ZKREK.2003.16
Abschreibungsverfügung, Einzelnachfrage
31. März 2003Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 2
§§ 36 Abs. 1, 98 Abs. 1 ZPO. Einzelnachfolge durch
Rechtsgeschäft. Sicherheit für den Vollzug des Urteils. Zulässigkeit des
Rekurses.
Sachverhalt
Zwischen der X. AG (Klägerin) und der Y. AG (Beklagte) ist
beim Richteramt ein Zivilprozess betreffend definitiver Eintrag eines
Bauhandwerkerpfandrechts/Forderung anhängig. Die Beklagte teilte mit, die
Klägerin sei am 3.4.2002 nach einem Konkursverfahren im Handelsregister
gelöscht worden. Hierauf reichte der Vertreter der Klägerin eine Zessionserklärung
der Klägerin an die H. AG vom 10.1.2001 ein und erklärte, nach seiner
Auffassung könne die H. AG den Prozess als Rechtsnachfolgerin der Klägerin
weiterführen. Darauf beantragte die Beklagte, der Prozess sei wegen Untergangs
der Klägerin als erledigt abzuschreiben. Der Amtsgerichtsstatthalter schrieb
das Verfahren zufolge Verlustes der Prozessfähigkeit der Klägerin ab. Gegen
diese Abschreibungsverfügung rekurrierte die Beklagte bzw. die H. AG als deren
Rechtsnachfolgerin an das Obergericht. Die Zivilkammer hat sich insbesondere
zum Eintreten auf den Rekurs geäussert.
Erwägungen
1.
a) Der Gerichtspräsident begründete die Abschreibung des
Verfahrens damit, die Klägerin sei nicht mehr prozessfähig gewesen. Weiter ging
er davon aus, dass die geltend gemachten Forderungen nicht auf die H. AG
übergegangen seien, weshalb die H. AG nicht an Stelle der Klägerin in den
Prozess eintreten könne. Mit dem Rekurs wird vorgebracht, es gehe nicht um eine
Frage der Prozessfähigkeit, sondern um die Frage des Parteiwechsels während
eines rechtshängigen Verfahrens. Nach dieser Begründung wird der Rekurs
offensichtlich für die H. AG geführt, zumal der Verlust der Prozessfähigkeit in
der Rekursbegründung in keiner Weise bestritten wird. Im vorliegenden Verfahren
ist demnach ein Rekurs der H. AG, die anstelle der ursprünglichen Klägerin als
Prozesspartei zugelassen werden will, zu beurteilen.
b) Dementsprechend ist die ursprüngliche Klägerin, X. AG,
nicht als Rekurrentin zu behandeln. Die Parteibezeichnung im Urteilskopf ist in
diesem Sinn zu interpretieren, wobei die Adresse der H. AG zu ergänzen ist.
(...)
2.
Nach § 36 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1)
muss die Gegenpartei bei Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
den Parteiwechsel nur annehmen, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils
geleistet wird. Der Parteiwechsel tritt bei
Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht automatisch ein. Wohl
ist keine Zustimmung der Gegenpartei gefordert. Diese kann den Parteiwechsel
jedoch von der Leistung von Sicherheit abhängig machen (vgl.
Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,
Bern 2000, N 1b zu Art. 41). Bei Nichtleistung der Sicherheit hat der
Instruktionsrichter den Parteiwechsel abzulehnen (a.a.O., N 1c zu Art. 41).
Wird Sicherheitsleistung gefordert und durch den Richter festgelegt, so stellt
deren Erbringung eine Suspensivbedingung des Zustandekommens des Parteiwechsels
dar. Der Rechtsnachfolger ist, falls Sicherstellung verlangt wurde, bis zu
deren Leistung nicht Prozesspartei (Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom
17.1
).
3.
Der Rekurs ist nur in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig (§ 300 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bereits
im soeben zitierten Urteil des Obergerichts wurde unter Hinweis auf
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, die ebenfalls eine Analogie zur
Sicherheitsleistung nach Art. 71 und 76 Berner ZPO annehmen (a.a.O., N 1c zu
Art. 41), Folgendes ausgeführt: § 36 ZPO besage lediglich, dass die Gegenpartei
den Parteiwechsel nur annehmen müsse, wenn Sicherheit für den Vollzug des
Urteils geleistet werde. Die Festsetzung von Art und Höhe der zu leistenden
Sicherheit werde nicht geregelt. Da diese Frage geregelt werden müsse,
erscheine es als richtig, eine Lücke anzunehmen. Demzufolge entscheide der
Instruktionsrichter über Art und Höhe der zu leistenden Sicherheit, wobei gegen
seinen Entscheid der Rekurs zulässig sei.
4.
Diese Überlegungen sind auf den grundsätzlichen Entscheid
über die Pflicht zur Sicherheitsleistung zu übertragen. Gegen diesen ist nach §
98.
Abs. 2 ZPO der Rekurs ebenfalls zulässig. Die Eingabe vom 15.11.2002, mit
welcher vom Vertreter der Klägerin geltend gemacht wurde, nach seiner
Auffassung könne die H. AG den Prozess als Rechtsnachfolgerin der Klägerin
weiterführen, ist als Eintrittserklärung zu verstehen. Eine solche lag somit
vor und die H. AG hat sich entgegen der Darstellung der Beklagten bezüglich der
Frage des Parteiwechsels als Prozesspartei konstituiert und ist insofern (aber
noch nicht in der Hauptsache) zur Partei des Verfahrens geworden. Es ist denn
auch nicht bestreitbar, dass sie durch Ablehnung ihres Antrags auf einen Parteiwechsel
beschwert ist. Dessen Abweisung erfolgte zwar nicht explizit (und im Übrigen
ohne Abklärung ihrer eigenen Prozessfähigkeit und der Vertretungsbefugnis durch
den Vertreter der Klägerin), sondern ist stillschweigend im
Abschreibungsbeschluss enthalten. Mit dem Entscheid, die H. AG nicht als
Rechtsnachfolgerin zuzulassen, wurde gleichzeitig über ihre Pflicht zur Sicherheitsleistung
befunden. Vorab geht es zwar hier um eine Zulassung zur Sicherheitsleistung.
Auf Antrag der Gegenpartei wird diese aber zur Pflicht. Der Rekurs der H. AG
ist daher anlog § 98 Abs. 1 ZPO als zulässig zu betrachten und es ist darauf
einzutreten.
Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 31. März 2003
(ZKREK.2003.16)