ZKREK.2002.303
Anweisung an die Schuldnerin, Existenzminimum
14. Februar 2003Deutsch12 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 2
Art. 132 Abs. 1 ZGB. Anweisung an die Schuldner. Im Verfahren der Schuldneranweisung ist bei
der Ermittlung des Notbedarfes ein restriktiver Massstab anzulegen, solange die
im Erkenntnisverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit dem erzielten
Einkommen nicht gedeckt werden können. Denn grundsätzlich soll lediglich
vermieden werden, dass der Schuldner in eine unhaltbare Lage gerät. Darüber
hinaus aber steht die Rechtskraft des im ordentlichen Verfahren ergangenen
Unterhaltsentscheids einer erneuten Überprüfung der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners entgegen.
Sachverhalt
Die Ehe von F. und G. wurde am 10. November 1992 mit Urteil
des Obergerichts geschieden. Dabei wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau
bis zum Erreichen des AHV-Alters monatlich vorauszahlbare, indexierte
Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'900.-- und ab diesem Zeitpunkt von Fr. 1'500.-- zu
bezahlen. In einem ersten Vergleich, der vom Gerichtspräsidenten am 27. Juni
1995 genehmigt wurde, setzten die Parteien den Unterhaltsbeitrag auf Fr.
1'500.-- herab. In einem weiteren Abänderungsverfahren vor dem Richteramt
einigten sich die Parteien im Jahr 1999 auf einen indexierten monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.--. Ein im März 2000 vom Ehemann angehobener
Abänderungsprozess wurde von diesem offenbar nicht weiter verfolgt. Am 23. September
2002 stellte G. beim Richteramt ein Gesuch um Anweisung an die Schuldnerin und
beantragte, das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag
von monatlich Fr. 1'000.-- an sie zu leisten, eventuell sei der aktuelle
Arbeitgeber anzuweisen. Dem Gesuchsgegner wurde vom Gerichtspräsidenten
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Gleichzeitig forderte er ihn auf,
sämtliche aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Ausgabenbelege einzureichen,
falls er den Einwand erheben wolle, durch die beantragte Anweisung werde sein
Existenzminimum beeinträchtigt. Hierauf reichte der Gesuchsgegner zwar keine
Stellungnahme mit einem Antrag zum Verfahren ein, wohl aber verschiedene Belege.
Der Gerichtspräsident hiess das Gesuch um Anweisung der Schuldnerin am 8.
Oktober 2002 wie beantragt gut. Gegen diese Verfügung rekurrierte der
Gesuchsgegner. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut.
Erwägungen
1.
a) Die Gesuchstellerin beantragt gestützt auf Art. 132
Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) eine Schuldneranweisung für ihre
Frauenalimente. Inhaltlich ergeben sich für diese Anspruchsgrundlage keine
Differenzen zu den Art. 177 und 291 ZGB (Roger Weber: Anweisung an den Schuldner,
Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP
2002, S. 236). Der Gesuchsgegner bestreitet die Darstellung der Gesuchstellerin
nicht, er sei seiner Unterhaltspflicht über Jahre hinweg nicht nachgekommen.
Dagegen bringt er vor, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum biete keine
Möglichkeit, Alimente in der verfügten Höhe zu bezahlen.
b) Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen auf eine
Herabsetzung der Anweisung an den Schuldner hinzielt, ist darauf einzutreten.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen eine Überprüfung des
Scheidungsurteils bzw. dessen Abänderung durch eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags.
2.
a) Bei der Anwendung
von Art. 291 ZGB hat sich der Richter an der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Notbedarfs und den für die Bemessung einer Lohnpfändung geltenden Grundsätzen
zu orientieren. Dabei hat sich der Richter von denselben Grundsätzen leiten zu
lassen wie das Betreibungsamt beim Vollzug der Pfändung (BGE 110 II 9 ff.; vgl.
auch Cyril Hegnauer: Die Unterhaltspflicht der Eltern, Berner Kommentar, Bern
1997, N 23 zu Art. 291 ZGB; Edwin Bigger: Die Sicherstellung von
Unterhaltsleistungen durch die Schuldneranweisung, in: ZöF 1994, S. 106 ff.;
SOG 1997, Nr. 6; Roger Weber, a.a.O., S. 239; Heinz Hausheer/Ruth
Reusser/Thomas Geiser: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Berner Kommentar,
Bern 1999, N 9 d zu Art. 177 ZGB; Verena Bräm/Franz Hasenböhler: Die Wirkungen
der Ehe im Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 23 zu Art. 177 ZGB;
die Kommentare werden im Folgenden als "BK" und "ZK"
zitiert). Bei Mangellagen wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der
Praxis und in der Literatur indessen unterschiedlich interpretiert. Währenddem
die einen für eine vorbehaltlose Wahrung des Notbedarfs eintreten, erachten
andere eine proportionale Aufteilung eines Mankos bei der Anweisung an den
Schuldner für zulässig. Auch der Fall wird vorbehalten, in dem bei der
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Erkenntnisverfahren ein hypothetisches Einkommen
aufgerechnet oder ein ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen worden ist
(Zusammenstellung der verschiedenen Meinungen bei Roger Weber, a.a.O., S. 239).
