ZKREK.2004.287
Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
7. Januar 2005Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 2
Art. 137, 176, 179 ZGB. Verhältnis von Eheschutz
und Ehescheidung. Haben sich die Verhältnisse seit einem Eheschutzurteil
wesentlich verändert und ist inzwischen eine Ehescheidungsklage angehoben
worden, so ist kein Abänderungsentscheid nach Art. 179 ZGB zu fällen, sondern
es sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB zu treffen. Prozessuale
Konsequenzen.
Sachverhalt
Der Ehemann hob am 29. März 2004 beim Richteramt ein
Eheschutzverfahren an. Am 28. Juli 2004 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident
die Ehefrau zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an den Ehemann.
Dagegen erhob die Ehefrau am 31. August 2004 Rekurs. Am 23. November 2004
reichten beide Ehegatten beim gleichen Gericht eine Ehescheidungsklage mit
Teileinigung nach Art. 112 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ein.
Erwägungen
4.
(…) Unter diesen Umständen bleibt nach Einleitung des
Scheidungsverfahrens für eine Verfügung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kein
Raum mehr. Das Eheschutzverfahren bezweckt ja (nebst dem Versuch einer
Aussöhnung der Ehegatten) hauptsächlich, die Beiträge an den andern Ehepartner
festzusetzen, wenn eine Scheidung (noch) nicht möglich oder überhaupt nicht
beabsichtigt ist. In casu wollen beide Parteien scheiden.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Wirkung nur für die Dauer
des Scheidungsverfahrens eintreten soll, sei es, dass die Massnahmen überhaupt
erst jetzt, also nach Anhebung der Scheidungsklage, gelten sollen, sei es, dass
zwar schon vorher Eheschutzmassnahmen, etwa ein Beitrag nach Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB, in Kraft waren, diese jedoch zufolge veränderter Verhältnisse
ohnehin neu geordnet werden müssten. Es ist zwar richtig, dass
Eheschutzmassnahmen auch während des Scheidungsverfahrens weiterhin gültig
bleiben können, aber eben nur unter der Voraussetzung, dass sich die Situation
nicht verändert hat (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser: Die Wirkungen
der Ehe im Allgemeinen, Berner Kommentar, Bern 1999, N 14 zu Art. 176 ZGB);
denn nur dann sind keine vorsorglichen Massnahmen „nötig” (Art. 137 Abs. 2
ZGB). Haben sich jedoch die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der
Ehegatten wesentlich geändert, liegt entsprechende Notwendigkeit vor. Die
Neuordnung ist gemäss Art. 137 ZGB vorzunehmen.
5.
Die Unterscheidung zwischen Art. 137 ZGB und 176 ZGB hat
zumindest im Kanton Solothurn nicht bloss akademischen Charakter: Gegen
verfahrensabschliessende Entscheide im Eheschutzverfahren ist der Rekurs
zulässig, ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel, wo auch echte Noven
und neue Beweisanträge zulässig sind (§ 303 der Zivilprozessordnung, ZPO,
BGS 221.1). Entsprechend ist grundsätzlich derjenige Sachverhalt massgebend,
der im Zeitpunkt der obergerichtlichen Urteilsfällung vorliegt (§ 203 Abs. 3
ZPO). Verfügungen nach Art. 137 ZGB dagegen sind nur mit dem ausserordentlichen
und unvollkommenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, wo weder
echte noch unechte Nova zugelassen sind und der Sachverhalt nur auf Willkür zu
untersuchen ist (§ 305 ZPO). Zu überprüfen ist lediglich, ob der angefochtene
Entscheid im damaligen Zeitpunkt richtig war (Bericht des Obergerichtes 1968,
Nr. 22).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Januar 2005 (ZKREK.2004.287)