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Entscheid

ZKREK.2003.56

Einstweilige Verfügung, Feststellungsbegehren

22. Mai 2003Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Handelsregister ist ein Verein unter der Bezeichnung

„Allgemeine X. Gesellschaft (X.-Tagung)“ eingetragen. Die Statuten stammen aus

dem Jahre 1923. Daneben ist ein weiterer Verein unter dem Namen „Allgemeine X.

Gesellschaft“ im Handelsregister eingetragen. Der Vorstand der beiden Vereine

wird durch dieselben Personen gebildet. Die Kläger beantragen, es sei

festzustellen, dass die Beklagte „Allgemeine X. Gesellschaft (X.-Tagung)“ kein

Verein sei, weil diese Vereinigung im Sinne einer Fusion in der Allgemeinen X.

Gesellschaft aufgegangen sei und damit aufgehört habe, zu existieren. Der

Gerichtspräsident untersagte in der Folge der Allgemeinen X. Gesellschaft

(X.-Tagung) unter der Bezeichnung „Allgemeine X. Gesellschaft“ Rechtsgeschäfte

abzuschliessen. Gegen diese Verfügung rekurrierte Erstere an das Obergericht.

Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut und hebt die angefochtene Verfügung auf.

Erwägungen

5.

Die Anträge der Kläger lauten zunächst auf die Feststellung,

dass die Beklagte kein Verein ist. Wie sie selbst ausführen, erheben sie damit

eine Feststellungsklage. Streitgegenstand der Feststellungsklage ist das

Rechtsbegehren auf Feststellung auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhaltes

(Edgar J. Habscheid: Die allgemeine Feststellungsklage - dritte

Rechtsschutzform des Schweizer Bundesrechts auf Grund der Bundesverfassung

[effektiver Rechtsschutz], in: AJP 2002, S. 270 f.). Die Feststellungsklage ist

auf die Feststellung des Bestehens (positive) oder Nichtbestehens (negative

Feststellungsklage) eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet (a.a.O.,

S. 272; Oscar Vogel/Walter Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern

2001, 7. Kapitel, Rz 21). Weiter verlangen die Kläger, das Feststellungsurteil

über die Nichtexistenz der Beklagten als Verein sei dem Handelsregisteramt

mitzuteilen, damit diese im Handelsregister gelöscht werde. Eine Sache als

Gegenstand einer dinglichen Klage, wie sie als Streitgegenstand für den Erlass

einer auf § 255 lit. b ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) gestützten

einstweiligen Verfügung vorausgesetzt wird, ist angesichts dieser Rechtsbegehren

nicht auszumachen. Auf Litera b des § 255 ZPO lässt sich daher die von den

Klägern beantragte einstweilige Verfügung nicht abstützen.

6.

Gemäss § 255 lit. d

ZPO trifft der Gerichtspräsident auf Verlangen einer Partei, sofern sie die

Berechtigung dazu glaubhaft gemacht hat, einstweilige Verfügungen zum Schutz

von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen

Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht

leicht zu ersetzender Schaden droht. Die einstweilige Verfügung gemäss § 255

lit. d ZPO bezweckt, die Erfüllung eines streitigen Anspruchs sicherzustellen,

wobei ein umfassender Rechtsschutz häufig nur durch vorläufige Vollstreckung zu

erreichen ist. Die Verfügung soll verhindern, dass dem Berechtigten bei nicht

sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden

zugefügt wird. Dem Schutz unterstehen Rechtsansprüche irgendwelcher Art, Geldleistungen

immer ausgeschlossen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen

nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 19). Die Rechtsbegehren im

Hauptprozess bzw. die in diesem angestrebten und mit der vorsorglichen

Massnahme zu sichernden Rechtsfolgen müssen sich nach summarischer Prüfung mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet erweisen (SOG 1992, Nr.

13; SOG 1985, Nr. 4; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi:

Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 8.a zu Art. 326 ZPO).

