ZKREK.2003.170
Provisorische Rechtsöffnung, Einwendungen im Rekursverfahren
18. November 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 4
Art. 82 Abs. 2 SchKG. Rekurs im Verfahren
der provisorischen Rechtsöffnung. Die Einwendungen des Betriebenen sind von
Bundesrechts wegen sofort glaubhaft zu machen. Erst im Rekursverfahren erhobene
Einwendungen sind verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Davon
ausgenommen sind nur echte Noven und Einwendungen, die sich gegen die
Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels richten (Praxisänderung).
Sachverhalt
In einem
Rechtsöffnungsverfahren kam die Vorinstanz zum Schluss, die Stellungnahme der
Gesuchsgegnerin sei verspätet eingereicht worden. Demzufolge liess sie diese
bei ihrem Entscheid unberücksichtigt und hiess das Rechtsöffnungsbegehren
mangels Einwendungen gut. Gegen dieses Urteil rekurrierte die Gesuchsgegnerin
und verlangte die Abweisung des Rechtsöffungsbegehrens. Der Gesuchsteller
entgegnete zunächst, die Einwendungen der Gesuchsgegnerin dürften im
Rekursverfahren von Bundesrechts wegen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn
die fragliche Stellungnahme der Gesuchsgegnerin nicht fristgerecht eingereicht
worden sei. Die Zivilkammer schloss sich dieser Auffassung an.
Aus den
Erwägungen
2.
b) Die
Einwendungen des Betriebenen müssen nach dem Wortlaut von Art. 82Abs. 2 SchKG
(SR 281.1) unabhängig von einer allfälligen kantonalrechtlichen Eventualmaxime
von Bundesrechts wegen sofort glaubhaft gemacht werden. Einwendungen in einem
Rekursverfahren sind daher verspätet und dürfen von Bundesrechts wegen nicht
gehört werden. Lediglich echte Noven können nach Massgabe des kantonalen Rechtes
bei der Rechtsmittelinstanz geltend gemacht werden. Nach § 300 Abs. 2 ZPO
(Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist dies beim Rekurs zulässig. Gegen die
Tauglichkeit der Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel gerichtete
Einwendungen des Betriebenen sind indessen auch vor der oberen Instanz zu
hören, selbst wenn sie bei der ersten noch nicht erhoben wurden, da die obere
Instanz von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel
vorliegt (Daniel Staehelin et al. Hrsg.: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 86 zu Art.82 und N 90 zu Art. 84).
Peter Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 154) schliesst sich dieser
Meinung vorbehaltlos an und ergänzt, es gehe nicht an, dass sich der Betriebene
die nötige Zeit zur Beschaffung der Beweismittel durch Einlegen eines
Rechtsmittels verschaffen könne.
c) Nur scheinbar eine andere Auffassung vertreten
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,
Bern 2000). Danach werden in Rechtsöffnungssachen unechte Noven appellatorisch
berücksichtigt, wenn sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des
erstinstanzlichen Entscheids ergibt. Begründet wird die ausnahmsweise Zulassung
unechter Noven mit der Prozessökonomie: Es sollen eine neue Betreibung mit
neuerlichem Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung vermieden werden (a.a.O., N 4 zu
93.
ZPO; ZBJV 1986, S. 312). Im zitierten Entscheid, auf den sich die
Ausführungen der Kommentatoren offensichtlich stützen, ging es jedoch um die
Zulassung nachträglicher Vorbringen des Betreibenden nach bernischem Zivilprozessrecht.
Dies zeigt auch der Hinweis auf eine erneute Betreibung und ein neuerliches
Rechtsöffnungsverfahren. Eine Bezugnahme auf Bundesrecht war daher nicht nötig
und wurde deshalb auch nicht gemacht. Die oben wiedergegebenen Ausführungen
dürfen somit nicht zu weit verstanden und auf die Zulässigkeit neuer Einwendungen
des Betriebenen im zweitinstanzlichen Verfahren übertragen werden. Ein Ausschluss
versäumter Einwendungen im Rechtsmittelverfahren rechtfertigt sich auch
deshalb, weil sie für den Betriebenen keinen endgültigen Rechtsverlust zur
Folge haben, steht ihm doch noch die Aberkennungsklage offen. Überdies wird
eine sorgfältige Prozessführung bereits bei der ersten Instanz gefördert. Neue,
erst im Rekursverfahren betreffend provisorische Rechtsöffnungen erhobene
Einwendungen des Betriebenen sind somit nur zu berücksichtigen, soweit es sich
um echte Noven handelt. Das Novenrecht des Betreibenden dagegen ist weder nach
Bundesrecht noch nach kantonalem Prozessrecht eingeschränkt (§ 300 Abs. 2 ZPO).
Obergericht Zivilkammer;
Urteil vom 18. November 2003 (ZKREK.2003.170)