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Entscheid

ZKREK.2002.303

Anweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum

14. Februar 2003Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Ehe von F. und G. wurde am 10. November 1992 mit Urteil

des Obergerichts geschieden. Dabei wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau

bis zum Erreichen des AHV-Alters monatlich vorauszahlbare, indexierte

Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'900.-- und ab diesem Zeitpunkt von Fr. 1'500.-- zu

bezahlen. In einem ersten Vergleich, der vom Gerichtspräsidenten am 27. Juni

1995 genehmigt wurde, setzten die Parteien den Unterhaltsbeitrag auf Fr.

1'500.-- herab. In einem weiteren Abänderungsverfahren vor dem Richteramt

einigten sich die Parteien im Jahr 1999 auf einen indexierten monatlichen

Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.--. Ein im März 2000 vom Ehemann angehobener

Abänderungsprozess wurde von diesem offenbar nicht weiter verfolgt. Am 23. September

2002 stellte G. beim Richteramt ein Gesuch um Anweisung an die Schuldnerin und

beantragte, das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag

von monatlich Fr. 1'000.-- an sie zu leisten, eventuell sei der aktuelle

Arbeitgeber anzuweisen. Dem Gesuchsgegner wurde vom Gerichtspräsidenten

Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Gleichzeitig forderte er ihn auf,

sämtliche aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Ausgabenbelege einzureichen,

falls er den Einwand erheben wolle, durch die beantragte Anweisung werde sein

Existenzminimum beeinträchtigt. Hierauf reichte der Gesuchsgegner zwar keine

Stellungnahme mit einem Antrag zum Verfahren ein, wohl aber verschiedene Belege.

Der Gerichtspräsident hiess das Gesuch um Anweisung der Schuldnerin am 8.

Oktober 2002 wie beantragt gut. Gegen diese Verfügung rekurrierte der

Gesuchsgegner. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut.

Erwägungen

1.

a) Die Gesuchstellerin beantragt gestützt auf Art. 132

Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) eine Schuldneranweisung für ihre

Frauenalimente. Inhaltlich ergeben sich für diese Anspruchsgrundlage keine

Differenzen zu den Art. 177 und 291 ZGB (Roger Weber: Anweisung an den Schuldner,

Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP

2002, S. 236). Der Gesuchsgegner bestreitet die Darstellung der Gesuchstellerin

nicht, er sei seiner Unterhaltspflicht über Jahre hinweg nicht nachgekommen.

Dagegen bringt er vor, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum biete keine

Möglichkeit, Alimente in der verfügten Höhe zu bezahlen.

b) Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen auf eine

Herabsetzung der Anweisung an den Schuldner hinzielt, ist darauf einzutreten.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen eine Überprüfung des

Scheidungsurteils bzw. dessen Abänderung durch eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags.

2.

a) Bei der Anwendung

von Art. 291 ZGB hat sich der Richter an der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Notbedarfs und den für die Bemessung einer Lohnpfändung geltenden Grundsätzen

zu orientieren. Dabei hat sich der Richter von denselben Grundsätzen leiten zu

lassen wie das Betreibungsamt beim Vollzug der Pfändung (BGE 110 II 9 ff.; vgl.

auch Cyril Hegnauer: Die Unterhaltspflicht der Eltern, Berner Kommentar, Bern

1997, N 23 zu Art. 291 ZGB; Edwin Bigger: Die Sicherstellung von

Unterhaltsleistungen durch die Schuldneranweisung, in: ZöF 1994, S. 106 ff.;

SOG 1997, Nr. 6; Roger Weber, a.a.O., S. 239; Heinz Hausheer/Ruth

Reusser/Thomas Geiser: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Berner Kommentar,

Bern 1999, N 9 d zu Art. 177 ZGB; Verena Bräm/Franz Hasenböhler: Die Wirkungen

der Ehe im Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 23 zu Art. 177 ZGB;

die Kommentare werden im Folgenden als "BK" und "ZK"

zitiert). Bei Mangellagen wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der

Praxis und in der Literatur indessen unterschiedlich interpretiert. Währenddem

die einen für eine vorbehaltlose Wahrung des Notbedarfs eintreten, erachten

andere eine proportionale Aufteilung eines Mankos bei der Anweisung an den

Schuldner für zulässig. Auch der Fall wird vorbehalten, in dem bei der

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Erkenntnisverfahren ein hypothetisches Einkommen

aufgerechnet oder ein ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen worden ist

(Zusammenstellung der verschiedenen Meinungen bei Roger Weber, a.a.O., S. 239).

