ZKREK.2003.56
Einstweilige Verfügung, Feststellungsbegehren
22. Mai 2003Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 3
§ 255 lit. d ZPO. Ein Feststellungsbegehren kann
nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Das Feststellungsurteil
bedarf keiner Vollstreckung.
Sachverhalt
Im Handelsregister ist ein Verein unter der Bezeichnung
„Allgemeine X. Gesellschaft (X.-Tagung)“ eingetragen. Die Statuten stammen aus
dem Jahre 1923. Daneben ist ein weiterer Verein unter dem Namen „Allgemeine X.
Gesellschaft“ im Handelsregister eingetragen. Der Vorstand der beiden Vereine
wird durch dieselben Personen gebildet. Die Kläger beantragen, es sei
festzustellen, dass die Beklagte „Allgemeine X. Gesellschaft (X.-Tagung)“ kein
Verein sei, weil diese Vereinigung im Sinne einer Fusion in der Allgemeinen X.
Gesellschaft aufgegangen sei und damit aufgehört habe, zu existieren. Der
Gerichtspräsident untersagte in der Folge der Allgemeinen X. Gesellschaft
(X.-Tagung) unter der Bezeichnung „Allgemeine X. Gesellschaft“ Rechtsgeschäfte
abzuschliessen. Gegen diese Verfügung rekurrierte Erstere an das Obergericht.
Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut und hebt die angefochtene Verfügung auf.
Erwägungen
5.
Die Anträge der Kläger lauten zunächst auf die Feststellung,
dass die Beklagte kein Verein ist. Wie sie selbst ausführen, erheben sie damit
eine Feststellungsklage. Streitgegenstand der Feststellungsklage ist das
Rechtsbegehren auf Feststellung auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhaltes
(Edgar J. Habscheid: Die allgemeine Feststellungsklage - dritte
Rechtsschutzform des Schweizer Bundesrechts auf Grund der Bundesverfassung
[effektiver Rechtsschutz], in: AJP 2002, S. 270 f.). Die Feststellungsklage ist
auf die Feststellung des Bestehens (positive) oder Nichtbestehens (negative
Feststellungsklage) eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet (a.a.O.,
S. 272; Oscar Vogel/Walter Spühler: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern
2001, 7. Kapitel, Rz 21). Weiter verlangen die Kläger, das Feststellungsurteil
über die Nichtexistenz der Beklagten als Verein sei dem Handelsregisteramt
mitzuteilen, damit diese im Handelsregister gelöscht werde. Eine Sache als
Gegenstand einer dinglichen Klage, wie sie als Streitgegenstand für den Erlass
einer auf § 255 lit. b ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) gestützten
einstweiligen Verfügung vorausgesetzt wird, ist angesichts dieser Rechtsbegehren
nicht auszumachen. Auf Litera b des § 255 ZPO lässt sich daher die von den
Klägern beantragte einstweilige Verfügung nicht abstützen.
6.
Gemäss § 255 lit. d
ZPO trifft der Gerichtspräsident auf Verlangen einer Partei, sofern sie die
Berechtigung dazu glaubhaft gemacht hat, einstweilige Verfügungen zum Schutz
von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen
Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht
leicht zu ersetzender Schaden droht. Die einstweilige Verfügung gemäss § 255
lit. d ZPO bezweckt, die Erfüllung eines streitigen Anspruchs sicherzustellen,
wobei ein umfassender Rechtsschutz häufig nur durch vorläufige Vollstreckung zu
erreichen ist. Die Verfügung soll verhindern, dass dem Berechtigten bei nicht
sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden
zugefügt wird. Dem Schutz unterstehen Rechtsansprüche irgendwelcher Art, Geldleistungen
immer ausgeschlossen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen
nach solothurnischem Zivilprozessrecht, S. 19). Die Rechtsbegehren im
Hauptprozess bzw. die in diesem angestrebten und mit der vorsorglichen
Massnahme zu sichernden Rechtsfolgen müssen sich nach summarischer Prüfung mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit als begründet erweisen (SOG 1992, Nr.
13; SOG 1985, Nr. 4; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi:
Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 8.a zu Art. 326 ZPO).
