ZKREK.2002.152
Eheschutz, Überschussverteilung
12. November 2002Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 1
Art. 4, 125 f., 137, 176 und 285 ZGB. Unterhaltsbeiträge.
Die Verteilung eines Überschusses ist nicht schematisch, sondern wertend nach
den Umständen vorzunehmen (E. 6). Mögliche Kriterien (E. 8).
Sachverhalt
Die Parteien führten vor dem Richteramt einen
Eheschutzprozess, den die Ehefrau im Februar 2002 angehoben hatte. Der
Gerichtspräsident verfügte superprovisorisch, der Ehemann habe der Ehefrau für
die beiden Kinder L. (geb. 1992) und M. (geb. 1995) je Fr. 850.-- pro Monat zu
bezahlen. Nach Anhören der Parteien und dem Beizug von Unterlagen entschied der
Präsident im Mai 2002, der Ehemann habe seiner Gattin ab August 2001 für die
Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 450.-- (plus allfällige
Kinderzulagen) zu bezahlen. Ein Frauenaliment sei nicht geschuldet. Die Ehefrau
erhob Rekurs. Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut.
Erwägungen
6.
Die
Rekurrentin (sie ist Lehrerin und verdient unbestritten Fr. 7'367.--) macht sinngemäss
geltend, die angefochtene Verfügung verletze Art. 163 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR
210). Ihr Beitrag an die ehelichen Lasten sei primär die Betreuung der beiden
sechs- und zehnjährigen Kinder. Sie sei deshalb nicht zu einer
hundertprozentigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Nach Doktrin und Praxis sei
höchstens eine fünfzigprozentige Erwerbstätigkeit zumutbar. Es dürfe ihr daher
nicht der ganze Lohn sondern höchstens die Hälfte, Fr. 3'683.--, angerechnet
werden. Was darüber hinaus gehe, müsse alleine ihr und den gemeinsamen Kindern
zukommen und dürfe nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden.
Ausgangspunkt aller Berechnungen sind die effektiven
Einkommen beider Ehegatten. Sie sind in einer ersten Phase grundsätzlich
vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Unterhaltsbeiträgen
erfolgt nicht rein rechnerisch. Es geht darum, das im vorliegenden Fall
adäquate Aliment zu bemessen. Diesen Entscheid hat der Richter wertend nach der
Regel von Art. 4 ZGB zu treffen. Besteht insbesondere, wie vorliegend, ein
Überschuss, ist er angemessen, nicht schematisch, aufzuteilen (BGE 126 III 8
ff. mit weiteren Nachweisen; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser: Berner
Kommentar, N. 26 zu Art. 176 ZGB; Verena Bräm/Franz Hasenböhler: Die Wirkungen
der Ehe im allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 111 zu Art. 163
ZGB).
7.
Im Zentrum steht damit die Frage, ob es in Würdigung der
Argumente der Ehefrau gerechtfertigt war, dem Ehemann noch einen Drittel am
Überschuss von Fr. 2'786.--, also Fr. 929.--, zuzubilligen. Wenn nein, wären
die Alimente wirklich zu tief bemessen worden. Und es ist in der Tat richtig,
dass der Ehemann nicht erwarten konnte, seine Gattin werde trotz Betreuung
beider Kinder voll erwerbstätig sein. (Ob sie nun ein Vollpensum versieht oder
"nur" zu 90 % erwerbstätig ist, wie der Ehemann behauptet, spielt in
diesem Zusammenhang keine Rolle.)
Der Gerichtspräsident legt in seiner Vernehmlassung richtig
dar, dass von den tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen ist, räumt dann
aber ein, die Ehefrau erbringe vorliegend einen Mehreinsatz, der ihr nicht
zugemutet werden könnte. Er verstehe, dass sie sich ungerecht behandelt fühle.
Diesem besonderen Umstand habe er bei der Unterhaltsbemessung nicht die
gebührende Bedeutung zugemessen. Rückblickend wäre es wohl richtig gewesen, dem
Mehreinsatz der Ehefrau mit einer deutlich besseren Verteilung des Überschusses
Rechnung zu tragen.
8.
Diesen Überlegungen ist beizupflichten. Vorerst ist
festzuhalten, dass die Überschussverteilung schon insofern fragwürdig war, als
Ehefrau und Kindern bloss zwei Drittel und nicht - der Anzahl Köpfe
entsprechend - drei Viertel zugewiesen wurden. Sodann ist zu wiederholen, dass
gerade bei dieser Verteilung Schematismus fehl am Platz ist. Die Aufteilung
nach Köpfen kann nur grobe Faustregel, Ausgangspunkt sein. Alsdann sind die
konkreten Umstände zu würdigen. So kann es beispielsweise bei einem hohen
Überschuss und einer Familie mit einem Säugling gerechtfertigt sein, Ehefrau
und Kind bloss 60 % statt zwei Drittel zuzuweisen. Oder der Überschuss wird
ganz dem Rentenschuldner belassen, damit dieser daraus Kurrentschulden
begleiche, deren Gegenwert beiden Parteien zukam. Umgekehrt kann es gerade bei
überdurchschnittlichem Einsatz, der eigentlich gar nicht zumutbar ist,
angezeigt sein, darauf bei der Überschussverteilung Rücksicht zu nehmen. Das
gilt für beide Geschlechter: Denkbar ist auch, dass ein Überschuss bloss
halbiert wird, obwohl die Familie aus drei Personen besteht, wenn der Ehemann
und Vater zu mehr als hundert Prozent erwerbstätig ist (Überstunden, Nebenbeschäftigung
wie Hauswart etc.).
9.
Geht man hypothetisch davon aus, die Ehefrau wäre noch
nicht erwerbstätig, und stellt sich vor, die Litiganten diskutierten vor dem
Eheschutz- oder Scheidungsrichter, welche Erwerbstätigkeit der Mutter
angesichts von zwei Kindern im Alter von 7 und 10 Jahren und (leicht)
überdurchschnittlichem bisherigen Lebensstandard zumutbar sei, liegt es auf der
Hand, dass ein halbes Pensum die Lösung wäre. Dann aber ist es, wie der
Vorderrichter feststellt, effektiv ungerecht, dem Ehemann noch einen Drittel
des Überschusses zukommen zu lassen. (...)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. November 2002
(ZKREK.2002.152)