ZKREK.2002.207
Definitive Rechtsöffnung, Streitwertgrenze
6. September 2002Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 8
§ 243 Abs. 2 ZPO. Rechtsöffnungsverfahren. Die für
die Zulässigkeit des Rekurses vorgesehene untere Streitwertgrenze von Fr.
1'000.-- bezieht sich auf den angestrebten Prozessgewinn.
Sachverhalt
Die Gesuchsteller (Kanton und Einwohnergemeinde) verlangten in der Betreibung gegen M. beim Richteramt
Rechtsöffnung für die Kantons- und Gemeindesteuern von zusammen Fr. 2‘230.85.
Die Gerichtspräsidentin erteilte nur für einen Teil, nämlich Fr. 1'702.-, der
Forderung die definitive Rechtsöffnung. Gegen dieses Urteil rekurrierten die
Gesuchsteller an das Obergericht und beantragten dessen Aufhebung und die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die gesamte Forderung. Die
Zivilkammer tritt auf den Rekurs nicht ein.
Erwägungen
1.
Gemäss § 243 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1)
ist im Rechtsöffnungsverfahren der Rekurs nur zulässig, wenn die im Streite
liegende Summe Fr. 1'000.-- übersteigt. Der Wortlaut der alten
Zivilprozessordnung vom 5.7.1891 stellte in § 277 CPO für die Zulässigkeit
eines Rekurses auf die betriebene Summe ab. Im Jahre 1957 hielt das Obergericht
dazu fest, nach seiner ständigen Praxis sei als betriebene Summe diejenige
Summe zu verstehen, die bei Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens noch im
Streite liege (Bericht des Obergerichtes des Kantons Solothurn, 1957, Nr. 19).
Auf diese Praxis nahm der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag zur
Änderung der neuen Zivilprozessordnung vom 25.3.1986 Bezug und führte folgendes
aus (S. 14):
"Nach Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1957
Nummer 19 ist hingegen die noch im Streite liegende Summe massgebend. Es ist
denn auch nicht einzusehen, dass die betriebene Summe massgebend sein soll,
wenn nur für einen Teil dieser Summe Rechtsvorschlag erhoben oder bis zum
Entscheid über die Rechtsöffnung ein Teil bezahlt wird. Die neue Formulierung
dient der Klarstellung.“
2.
Das Obergericht verfolgt seit längerer Zeit die Praxis,
diese Überlegungen auch auf Fälle anzuwenden, in denen das
Rechtsöffnungsbegehren durch den Entscheid des erstinstanzlichen Richters
soweit erfüllt wird, dass die Differenz zu der vom Gläubiger eigentlich geltend
gemachten Forderung unter Fr. 1'000.-- liegt. Der Verzicht des Schuldners auf
die Einlegung eines Rekurses gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid
wird demnach als teilweise Forderungsanerkennung ausgelegt und damit einem
teilweisen Rückzug des Rechtsvorschlags oder einer Teilzahlung gleichgestellt.
Betrachtet man das Ganze von der Parteirolle des Schuldners her, schlagen genau
diese Überlegungen durch. Es ist dem Schuldner verwehrt, mittels Rekurs zu
verlangen, es sei beispielsweise bloss für Fr. 1'200.-- anstatt für Fr.
1'400.-- oder für Fr. 1'600.-- usw. Rechtsöffnung zu erteilen, da ein solcher
Antrag sofort als teilweiser Rückzug des Rechtsvorschlags für den
unbestrittenen Betrag gedeutet würde. Für den Gläubiger kann hier nichts
anderes gelten. Die Zulässigkeit eines Rekurses kann bei ihm nicht weiter
gesteckt sein als für den Schuldner. Danach sind Rechtsöffnungsentscheide nur
rekursfähig, wenn der mit dem Rekurs erzielbare Prozessgewinn für die eine oder
die andere Seite Fr. 1'000.-- übersteigt. Insbesondere in Fällen, in denen ein
Gläubiger es versäumt hat, alle erforderlichen Urkunden beim erstinstanzlichen
Richter einzureichen, steht es ihm immer noch frei, das Betreibungsverfahren
neu einzuleiten. Gerade in diesen Fällen, in denen der Gläubiger die
Notwendigkeit des Rekursverfahrens zu verantworten hat und ihm das Obergericht
deshalb regelmässig dessen Kosten auferlegt, erleidet er deshalb kaum einen
verfahrens- oder kostenmässigen Nachteil, wenn die Zulässigkeit des Rekurses
auf die effektiv noch im Streite liegende Summe beschränkt wird.
3.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall beträgt die Differenz zwischen dem Kantonssteuerbetrag von
Fr. 1'702.--, für welchen die Vorderrichterin Rechtsöffnung erteilte, und dem
gesamten Kantonssteuer- und Gemeindesteuerbetrag von Fr. 2'230.85, für welchen
im Rekursverfahren die Rechtsöffnung verlangt wird, lediglich Fr. 528.85. Die Streitsumme
beläuft sich somit einschliesslich der aufgelaufenen
Verzugszinse von Fr. 79.05 sowie der Bussen und Gebühren von Fr. 60.-- (ohne
dass deren Berechtigung weiter erörtert wird) auf total Fr. 667.90.
Damit liegt effektiv nur noch ein unter Fr. 1'000.- liegender Betrag im Streit.
Auf den Rekurs ist deshalb gemäss § 243 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten.
4.
Die unter Ziffer 2
zitierte Praxis des Obergerichts ist noch nicht publiziert worden. Zudem ist
auch der Gesetzestext in § 243 Abs. 2 ZPO, an den sich die Rechtsmittelbelehrungen
anlehnen, nach wie vor nicht völlig unmissverständlich. Es rechtfertigt sich
deshalb, nach § 93 Abs. 1 ZPO auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Da keine
Stellungnahme des Gesuchsgegners eingeholt wurde, können die Parteikosten des
Rekursverfahrens wettgeschlagen werden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. September 2002 (ZKREK.2002.207)