Weber selbst erachtet unter dem soeben erwähnten Vorbehalt die Lösung des

Zürcher Kommentars und des Zürcher Obergerichts, welche das Existenzminimum

grundsätzlich wahrt, als die überzeugendste.

b) Selbst Roger Weber

vertritt indessen die Auffassung, die Rechtskraft des Unterhaltsentscheids

setze der sofortigen Anpassung der Schuldneranweisung an veränderte

Verhältnisse enge Grenzen, wenn diese separat im Nachgang zum Erkenntnisverfahren

verlangt werde (a.a.O., S. 237). Dies zeige sich für das Scheidungsverfahren in

Art. 129 ZGB und für das Eheschutzverfahren in Art. 179 ZGB. Ein entsprechender

Vorbehalt bzw. Hinweis auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

des Unterhaltsschuldners findet sich auch anderswo (Thomas Sutter/Dieter

Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 N 6;

Cyril Hegnauer, a.a.O., N 23 zu Art. 291; im ZK in N 23A zu Art. 177 zitiertes

Urteil). Es geht hier um den Unterschied zwischen dem Erkenntnis- und dem

Vollstreckungsverfahren. Entscheidend ist dabei, dass das Existenzminimum des

Unterhaltsschuldners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im

ordentlichen Verfahren zu beachten ist (BGE 123 III 1). Gerade im Hinblick auf

diese Garantie des Existenzminimums des Verpflichteten betonte auch das

Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 123 III 332 den Unterschied zwischen

diesen beiden Verfahren. Danach befinden der Massnahmerichter und der

Scheidungsrichter darüber, welche Leistung dem Unterhaltsverpflichteten

zugemutet werden kann. Steht diese Verpflichtung betragsmässig fest, so muss

sie im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden können. Es darf

insbesondere nicht dazu kommen, dass rechtskräftig festgesetzte

Unterhaltsbeiträge von einem zahlungsunwilligen Unterhaltsverpflichteten nicht

bezahlt werden, weil er sich so einzurichten weiss, dass im Falle einer Betreibung

keine pfändbare Quote mehr übrigbleibt. Jedenfalls würde es dazu kommen, dass

der Betreibungsbeamte (oder die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und

Konkurssachen) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen

Schuldners anders beurteilt als der Massnahmerichter oder der

Scheidungsrichter. Diese Überlegungen haben auch im Verfahren der

Schuldneranweisung, welche als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui

generis gilt (BGE 110 II 9), ihre Berechtigung. Nachdem das Existenzminimum des

Rentenschuldners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im

ordentlichen Erkenntnisverfahren zu

beachten war, steht die Rechtskraft jenes Entscheids einer erneuten Überprüfung

dieser Frage entgegen. Kein solches Hindernis besteht, wenn sich die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners verschlechtert haben, so

dass nunmehr sein Notbedarf nicht mehr gewährleistet ist. Sonst könnte gar der

Fall eintreten, dass ein Unterhaltsverpflichteter eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, die er mittels Klage im ordentlichen

Abänderungsverfahren nicht erreichen konnte, im unmittelbar darauf folgenden

Anweisungsverfahren durchsetzen kann. Derart inkongruente Ergebnisse können

nicht im Sinn der Rechtsordnung sein.

c) Im letzten, nicht

veröffentlichten Entscheid wurde danach unterschieden, ob die

Unterhaltsbeiträge in einem Erkenntnisverfahren festgelegt wurden, welches eine

kurzfristige Abänderung bzw. Anpassung erlaubt oder nicht. Unter dem Vorbehalt

von Fällen, in denen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet oder ein

ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen wurden sowie generell von

Missbrauchsfällen ist hingegen daran festzuhalten, dass die Anweisung nicht in

einer Weise ins Existenzminimum des Schuldners eingreifen darf, welche ihn in

eine unhaltbare Lage bringen würde (BGE 105 III 49). Dies genügt als Korrektiv.

Eine weitere Unterscheidung ist nicht von Nöten, zumal auch bei der Abänderung

eines Scheidungsurteils vorsorgliche Massnahmen verlangt werden können. Dem

entspricht, dass das Obergericht in seiner bisherigen Praxis das

betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zwar

grundsätzlich respektiert und für unantastbar erklärt, gleichzeitig aber auch

gewisse Ausnahmen zugelassen (SOG 1998, Nr. 3: bei Vorhandensein von Vermögen)

und in SOG 1997 Nr. 6 sogar ausgeführt hat, ein mehr als marginaler Eingriff in

das schuldnerische Existenzminimum verbiete sich. Im Falle einer Unterdeckung

ist zudem bereits bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im Erkenntnisverfahren

der Notbedarf des Pflichtigen restriktiv zu ermitteln (SOG 1995, Nr. 2). Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, im Anweisungsverfahren bei der

Ermittlung des Notbedarfes einen restriktiven Massstab anzulegen, solange die

im Erkenntnisverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit dem erzielten

Einkommen nicht gedeckt werden können. Denn grundsätzlich soll lediglich

vermieden werden, dass der Schuldner in eine unhaltbare Lage gerät. Darüber

hinaus aber steht die Rechtskraft des im ordentlichen Verfahren ergangenen

Unterhaltsentscheids einer erneuten Überprüfung der Leistungsfähigkeit des

Unterhaltsschuldners entgegen.

