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Entscheid

ZKREK.2004.209

Abtretung von Rechtsansprüchen nach Art. 260 SchKG, Kostenrisiko

15. April 2005Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die X AG reichte vor dem Zivilrichter eine Forderungsklage

gegen die Y AG ein. Noch während des zivilrechtlichen Verfahrens wurde über die

X AG der Konkurs eröffnet. Das bestrittene Debitorenguthaben aus dem Zivilprozess

trat die Konkursmasse auf Antrag dem Z (Inhaber der X AG) ab. Gegenüber dem

Gerichtspräsidenten erklärte Z in der Folge, er “werde Möglichkeit wahrnehmen

und obgenannten Prozess weiterführen”. Den Kostenvorschuss bezahlte er jedoch

nicht rechtzeitig, woraufhin das Verfahren androhungsgemäss abgeschrieben

wurde. Daraufhin beantragte die Y AG eine Parteientschädigung im Umfang von

rund Fr. 65‘000.--, welche der Vorderrichter in der Folge dem Z zur Bezahlung

auferlegte. Z stellte sich auf den Standpunkt, mangels Bezahlung des

Kostenvorschusses nie Partei geworden zu sein. Im Rekursverfahren beantragt er,

die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung sei aufzuheben und es

sei die X AG in Liq. zu verpflichten, der Y AG eine gerichtlich zu bestimmende

Parteientschädigung zu bezahlen.

Erwägungen

6.

(…)

a) Gemäss § 36 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1)

liegt im vorliegenden Verfahren ein Parteiwechsel vor. Bei Einzelnachfolge

durch Rechtsgeschäft unter Lebenden muss die Gegenpartei den Parteiwechsel nur

annehmen, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils geleistet wird. Abs. 2

regelt sodann weiter, dass für die bisher entstandenen Kosten die austretende

und die eintretende Partei solidarisch haften.

b) Somit könnte angenommen werden, dass sowohl die X AG in

Liq. als auch Z für die Parteikosten solidarisch haftbar gemacht werden

könnten. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu Art. 260 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG, SR 281.1), wonach der Abtretungsgläubiger

das ganze Prozessrisiko alleine trägt. In BGE 105 III 135 ff. hat das

Bundesgericht klar ausgeführt, dass ein Abtretungsgläubiger nach der

Rechtsprechung zu Art. 260 SchKG den Prozess in eigenem Namen sowie auf eigene

Rechnung und Gefahr weiterzuführen habe. Währenddem der Abtretungsgläubiger

somit Partei wird, bleibt die Konkursmasse Rechtsträgerin des behaupteten

materiellen Anspruchs. Als Partei trifft den Abtretungsgläubiger denn auch das

ganze Kostenrisiko (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin

[Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG

III, Basel etc. 1998, N 56 zu Art. 260 SchKG).

Eine ähnliche Bestimmung wie § 36 ZPO findet sich für den

Kanton Bern in Art. 41 des Gesetztes über die Zivilprozessordnung (ZPO-BE).

Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi halten denn in ihrem

Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern auch fest, dass im Falle

des Konkurses Art. 41 ZPO-BE nicht mehr gelte. “Das Verfahren wird nach Massgabe

von SchKG 207 I eingestellt, bis es nach den konkursrechtlichen Bestimmungen

von der Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, oder durch

Gläubiger, die sich die Rechte der Masse nach SchKG 260 abtreten lassen (was

auch bei Passivprozessen möglich ist, BGE 88 III 42 ff.), aufgenommen wird”

(a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 41 ZPO-BE).

c) Das Gesagte ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Art. 260 SchKG stellt eine bundesrechtliche Norm dar, welcher kantonale Normen

bei Widerspruch zu weichen haben. Wenn Art. 260 SchKG den Eintritt in den

Prozess als Abtretungsgläubiger vorsieht und diesen das volle Prozessrisiko

tragen lässt, so darf § 36 ZPO die Gegenpartei nicht schlechter stellen. Die

Kosten sind somit vom Abtretungsgläubiger alleine zu tragen.

(…)

8.

a) Grundsätzlich hat gemäss § 101 ZPO die unterlegene

Partei die gesamten Gerichts- und Parteikosten zu tragen. Abs. 2 hält

ausdrücklich fest, dass der Richter von dieser Regel in besonderen Fällen

abweichen kann. § 101 Abs. 2 ZPO enthält eine exemplifikatorische Aufzählung

von Abweichungsgründen. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das Wort

“insbesondere” andeutet, nicht abschliessend zu verstehen.

b) Im vorliegenden Verfahren wird eine hohe

Parteientschädigung eingefordert. Zum grössten Teil wurden diese Kosten im

Verfahren zwischen der X AG und der Y AG generiert. Seit Kenntnisnahme der

Abtretung der Forderung an den Rekurrenten Z hat der Rechtsvertreter der Y AG

lediglich zwei Schreiben eingereicht. Das Schreiben vom 26. August 2003, wonach

er Frist zur Stellungnahme des Rekurrenten bezüglich Prozessfortführung

forderte, umfasste nicht mehr als 1 Seite. Das zweite Schreiben vom 1. März

2004.

umfasste 3 Seiten, Kostennote inbegriffen. Der aufgrund des

Prozesseintritts durch den Rekurrenten verursachte Aufwand hatte lediglich

marginalen Einfluss auf die Höhe der geforderten Parteientschädigung. Aus

diesem Grund rechtfertigt es sich, vorliegend eine Ausnahme gemäss § 101 Abs. 2

ZPO zu machen und dem Rekurrenten lediglich die von ihm effektiv verursachten

Kosten aufzuerlegen. Das Gericht erachtet eine Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 500.-- als angemessen. Den Rest

kann die Beklagte bei der Konkursitin geltend machen (Konkursforderung).

Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 15. April 2005

(ZKREK.2004.209)