Weber selbst erachtet unter dem soeben erwähnten Vorbehalt die Lösung des
Zürcher Kommentars und des Zürcher Obergerichts, welche das Existenzminimum
grundsätzlich wahrt, als die überzeugendste.
b) Selbst Roger Weber
vertritt indessen die Auffassung, die Rechtskraft des Unterhaltsentscheids
setze der sofortigen Anpassung der Schuldneranweisung an veränderte
Verhältnisse enge Grenzen, wenn diese separat im Nachgang zum Erkenntnisverfahren
verlangt werde (a.a.O., S. 237). Dies zeige sich für das Scheidungsverfahren in
Art. 129 ZGB und für das Eheschutzverfahren in Art. 179 ZGB. Ein entsprechender
Vorbehalt bzw. Hinweis auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Unterhaltsschuldners findet sich auch anderswo (Thomas Sutter/Dieter
Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 N 6;
Cyril Hegnauer, a.a.O., N 23 zu Art. 291; im ZK in N 23A zu Art. 177 zitiertes
Urteil). Es geht hier um den Unterschied zwischen dem Erkenntnis- und dem
Vollstreckungsverfahren. Entscheidend ist dabei, dass das Existenzminimum des
Unterhaltsschuldners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im
ordentlichen Verfahren zu beachten ist (BGE 123 III 1). Gerade im Hinblick auf
diese Garantie des Existenzminimums des Verpflichteten betonte auch das
Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 123 III 332 den Unterschied zwischen
diesen beiden Verfahren. Danach befinden der Massnahmerichter und der
Scheidungsrichter darüber, welche Leistung dem Unterhaltsverpflichteten
zugemutet werden kann. Steht diese Verpflichtung betragsmässig fest, so muss
sie im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden können. Es darf
insbesondere nicht dazu kommen, dass rechtskräftig festgesetzte
Unterhaltsbeiträge von einem zahlungsunwilligen Unterhaltsverpflichteten nicht
bezahlt werden, weil er sich so einzurichten weiss, dass im Falle einer Betreibung
keine pfändbare Quote mehr übrigbleibt. Jedenfalls würde es dazu kommen, dass
der Betreibungsbeamte (oder die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen
Schuldners anders beurteilt als der Massnahmerichter oder der
Scheidungsrichter. Diese Überlegungen haben auch im Verfahren der
Schuldneranweisung, welche als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui
generis gilt (BGE 110 II 9), ihre Berechtigung. Nachdem das Existenzminimum des
Rentenschuldners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im
ordentlichen Erkenntnisverfahren zu
beachten war, steht die Rechtskraft jenes Entscheids einer erneuten Überprüfung
dieser Frage entgegen. Kein solches Hindernis besteht, wenn sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners verschlechtert haben, so
dass nunmehr sein Notbedarf nicht mehr gewährleistet ist. Sonst könnte gar der
Fall eintreten, dass ein Unterhaltsverpflichteter eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, die er mittels Klage im ordentlichen
Abänderungsverfahren nicht erreichen konnte, im unmittelbar darauf folgenden
Anweisungsverfahren durchsetzen kann. Derart inkongruente Ergebnisse können
nicht im Sinn der Rechtsordnung sein.
c) Im letzten, nicht
veröffentlichten Entscheid wurde danach unterschieden, ob die
Unterhaltsbeiträge in einem Erkenntnisverfahren festgelegt wurden, welches eine
kurzfristige Abänderung bzw. Anpassung erlaubt oder nicht. Unter dem Vorbehalt
von Fällen, in denen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet oder ein
ungerechtfertigter Ausgabenposten abgezogen wurden sowie generell von
Missbrauchsfällen ist hingegen daran festzuhalten, dass die Anweisung nicht in
einer Weise ins Existenzminimum des Schuldners eingreifen darf, welche ihn in
eine unhaltbare Lage bringen würde (BGE 105 III 49). Dies genügt als Korrektiv.
