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Entscheid

ZKREK.2002.152

Eheschutz, Überschussverteilung

12. November 2002Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Parteien führten vor dem Richteramt einen

Eheschutzprozess, den die Ehefrau im Februar 2002 angehoben hatte. Der

Gerichtspräsident verfügte superprovisorisch, der Ehemann habe der Ehefrau für

die beiden Kinder L. (geb. 1992) und M. (geb. 1995) je Fr. 850.-- pro Monat zu

bezahlen. Nach Anhören der Parteien und dem Beizug von Unterlagen entschied der

Präsident im Mai 2002, der Ehemann habe seiner Gattin ab August 2001 für die

Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 450.-- (plus allfällige

Kinderzulagen) zu bezahlen. Ein Frauenaliment sei nicht geschuldet. Die Ehefrau

erhob Rekurs. Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut.

Erwägungen

6.

Die

Rekurrentin (sie ist Lehrerin und verdient unbestritten Fr. 7'367.--) macht sinngemäss

geltend, die angefochtene Verfügung verletze Art. 163 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR

210). Ihr Beitrag an die ehelichen Lasten sei primär die Betreuung der beiden

sechs- und zehnjährigen Kinder. Sie sei deshalb nicht zu einer

hundertprozentigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Nach Doktrin und Praxis sei

höchstens eine fünfzigprozentige Erwerbstätigkeit zumutbar. Es dürfe ihr daher

nicht der ganze Lohn sondern höchstens die Hälfte, Fr. 3'683.--, angerechnet

werden. Was darüber hinaus gehe, müsse alleine ihr und den gemeinsamen Kindern

zukommen und dürfe nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden.

Ausgangspunkt aller Berechnungen sind die effektiven

Einkommen beider Ehegatten. Sie sind in einer ersten Phase grundsätzlich

vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Unterhaltsbeiträgen

erfolgt nicht rein rechnerisch. Es geht darum, das im vorliegenden Fall

adäquate Aliment zu bemessen. Diesen Entscheid hat der Richter wertend nach der

Regel von Art. 4 ZGB zu treffen. Besteht insbesondere, wie vorliegend, ein

Überschuss, ist er angemessen, nicht schematisch, aufzuteilen (BGE 126 III 8

ff. mit weiteren Nachweisen; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser: Berner

Kommentar, N. 26 zu Art. 176 ZGB; Verena Bräm/Franz Hasenböhler: Die Wirkungen

der Ehe im allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 111 zu Art. 163

ZGB).

7.

Im Zentrum steht damit die Frage, ob es in Würdigung der

Argumente der Ehefrau gerechtfertigt war, dem Ehemann noch einen Drittel am

Überschuss von Fr. 2'786.--, also Fr. 929.--, zuzubilligen. Wenn nein, wären

die Alimente wirklich zu tief bemessen worden. Und es ist in der Tat richtig,

dass der Ehemann nicht erwarten konnte, seine Gattin werde trotz Betreuung

beider Kinder voll erwerbstätig sein. (Ob sie nun ein Vollpensum versieht oder

"nur" zu 90 % erwerbstätig ist, wie der Ehemann behauptet, spielt in

diesem Zusammenhang keine Rolle.)

Der Gerichtspräsident legt in seiner Vernehmlassung richtig

dar, dass von den tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen ist, räumt dann

aber ein, die Ehefrau erbringe vorliegend einen Mehreinsatz, der ihr nicht

zugemutet werden könnte. Er verstehe, dass sie sich ungerecht behandelt fühle.

Diesem besonderen Umstand habe er bei der Unterhaltsbemessung nicht die

gebührende Bedeutung zugemessen. Rückblickend wäre es wohl richtig gewesen, dem

Mehreinsatz der Ehefrau mit einer deutlich besseren Verteilung des Überschusses

Rechnung zu tragen.

8.

Diesen Überlegungen ist beizupflichten. Vorerst ist

festzuhalten, dass die Überschussverteilung schon insofern fragwürdig war, als

Ehefrau und Kindern bloss zwei Drittel und nicht - der Anzahl Köpfe

entsprechend - drei Viertel zugewiesen wurden. Sodann ist zu wiederholen, dass

gerade bei dieser Verteilung Schematismus fehl am Platz ist. Die Aufteilung

nach Köpfen kann nur grobe Faustregel, Ausgangspunkt sein. Alsdann sind die

konkreten Umstände zu würdigen. So kann es beispielsweise bei einem hohen

Überschuss und einer Familie mit einem Säugling gerechtfertigt sein, Ehefrau

und Kind bloss 60 % statt zwei Drittel zuzuweisen. Oder der Überschuss wird

ganz dem Rentenschuldner belassen, damit dieser daraus Kurrentschulden

begleiche, deren Gegenwert beiden Parteien zukam. Umgekehrt kann es gerade bei

überdurchschnittlichem Einsatz, der eigentlich gar nicht zumutbar ist,

angezeigt sein, darauf bei der Überschussverteilung Rücksicht zu nehmen. Das

gilt für beide Geschlechter: Denkbar ist auch, dass ein Überschuss bloss

halbiert wird, obwohl die Familie aus drei Personen besteht, wenn der Ehemann

und Vater zu mehr als hundert Prozent erwerbstätig ist (Überstunden, Nebenbeschäftigung

wie Hauswart etc.).

9.

Geht man hypothetisch davon aus, die Ehefrau wäre noch

nicht erwerbstätig, und stellt sich vor, die Litiganten diskutierten vor dem

Eheschutz- oder Scheidungsrichter, welche Erwerbstätigkeit der Mutter

angesichts von zwei Kindern im Alter von 7 und 10 Jahren und (leicht)

überdurchschnittlichem bisherigen Lebensstandard zumutbar sei, liegt es auf der

Hand, dass ein halbes Pensum die Lösung wäre. Dann aber ist es, wie der

Vorderrichter feststellt, effektiv ungerecht, dem Ehemann noch einen Drittel

des Überschusses zukommen zu lassen. (...)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. November 2002

(ZKREK.2002.152)