Lexipedia

Entscheid

ZKREK.2004.244

Protokollofferte

3. Juni 2004Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 25.10.1990 wurde E. als Sohn von U. und M. geboren. Der

Vater verpflichtete sich zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge. Nachdem

sich die Rahmenbedingungen erheblich verändert hatten, stellte die Mutter als

gesetzliche Vertreterin des Kindes am 10.9.2001 ein Vorladungsbegehren beim

Richteramt. Der Beklagte stellte an der Aussöhnungsverhandlung das Rechtsbegehren,

der Unterhaltsbeitrag sei – einschliesslich der Schulkosten – auf Fr. 1'150.--

festzusetzen. Der Kläger unterbreitete hierauf folgenden Vergleichsvorschlag,

den er zugleich als Vergleichsofferte im Sinne von § 102 ZPO zu Protokoll gab:

"Der Unterhaltsbeitrag sei ab September 2001 auf Fr. 1'300.--

festzusetzen. Der Beklagte bezahlt die Hälfte des Schulgeldes, zur Zeit Fr.

495.--." An der Hauptverhandlung wiederholte der Kläger den erwähnten

Antrag. Der Beklagte beantragte, die Unterhaltsbeiträge für E. seien ab Juli

2001 bis Januar 2002 auf Fr. 870.--, ab Februar 2002 auf Fr. 950.--

festzusetzen. Zusätzlich sei er bereit, an die Kosten der Schule Fr. 350.-- pro

Monat zu bezahlen. Das Amtsgericht erkannte am 21. Mai 2003, dass der Vater an

den Unterhalt des Kindes E. ab September 2001 bis Januar 2002 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- sowie Fr. 500.-- Schulkosten und ab Februar

2002 monatlich Fr. 1'260.-- sowie Fr. 500.-- Schulkosten zu bezahlen hat. Die

Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten von total Fr.

2'700.-- halbiert. Der Kläger erhebt Kostenrekurs. Die Zivilkammer heisst

diesen gut.

Erwägungen

2.

(...) Erhält eine Partei durch das Urteil nicht

wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für den Fall der gütlichen

Beilegung des Prozesses im Aussöhnungsverfahren angeboten wurde, kann sie zu

allen Prozesskosten verurteilt werden. Die Gegenpartei kann ihren Vergleichsvorschlag

an der Aussöhnungsverhandlung zu Protokoll geben (§ 102 ZPO,

Zivilprozessordnung, BGS 221.1). Die Bestimmung sollte unnachsichtig angewendet

werden, um der Prozesssucht und der Begehrlichkeit zu wehren

(Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Hrsg.): Die Zivilprozessordnung für den

Kanton Bern, Bern 2000, N. 1 a zu § 59).

Die Möglichkeit, eine Protokollofferte zu deponieren, steht

entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Rekursgegners beiden Parteien

offen. Auch der Kläger kann also beispielsweise eine Forderung von Fr.

100'000.-- erheben, aber erklären, sich im Vergleichsfall mit Fr. 50'000.--

abzufinden, und diesen Vergleichsvorschlag im Sinne von § 102 ZPO zu Protokoll

geben. Der Zweck der Bestimmung liegt ja darin, bei nicht absehbarem

Beweisergebnis und in Anbetracht des generellen Prozessrisikos die Bereitschaft

bei beiden Parteien zu fördern, vor dem Auflaufen hoher Gerichts- und

Parteikosten eine frühzeitige Einigung zu erzielen. Diese ratio legis würde

aber vereitelt, wenn die Parteien in familienrechtlichen Prozessen generell von

einer Halbierung bzw. Wettschlagung der Gerichts- und Parteikosten ausgehen

könnten. Gerade wenn wie vorliegend bloss die Höhe der Unterhaltsleistungen

streitig ist und beide Parteien wirtschaftlich etwa gleich stark sind, muss die

Norm von § 102 ZPO derjenigen von § 101 Abs. 2 lit. c ZPO vorgehen.

Der Vergleich zwischen Protokollofferte und Urteil ergibt

Folgendes: In der Protokollofferte wäre der Kläger mit Unterhaltsbeiträgen ab

September 2001 von monatlich Fr. 1'795.-- (inkl. Schulgeld) einverstanden

gewesen. Im Urteil wurden die Unterhaltsbeiträge von September 2001 bis Januar

2002.

auf Fr. 1'600.-- (inkl. Schulgeld) und ab Februar 2002 auf Fr. 1'760.--

(inkl. Schulgeld) festgesetzt. Es ist somit offensichtlich, dass die

Protokollofferte nur wenig über dem Urteil liegt. Die Anwendung von § 102 ZPO

drängt sich deshalb in dieser Situation geradezu auf. (Der Beklagte ist zu

allen Prozesskosten zu verurteilen.)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Juni 2004 (ZKREK.2004.244)