3.

Vorliegend soll

demnach zunächst geprüft werden, ob bei einer Anweisung der Unterhaltsbeiträge

an die Gesuchstellerin, wie sie im ordentlichen Verfahren festgelegt wurden,

das restriktiv ermittelte Existenzminimum des Gesuchsgegners nicht mehr gedeckt

ist.

a) Das Einkommen des

Gesuchsgegners beträgt nach der Feststellung des Betreibungsamtes in der

Existenzminimumsberechnung vom 14. August 2002 Fr. 3'700.-- und beläuft sich

damit zuzüglich der Suva-Rente von Fr. 813.-- auf total Fr. 4'513.--.

Demgegenüber reichte der Gesuchsteller bereits bei der Vorinstanz eine

Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 27. September 2002 ein. Darauf ist

vorliegend abzustellen. Danach erhält er ein Taggeld von Fr. 169.60. Bei

durchschnittlich 21,7 versicherten Arbeitstagen ergibt dies ein Bruttoeinkommen

von Fr. 3'680.30 oder netto Fr. 3'369.--- (Sozialabzüge von 7,99% und fester

BVG-Anteil). Hinzu kommen zwei Kinderzulagen, welche heute monatlich Fr. 175.--

je Kind betragen. Das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners beläuft sich somit

zusammen mit den Kinderzulagen und der Suva-Rente auf Fr. 4'532.--.

b) Bei der

Notbedarfsberechnung des Unterhaltsschuldners ist seine Familie mit zu

berücksichtigen (Art. 93 SchKG). Es ist daher der Grundbetrag für ein Ehepaar

von Fr. 1'550.-- einzusetzen. Ebenfalls anzurechnen sind die im Rahmen der

Beistandspflicht erbrachten Unterhaltsleistungen für das in seinem Haushalt

wohnende Stiefkind (Alfred Bühler: Betreibungs- und prozessrechtliches

Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 649) im Umfang des Grundbetrags von Fr. 500.-

zuzüglich einer monatlichen Krankenkassenprämie von Fr. 50.--. Bereits hier

zeigt sich, dass eine Wiederverheiratung sehr wohl zu einer Herabsetzung der

Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau führen kann. Dies gilt im Übrigen

auch für das Abänderungsverfahren. Betreffend der Unterstützung des im

Heimatland der Mutter lebenden Stiefkindes legt der Gesuchsgegner lediglich

einen Beleg für eine einzige Überweisung vom 6. Juni 2002 vor. Für eine

einmalige, in der Vergangenheit erfolgte Unterstützungszahlung kann zum

vornherein nichts angerechnet werden, so dass sich weitere Erwägungen dazu

erübrigen. Schliesslich rechtfertigt sich in Bezug auf die mündige, noch zu

Hause lebende Stieftochter weder die Anrechnung eines Mietanteils bei den

Einnahmen noch eines Unterstützungsbeitrages auf der Ausgabenseite. Die mündige

Stieftochter kann zwar aus ihrer Beschäftigung in einem Arbeitslosenprojekt ein

minimales Einkommen erzielen, bleibt aber trotzdem darauf angewiesen,

unentgeltlich zu Hause wohnen zu können. Dies bedeutet für den Gesuchsgegner

indessen noch nicht unmittelbar eine Auslage. Im Übrigen gehören die über die

Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien, die

Krankentaggeldversicherung (Alfred Bühler, a.a.O., S. 650) und die Steuern,

deren Bezahlung nicht einmal geltend gemacht wird, nicht zum restriktiv ermittelten

Notbedarf (vgl. dazu BGE 126 III 357). Für die Krankenkassenprämien ist daher

für eine erwachsene Person unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung ein

Betrag von pauschal Fr. 150.-- einzusetzen. Zusammenfassend ergibt sich somit

folgender Grundbedarf des Gesuchsgegners und seiner Familie:

Grundbetrag Ehepaar

Fr. 1'550.--

Grundbetrag Stiefkind Fr. 500.--

Miete Fr. 1'356.--

Krankenkasse Fr.