Selbst die vorsorglichen Massnahmen nach der zürcherischen ZPO, welche in wesentlichen

Punkten unter anderen Voraussetzungen stehen, knüpfen an die Glaubhaftmachung

eines streitigen Anspruchs an (Richard Frank et al. (Hrsg.): Kommentar zur

zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 15 f. zu § 110 ZPO). Schutzobjekte

der einstweiligen Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO sind demnach fällige

Rechtsansprüche des materiellen Rechts. Dies zeigt sich auch hinsichtlich des

zulässigen Inhalts der einstweiligen Verfügung. Es kann alles angeordnet

werden, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess sein könnte, jedoch auch

nicht mehr (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 8.e zu Art. 326 ZPO).

Insbesondere kann kein weitergehender Anspruch durch eine vorsorgliche

Massnahme geschützt werden als derjenige, welcher Gegenstand der zu beurteilenden

Klage ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., ZPO

§ 110 N 26).

7.

Wie bereits

ausgeführt, haben die Kläger eine Feststellungsklage erhoben. Ihr erster Antrag lautet auf Feststellung, dass

die Beklagte nicht als Verein besteht. Ein solches Rechtsbegehren kann nicht

Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nach § 255 lit. d ZPO sein. Denn diese

bezweckt den Schutz von fälligen Rechtsansprüchen, deren sofortige Erfüllung

die Kläger vor einem erheblichen, nicht leicht zu ersetzenden Schaden bewahren

würde. Bei den Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO geht es um die Sicherung eines

Erfüllungsanspruchs, wie dies auch in der Regeste von SOG 1992 Nr. 13

festgehalten wird. Ein Anspruch der Kläger auf Nichtexistenz der Beklagten ist

aber weder dargetan noch ersichtlich. Die Kläger rufen zwar den Schutz ihrer

Mitgliedschaftsrechte beim Verein Allgemeine X. Gesellschaft an. Diese Rechte

sind aber nicht eingeklagt und sind nicht Gegenstand des Hauptbegehrens oder

des Hauptverfahrens. Vielmehr verlangen die Kläger lediglich eine Feststellung,

wobei selbst bei einer Abweisung ihres Begehrens nicht erkennbar ist, inwiefern

dadurch Rechte der Kläger betroffen und berührt wären. Die Kläger haben

allenfalls ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des

Nichtbestehens der Beklagten (§ 132 ZPO). Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist

Voraussetzung der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Auch wenn im Zusammenhang

mit der Zulässigkeit der Feststellungsklage gelegentlich von einem

Feststellungsanspruch gesprochen wird, so ist dieses rechtlich schutzwürdige

Interesse als Voraussetzung der Feststellungsklage nicht mit dem nach § 255

lit. d ZPO zu schützenden, fälligen Rechtsanspruch zu verwechseln und kann

diesen keinesfalls ersetzen. Einen fälligen Rechtsanspruch auf die

Nichtexistenz der Beklagten haben die Kläger jedoch nicht. Ein Anspruch, der

nicht besteht, kann aber weder sichergestellt, erfüllt noch vollstreckt werden.

Besonders deutlich zeigt sich dies bei der Vollstreckung des zu sichernden

Anspruchs, deren vorläufige Durchführung den mit der einstweiligen Verfügung

angestrebten Rechtsschutz häufig erst verwirklicht. Der Vollstreckung bedürfen

nur Leistungsurteile, nicht Feststellungs- und nicht Gestaltungsurteile (Max

Kummer: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 238; Max Guldener,

a.a.O., S. 211). Währenddem sich das Gestaltungsurteil selbst vollstreckt (Edgar

J. Habscheid, a.a.O., S. 270), bedarf das

Feststellungsurteil überhaupt keiner Vollstreckung und kann daher auch nicht

Grundlage einer Zwangsvollstreckung bilden (Max Guldener, a.a.O.). Vorliegend

wird somit weder eine Sicherungsmassnahme verlangt, welche die spätere

Vollstreckung des Urteils sicherstellt, noch eine Leistungsmassnahme, die der

vorläufigen Vollstreckung behaupteter Ansprüche dient. Ein Feststellungsbegehren

kann daher nicht Gegenstand einer auf § 255 lit. d ZPO abgestützten

einstweiligen Verfügung sein.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. Mai 2003

(ZKREK.2003.56)

Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene

staatsrechtliche Beschwerde am 6. August 2003 abgewiesen, soweit es darauf

eingetreten ist: BGE 5P.242/2003/bnm)