Eine weitere Unterscheidung ist nicht von Nöten, zumal auch bei der Abänderung
eines Scheidungsurteils vorsorgliche Massnahmen verlangt werden können. Dem
entspricht, dass das Obergericht in seiner bisherigen Praxis das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen zwar
grundsätzlich respektiert und für unantastbar erklärt, gleichzeitig aber auch
gewisse Ausnahmen zugelassen (SOG 1998, Nr. 3: bei Vorhandensein von Vermögen)
und in SOG 1997 Nr. 6 sogar ausgeführt hat, ein mehr als marginaler Eingriff in
das schuldnerische Existenzminimum verbiete sich. Im Falle einer Unterdeckung
ist zudem bereits bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im Erkenntnisverfahren
der Notbedarf des Pflichtigen restriktiv zu ermitteln (SOG 1995, Nr. 2). Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, im Anweisungsverfahren bei der
Ermittlung des Notbedarfes einen restriktiven Massstab anzulegen, solange die
im Erkenntnisverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit dem erzielten
Einkommen nicht gedeckt werden können. Denn grundsätzlich soll lediglich
vermieden werden, dass der Schuldner in eine unhaltbare Lage gerät. Darüber
hinaus aber steht die Rechtskraft des im ordentlichen Verfahren ergangenen
Unterhaltsentscheids einer erneuten Überprüfung der Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners entgegen.
3.
Vorliegend soll
demnach zunächst geprüft werden, ob bei einer Anweisung der Unterhaltsbeiträge
an die Gesuchstellerin, wie sie im ordentlichen Verfahren festgelegt wurden,
das restriktiv ermittelte Existenzminimum des Gesuchsgegners nicht mehr gedeckt
ist.
a) Das Einkommen des
Gesuchsgegners beträgt nach der Feststellung des Betreibungsamtes in der
Existenzminimumsberechnung vom 14. August 2002 Fr. 3'700.-- und beläuft sich
damit zuzüglich der Suva-Rente von Fr. 813.-- auf total Fr. 4'513.--.
Demgegenüber reichte der Gesuchsteller bereits bei der Vorinstanz eine
Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 27. September 2002 ein. Darauf ist
vorliegend abzustellen. Danach erhält er ein Taggeld von Fr. 169.60. Bei
durchschnittlich 21,7 versicherten Arbeitstagen ergibt dies ein Bruttoeinkommen
von Fr. 3'680.30 oder netto Fr. 3'369.--- (Sozialabzüge von 7,99% und fester
BVG-Anteil). Hinzu kommen zwei Kinderzulagen, welche heute monatlich Fr. 175.--
je Kind betragen. Das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners beläuft sich somit
zusammen mit den Kinderzulagen und der Suva-Rente auf Fr. 4'532.--.
b) Bei der
Notbedarfsberechnung des Unterhaltsschuldners ist seine Familie mit zu
berücksichtigen (Art. 93 SchKG). Es ist daher der Grundbetrag für ein Ehepaar
von Fr. 1'550.-- einzusetzen. Ebenfalls anzurechnen sind die im Rahmen der
Beistandspflicht erbrachten Unterhaltsleistungen für das in seinem Haushalt
wohnende Stiefkind (Alfred Bühler: Betreibungs- und prozessrechtliches
Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 649) im Umfang des Grundbetrags von Fr. 500.-
zuzüglich einer monatlichen Krankenkassenprämie von Fr. 50.--. Bereits hier
zeigt sich, dass eine Wiederverheiratung sehr wohl zu einer Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau führen kann. Dies gilt im Übrigen
auch für das Abänderungsverfahren. Betreffend der Unterstützung des im
Heimatland der Mutter lebenden Stiefkindes legt der Gesuchsgegner lediglich
einen Beleg für eine einzige Überweisung vom 6. Juni 2002 vor. Für eine
einmalige, in der Vergangenheit erfolgte Unterstützungszahlung kann zum
vornherein nichts angerechnet werden, so dass sich weitere Erwägungen dazu
erübrigen. Schliesslich rechtfertigt sich in Bezug auf die mündige, noch zu
Hause lebende Stieftochter weder die Anrechnung eines Mietanteils bei den
Einnahmen noch eines Unterstützungsbeitrages auf der Ausgabenseite. Die mündige
Stieftochter kann zwar aus ihrer Beschäftigung in einem Arbeitslosenprojekt ein
minimales Einkommen erzielen, bleibt aber trotzdem darauf angewiesen,
unentgeltlich zu Hause wohnen zu können. Dies bedeutet für den Gesuchsgegner
indessen noch nicht unmittelbar eine Auslage. Im Übrigen gehören die über die
Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien, die
Krankentaggeldversicherung (Alfred Bühler, a.a.O., S. 650) und die Steuern,
deren Bezahlung nicht einmal geltend gemacht wird, nicht zum restriktiv ermittelten
Notbedarf (vgl. dazu BGE 126 III 357). Für die Krankenkassenprämien ist daher
für eine erwachsene Person unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung ein
Betrag von pauschal Fr. 150.-- einzusetzen. Zusammenfassend ergibt sich somit
folgender Grundbedarf des Gesuchsgegners und seiner Familie:
Grundbetrag Ehepaar
Fr. 1'550.--
Grundbetrag Stiefkind Fr. 500.--
Miete Fr. 1'356.--
Krankenkasse Fr.