Selbst die vorsorglichen Massnahmen nach der zürcherischen ZPO, welche in wesentlichen
Punkten unter anderen Voraussetzungen stehen, knüpfen an die Glaubhaftmachung
eines streitigen Anspruchs an (Richard Frank et al. (Hrsg.): Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 15 f. zu § 110 ZPO). Schutzobjekte
der einstweiligen Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO sind demnach fällige
Rechtsansprüche des materiellen Rechts. Dies zeigt sich auch hinsichtlich des
zulässigen Inhalts der einstweiligen Verfügung. Es kann alles angeordnet
werden, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess sein könnte, jedoch auch
nicht mehr (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N 8.e zu Art. 326 ZPO).
Insbesondere kann kein weitergehender Anspruch durch eine vorsorgliche
Massnahme geschützt werden als derjenige, welcher Gegenstand der zu beurteilenden
Klage ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., ZPO
§ 110 N 26).
7.
Wie bereits
ausgeführt, haben die Kläger eine Feststellungsklage erhoben. Ihr erster Antrag lautet auf Feststellung, dass
die Beklagte nicht als Verein besteht. Ein solches Rechtsbegehren kann nicht
Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nach § 255 lit. d ZPO sein. Denn diese
bezweckt den Schutz von fälligen Rechtsansprüchen, deren sofortige Erfüllung
die Kläger vor einem erheblichen, nicht leicht zu ersetzenden Schaden bewahren
würde. Bei den Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO geht es um die Sicherung eines
Erfüllungsanspruchs, wie dies auch in der Regeste von SOG 1992 Nr. 13
festgehalten wird. Ein Anspruch der Kläger auf Nichtexistenz der Beklagten ist
aber weder dargetan noch ersichtlich. Die Kläger rufen zwar den Schutz ihrer
Mitgliedschaftsrechte beim Verein Allgemeine X. Gesellschaft an. Diese Rechte
sind aber nicht eingeklagt und sind nicht Gegenstand des Hauptbegehrens oder
des Hauptverfahrens. Vielmehr verlangen die Kläger lediglich eine Feststellung,
wobei selbst bei einer Abweisung ihres Begehrens nicht erkennbar ist, inwiefern
dadurch Rechte der Kläger betroffen und berührt wären. Die Kläger haben
allenfalls ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des
Nichtbestehens der Beklagten (§ 132 ZPO). Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist
Voraussetzung der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Auch wenn im Zusammenhang
mit der Zulässigkeit der Feststellungsklage gelegentlich von einem
Feststellungsanspruch gesprochen wird, so ist dieses rechtlich schutzwürdige
Interesse als Voraussetzung der Feststellungsklage nicht mit dem nach § 255
lit. d ZPO zu schützenden, fälligen Rechtsanspruch zu verwechseln und kann
diesen keinesfalls ersetzen. Einen fälligen Rechtsanspruch auf die
Nichtexistenz der Beklagten haben die Kläger jedoch nicht. Ein Anspruch, der
nicht besteht, kann aber weder sichergestellt, erfüllt noch vollstreckt werden.
Besonders deutlich zeigt sich dies bei der Vollstreckung des zu sichernden
Anspruchs, deren vorläufige Durchführung den mit der einstweiligen Verfügung
angestrebten Rechtsschutz häufig erst verwirklicht. Der Vollstreckung bedürfen
nur Leistungsurteile, nicht Feststellungs- und nicht Gestaltungsurteile (Max
Kummer: Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 238; Max Guldener,
a.a.O., S. 211). Währenddem sich das Gestaltungsurteil selbst vollstreckt (Edgar
J. Habscheid, a.a.O., S. 270), bedarf das
Feststellungsurteil überhaupt keiner Vollstreckung und kann daher auch nicht
Grundlage einer Zwangsvollstreckung bilden (Max Guldener, a.a.O.). Vorliegend
wird somit weder eine Sicherungsmassnahme verlangt, welche die spätere
Vollstreckung des Urteils sicherstellt, noch eine Leistungsmassnahme, die der
vorläufigen Vollstreckung behaupteter Ansprüche dient. Ein Feststellungsbegehren
kann daher nicht Gegenstand einer auf § 255 lit. d ZPO abgestützten
einstweiligen Verfügung sein.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. Mai 2003
(ZKREK.2003.56)
Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene
staatsrechtliche Beschwerde am 6. August 2003 abgewiesen, soweit es darauf
eingetreten ist: BGE 5P.242/2003/bnm)