Lexipedia

Entscheid

ZKREK.2002.207

Definitive Rechtsöffnung, Streitwertgrenze

6. September 2002Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Gesuchsteller (Kanton und Einwohnergemeinde) verlangten in der Betreibung gegen M. beim Richteramt

Rechtsöffnung für die Kantons- und Gemeindesteuern von zusammen Fr. 2‘230.85.

Die Gerichtspräsidentin erteilte nur für einen Teil, nämlich Fr. 1'702.-, der

Forderung die definitive Rechtsöffnung. Gegen dieses Urteil rekurrierten die

Gesuchsteller an das Obergericht und beantragten dessen Aufhebung und die

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die gesamte Forderung. Die

Zivilkammer tritt auf den Rekurs nicht ein.

Erwägungen

1.

Gemäss § 243 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1)

ist im Rechtsöffnungsverfahren der Rekurs nur zulässig, wenn die im Streite

liegende Summe Fr. 1'000.-- übersteigt. Der Wortlaut der alten

Zivilprozessordnung vom 5.7.1891 stellte in § 277 CPO für die Zulässigkeit

eines Rekurses auf die betriebene Summe ab. Im Jahre 1957 hielt das Obergericht

dazu fest, nach seiner ständigen Praxis sei als betriebene Summe diejenige

Summe zu verstehen, die bei Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens noch im

Streite liege (Bericht des Obergerichtes des Kantons Solothurn, 1957, Nr. 19).

Auf diese Praxis nahm der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag zur

Änderung der neuen Zivilprozessordnung vom 25.3.1986 Bezug und führte folgendes

aus (S. 14):

"Nach Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1957

Nummer 19 ist hingegen die noch im Streite liegende Summe massgebend. Es ist

denn auch nicht einzusehen, dass die betriebene Summe massgebend sein soll,

wenn nur für einen Teil dieser Summe Rechtsvorschlag erhoben oder bis zum

Entscheid über die Rechtsöffnung ein Teil bezahlt wird. Die neue Formulierung

dient der Klarstellung.“

2.

Das Obergericht verfolgt seit längerer Zeit die Praxis,

diese Überlegungen auch auf Fälle anzuwenden, in denen das

Rechtsöffnungsbegehren durch den Entscheid des erstinstanzlichen Richters

soweit erfüllt wird, dass die Differenz zu der vom Gläubiger eigentlich geltend

gemachten Forderung unter Fr. 1'000.-- liegt. Der Verzicht des Schuldners auf

die Einlegung eines Rekurses gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid

wird demnach als teilweise Forderungsanerkennung ausgelegt und damit einem

teilweisen Rückzug des Rechtsvorschlags oder einer Teilzahlung gleichgestellt.

Betrachtet man das Ganze von der Parteirolle des Schuldners her, schlagen genau

diese Überlegungen durch. Es ist dem Schuldner verwehrt, mittels Rekurs zu

verlangen, es sei beispielsweise bloss für Fr. 1'200.-- anstatt für Fr.

1'400.-- oder für Fr. 1'600.-- usw. Rechtsöffnung zu erteilen, da ein solcher

Antrag sofort als teilweiser Rückzug des Rechtsvorschlags für den

unbestrittenen Betrag gedeutet würde. Für den Gläubiger kann hier nichts

anderes gelten. Die Zulässigkeit eines Rekurses kann bei ihm nicht weiter

gesteckt sein als für den Schuldner. Danach sind Rechtsöffnungsentscheide nur

rekursfähig, wenn der mit dem Rekurs erzielbare Prozessgewinn für die eine oder

die andere Seite Fr. 1'000.-- übersteigt. Insbesondere in Fällen, in denen ein

Gläubiger es versäumt hat, alle erforderlichen Urkunden beim erstinstanzlichen

Richter einzureichen, steht es ihm immer noch frei, das Betreibungsverfahren

neu einzuleiten. Gerade in diesen Fällen, in denen der Gläubiger die

Notwendigkeit des Rekursverfahrens zu verantworten hat und ihm das Obergericht

deshalb regelmässig dessen Kosten auferlegt, erleidet er deshalb kaum einen

verfahrens- oder kostenmässigen Nachteil, wenn die Zulässigkeit des Rekurses

auf die effektiv noch im Streite liegende Summe beschränkt wird.

3.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall beträgt die Differenz zwischen dem Kantonssteuerbetrag von

Fr. 1'702.--, für welchen die Vorderrichterin Rechtsöffnung erteilte, und dem

gesamten Kantonssteuer- und Gemeindesteuerbetrag von Fr. 2'230.85, für welchen

im Rekursverfahren die Rechtsöffnung verlangt wird, lediglich Fr. 528.85. Die Streitsumme

beläuft sich somit einschliesslich der aufgelaufenen

Verzugszinse von Fr. 79.05 sowie der Bussen und Gebühren von Fr. 60.-- (ohne

dass deren Berechtigung weiter erörtert wird) auf total Fr. 667.90.

Damit liegt effektiv nur noch ein unter Fr. 1'000.- liegender Betrag im Streit.

Auf den Rekurs ist deshalb gemäss § 243 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten.

4.

Die unter Ziffer 2

zitierte Praxis des Obergerichts ist noch nicht publiziert worden. Zudem ist

auch der Gesetzestext in § 243 Abs. 2 ZPO, an den sich die Rechtsmittelbelehrungen

anlehnen, nach wie vor nicht völlig unmissverständlich. Es rechtfertigt sich

deshalb, nach § 93 Abs. 1 ZPO auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Da keine

Stellungnahme des Gesuchsgegners eingeholt wurde, können die Parteikosten des

Rekursverfahrens wettgeschlagen werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. September 2002 (ZKREK.2002.207)