350.
--
Grundbedarf Fr. 3'756.--
c) Das Einkommen des
Gesuchsgegners von 4'532.-- übertrifft sein restriktiv berechnetes Existenzminimum
von Fr. 3'756.-- somit lediglich um Fr. 776.--. Eine Anweisung für einen
höheren Betrag würde diesen demnach in eine unhaltbare Lage bringen. Zu prüfen
bleibt, ob dieser Umstand durch eine Veränderung der Verhältnisse bewirkt wurde
oder ob diese Folge nicht bereits bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge im
ordentlichen Erkenntnisverfahren in Kauf genommen wurde, indem ein
hypothetisches Einkommen aufgerechnet oder ein ungerechtfertigter
Ausgabenposten abgezogen wurde.
4.
Das letzte
Abänderungsurteil, das im vorliegenden Verfahren vorgelegt wird, beinhaltet
einen gerichtlichen Vergleich und datiert vom 19.4.1999. Wie bereits festgehalten,
hat der Gesuchsgegner das im März 2000 angehobene Abänderungsverfahren offenbar
nicht weiterverfolgt. Die einzige Änderung der Verhältnisse, die in den Vorbringen
des Gesuchsgegners erkennbar ist, betrifft seine Arbeitslosigkeit. Insbesondere
macht der Gesuchsgegner nicht geltend, es seien ihm neue familiäre oder andere
Lasten erwachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Einkommen um 20
% vermindert hat, wie er selbst vorträgt. Erhöht man das oben festgestellte
80-prozentige Nettoeinkommen von Fr. 3'369.-- auf 100 %, so ergibt sich ein
Verdienst von Fr. 4'211.--, welcher lediglich noch durch die Sozialabzüge für
die Arbeitslosenversicherung und einen höheren BVG-Abzug vermindert würde.
Zusammen mit den Kinderzulagen und der Suva-Rente ist demnach von einem
Nettoeinkommen von deutlich mehr als Fr. 5'000.-- auszugehen. Die Änderung der
Verhältnisse hat zur Folge, dass der Gesuchsgegner bei einer Anweisung der
Unterhaltsbeiträge nicht einmal mehr sein restriktiv ermitteltes
Existenzminimum zu decken vermag. Indessen wird eine Einkommensverminderung
zufolge Arbeitslosigkeit in der Regel - insbesondere in einem Abänderungsverfahren
- immer noch als vorübergehend angesehen. Nach dem im Rekursverfahren
eingereichten Schreiben der pro infirmis vom 14. November 2002 scheint im Falle
des Gesuchsgegners die Wahrscheinlichkeit einer Invalidisierung jedoch grösser
zu sein als diejenige einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Für eine
Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse im Anweisungsverfahren spricht
schliesslich auch, dass der Schuldner und seine Familie nicht in eine
unhaltbare Lage gebracht werden sollen.
5.
Die Gesuchstellerin
wendet ein, der Gesuchsgegner habe seine Arbeitslosigkeit absichtlich
herbeigeführt. Die Begründung der vom Arbeitgeber des Gesuchsgegners
ausgesprochenen Kündigung vermag diese Darstellung indessen nicht zu belegen.
Andererseits bringt die Gesuchstellerin auch nicht vor, die Arbeitslosenkasse
habe aus diesem Grund Sperrtage gegen den Gesuchsgegner verhängt. Auch die von
diesem eingereichte Abrechnung vom 27. September 2002 enthält keinen solchen
Hinweis. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner ein
absichtliches Herbeiführen seiner Arbeitslosigkeit (bisher) nicht nachgewiesen
werden konnte. Ein Beizug der Strafakten sowie eine Zeugenbefragung, wie sie in
der Rekursstellungnahme beantragt werden, erweist sich daher nicht als
notwendig. Überdies wäre es der Gesuchstellerin als Strafanzeigerin möglich und
zumutbar gewesen, die entsprechenden Urkunden einzureichen, wenn sich der von
ihr geäusserte Verdacht im Strafverfahren hätte erhärten lassen. Ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchsgegners ist somit nicht erstellt.
Seine veränderten Einkommensverhältnisse sind daher zu berücksichtigen.
6.
a) Der Rekurs ist
demnach teilweise gutzuheissen und das Urteil des Gerichtspräsidenten ist
aufzuheben. Der Betrag, den das Amt für Wirtschaft und Arbeit direkt der
Unterhaltsgläubigerin zu überweisen angewiesen ist, wird auf Fr. 776.--
herabgesetzt. (...)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Februar 2003 (ZKREK.2002.303)