb kein Raum. Die
Gerichtspräsidentin verfügte am 17. Dezember 2001 einen vom Ehemann der Ehefrau
zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'750.- für die Zeit vom
1. September bis 30. November 2001 und von Fr. 3'030.- ab 1. Dezember 2001. Im
Weiteren sistierte sie das Verfahren bis am 2. April 2002. Eine gegen die Unterhaltsregelung
eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes wies das Obergericht am 14.
März 2002 ab. Mit Eingabe vom 12. März 2002 teilte der Ehemann der
Gerichtspräsidentin mit, er habe am 28. Februar 2002 die Schweiz verlassen und
verzeichne nun Wohnsitz in der Türkei. Die Ehefrau ihrerseits ersuchte am 14.
März 2002 um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über das Pensionskassenguthaben
des Beklagten, um die vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen
Gemeinschaft sicherzustellen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. März
2002 entsprach die Gerichtspräsidentin dem Antrag der Ehefrau. Die Gerichtspräsidentin
erwog, das türkische Gericht habe die Ehescheidungssache zwischen den Parteien
an die Hand genommen. Nachdem der Ehemann nun Wohnsitz in der Türkei
verzeichne, sei der vom türkischen Gericht getroffene Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen (Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau) anzuerkennen.
Damit ende die sachliche Zuständigkeit der eheschutzrichterlichen Instanz und
das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben. Dagegen erhob die Ehefrau Rekurs.
Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut.
Erwägungen
1.
a) Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens im Ausland
hebt die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nur dann auf, wenn
das ausländische Gericht analoge Massnahmen zu Art. 137 ZGB (Zivilgesetzbuch,
SR, 210; vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens) erlassen hat
und diese Verfügung in der Schweiz anzuerkennen ist (vgl. BGE 104 II 246 ff.
und ZR 2002, S. 6f.). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird nicht
anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem
Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei
denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2
lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG; SR 291).
Unter der gehörigen Ladung gemäss dieser Bestimmung ist die ordnungsgemässe und
rechtzeitige Zustellung des ersten, das ausländische Erkenntnisverfahren
einleitenden Schriftstückes an die beklagte Partei zu verstehen. Massgebend ist
dabei das Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt der vorzuladenden
Person. Das Erfordernis der effektiven Ladung gebietet es, dass die beklagte
Partei sich erst auf einen Prozess einlassen muss, wenn sie von dessen
Einleitung formell Kenntnis erhalten hat (Stephen V. Berti/Anton K. Schnyder:
IPRG-Kommentar, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 10 f. zu Art. 27 IPRG).
b) Die Ehefrau macht geltend, sie sei bis heute noch nie
formell über das Scheidungsverfahren in der Türkei in Kenntnis gesetzt worden.
Der Ehemann widerspricht dieser Darstellung nicht. Als Adresse wird in der
Scheidungsklage denn auch nicht A., sondern "S. I. [Türkei]"
angegeben. Das Gericht verlangte in der Folge, dass der Ehemann die Adresse der
Beklagten bekannt gibt. Der Anwalt des Klägers hatte 10 Tage Zeit, um die
Beweise zu vervollständigen und die Sitzung wurde vertagt. Aufgrund dieser
Unterlagen steht fest, dass die Ehefrau zur Verhandlung vom 13. Dezember 2001,
an der offenbar die Unterhaltsfrage geregelt werden sollte, gar nicht
vorgeladen wurde. Dem Gericht war nicht einmal die Adresse bekannt. Eine
vorsorgliche Festsetzung von Alimenten durch das Istanbuler Zivilgericht kann
deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Zuständigkeit des
schweizerischen Eheschutzrichters ist nach wie vor gegeben.
c) Einer Anerkennung des Entscheides vom 13. Dezember 2001
steht weiter der Umstand entgegen, dass der Ehemann damals keinen Wohnsitz in
der Türkei verzeichnete. Gemäss Art. 50 IPRG werden ausländische Entscheidungen
über die ehelichen Rechte und Pflichten in der Schweiz nur anerkannt, wenn sie
im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten
ergangen sind. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Urteils erfüllt sein.
Die Anerkennung kann nicht durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes
erwirkt werden. Eheschutzmassnahmen in der Schweiz sind auch aus diesem Grunde
weiterhin möglich.
d) Zu Recht wirft die Rekurrentin zudem die Frage auf, ob
das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 überhaupt einen
Präliminarentscheid gefällt hat. Aus den zwei eingereichten Schriftstücken
dieses Gerichts, die beide mit dem Datum vom 13. Dezember 2001 versehen sind,
kann in der Tat nicht eindeutig gefolgert werden, dass vorsorgliche
Unterhaltsbeiträge verfügt worden sind. Im einen Dokument steht zwar
unmissverständlich, S. habe rückwirkend ab dem Datum der Klage monatliche Unterhaltszahlungen
von 100.000.000 TL an die Beklagte G. zu leisten. Gemäss dem anderen Entscheid
wurde die Sitzung aber auf den 12. März 2002 vertagt. Er beinhaltet nur so
etwas wie eine Absichtserklärung des Klägers ("Gültig ab dem Klagedatum
wird der Kläger monatliche Unterhaltszahlung von 100 Mio. TL an die Beklagte
leisten"). Es ist daher nicht klar, ob es sich dabei um eine
rechtskräftige und definitive Anordnung handelt. Angesichts dieser
Ungereimtheiten steht nicht mit Sicherheit fest, dass das Istanbuler
Zivilgericht am 13. Dezember 2001 wirklich eine Verfügung erlassen hat, mit der
S. für die Dauer des Scheidungsverfahrens bindend verpflichtet wurde, für die
Dauer des Verfahrens in der Türkei einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
Offenbar hat er denn auch bis heute nicht nur den von der Gerichtspräsidentin
ursprünglich verfügten, sondern auch den erheblich bescheideneren Betrag von
100.
Mio TL (entspricht rund 100 Schweizer Franken) noch nie bezahlt.
e) Die Gerichtspräsidentin stellte aus all diesen Gründen zu
Unrecht fest, dass die aus dem Eheschutzverfahren entstandene Unterhaltspflicht
per 2.10.2001 endete. Vielmehr hätte sie die am 17. Dezember 2001 vorläufig
verfügten Alimente bestätigen müssen. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wurde vom
Ehemann nie in Frage gestellt. Der Rekurs gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 23.
April 2002 ist deshalb gutzuheissen und der Ehemann zu verpflichten der Ehefrau
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'750.- für die Zeit vom 1.
September 2001 - 30. November 2001 und von Fr. 3'030.- ab 1. Dezember 2001 zu bezahlen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Juli 2002 (ZKREK.2002.126)