350.

--

Grundbedarf Fr. 3'756.--

c) Das Einkommen des

Gesuchsgegners von 4'532.-- übertrifft sein restriktiv berechnetes Existenzminimum

von Fr. 3'756.-- somit lediglich um Fr. 776.--. Eine Anweisung für einen

höheren Betrag würde diesen demnach in eine unhaltbare Lage bringen. Zu prüfen

bleibt, ob dieser Umstand durch eine Veränderung der Verhältnisse bewirkt wurde

oder ob diese Folge nicht bereits bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im

ordentlichen Erkenntnisverfahren in Kauf genommen wurde, indem ein

hypothetisches Einkommen aufgerechnet oder ein ungerechtfertigter

Ausgabenposten abgezogen wurde.

4.

Das letzte

Abänderungsurteil, das im vorliegenden Verfahren vorgelegt wird, beinhaltet

einen gerichtlichen Vergleich und datiert vom 19.4.1999. Wie bereits festgehalten,

hat der Gesuchsgegner das im März 2000 angehobene Abänderungsverfahren offenbar

nicht weiterverfolgt. Die einzige Änderung der Verhältnisse, die in den Vorbringen

des Gesuchsgegners erkennbar ist, betrifft seine Arbeitslosigkeit. Insbesondere

macht der Gesuchsgegner nicht geltend, es seien ihm neue familiäre oder andere

Lasten erwachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Einkommen um 20

% vermindert hat, wie er selbst vorträgt. Erhöht man das oben festgestellte

80-prozentige Nettoeinkommen von Fr. 3'369.-- auf 100 %, so ergibt sich ein

Verdienst von Fr. 4'211.--, welcher lediglich noch durch die Sozialabzüge für

die Arbeitslosenversicherung und einen höheren BVG-Abzug vermindert würde.

Zusammen mit den Kinderzulagen und der Suva-Rente ist demnach von einem

Nettoeinkommen von deutlich mehr als Fr. 5'000.-- auszugehen. Die Änderung der

Verhältnisse hat zur Folge, dass der Gesuchsgegner bei einer Anweisung der

Unterhaltsbeiträge nicht einmal mehr sein restriktiv ermitteltes

Existenzminimum zu decken vermag. Indessen wird eine Einkommensverminderung

zufolge Arbeitslosigkeit in der Regel - insbesondere in einem Abänderungsverfahren

- immer noch als vorübergehend angesehen. Nach dem im Rekursverfahren

eingereichten Schreiben der pro infirmis vom 14. November 2002 scheint im Falle

des Gesuchsgegners die Wahrscheinlichkeit einer Invalidisierung jedoch grösser

zu sein als diejenige einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Für eine

Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse im Anweisungsverfahren spricht

schliesslich auch, dass der Schuldner und seine Familie nicht in eine

unhaltbare Lage gebracht werden sollen.

5.

Die Gesuchstellerin

wendet ein, der Gesuchsgegner habe seine Arbeitslosigkeit absichtlich

herbeigeführt. Die Begründung der vom Arbeitgeber des Gesuchsgegners

ausgesprochenen Kündigung vermag diese Darstellung indessen nicht zu belegen.

Andererseits bringt die Gesuchstellerin auch nicht vor, die Arbeitslosenkasse

habe aus diesem Grund Sperrtage gegen den Gesuchsgegner verhängt. Auch die von

diesem eingereichte Abrechnung vom 27. September 2002 enthält keinen solchen

Hinweis. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner ein

absichtliches Herbeiführen seiner Arbeitslosigkeit (bisher) nicht nachgewiesen

werden konnte. Ein Beizug der Strafakten sowie eine Zeugenbefragung, wie sie in

der Rekursstellungnahme beantragt werden, erweist sich daher nicht als

notwendig. Überdies wäre es der Gesuchstellerin als Strafanzeigerin möglich und

zumutbar gewesen, die entsprechenden Urkunden einzureichen, wenn sich der von

ihr geäusserte Verdacht im Strafverfahren hätte erhärten lassen. Ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchsgegners ist somit nicht erstellt.

Seine veränderten Einkommensverhältnisse sind daher zu berücksichtigen.

6.

a) Der Rekurs ist

demnach teilweise gutzuheissen und das Urteil des Gerichtspräsidenten ist

aufzuheben. Der Betrag, den das Amt für Wirtschaft und Arbeit direkt der

Unterhaltsgläubigerin zu überweisen angewiesen ist, wird auf Fr. 776.--

herabgesetzt. (...)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Februar 2003 (ZKREK.2002.303)