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Entscheid

ZKREK.2004.287

Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

7. Januar 2005Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Ehemann hob am 29. März 2004 beim Richteramt ein

Eheschutzverfahren an. Am 28. Juli 2004 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident

die Ehefrau zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an den Ehemann.

Dagegen erhob die Ehefrau am 31. August 2004 Rekurs. Am 23. November 2004

reichten beide Ehegatten beim gleichen Gericht eine Ehescheidungsklage mit

Teileinigung nach Art. 112 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ein.

Erwägungen

4.

(…) Unter diesen Umständen bleibt nach Einleitung des

Scheidungsverfahrens für eine Verfügung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kein

Raum mehr. Das Eheschutzverfahren bezweckt ja (nebst dem Versuch einer

Aussöhnung der Ehegatten) hauptsächlich, die Beiträge an den andern Ehepartner

festzusetzen, wenn eine Scheidung (noch) nicht möglich oder überhaupt nicht

beabsichtigt ist. In casu wollen beide Parteien scheiden.

Dies gilt zumindest dann, wenn die Wirkung nur für die Dauer

des Scheidungsverfahrens eintreten soll, sei es, dass die Massnahmen überhaupt

erst jetzt, also nach Anhebung der Scheidungsklage, gelten sollen, sei es, dass

zwar schon vorher Eheschutzmassnahmen, etwa ein Beitrag nach Art. 176 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB, in Kraft waren, diese jedoch zufolge veränderter Verhältnisse

ohnehin neu geordnet werden müssten. Es ist zwar richtig, dass

Eheschutzmassnahmen auch während des Scheidungsverfahrens weiterhin gültig

bleiben können, aber eben nur unter der Voraussetzung, dass sich die Situation

nicht verändert hat (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser: Die Wirkungen

der Ehe im Allgemeinen, Berner Kommentar, Bern 1999, N 14 zu Art. 176 ZGB);

denn nur dann sind keine vorsorglichen Massnahmen „nötig” (Art. 137 Abs. 2

ZGB). Haben sich jedoch die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der

Ehegatten wesentlich geändert, liegt entsprechende Notwendigkeit vor. Die

Neuordnung ist gemäss Art. 137 ZGB vorzunehmen.

5.

Die Unterscheidung zwischen Art. 137 ZGB und 176 ZGB hat

zumindest im Kanton Solothurn nicht bloss akademischen Charakter: Gegen

verfahrensabschliessende Entscheide im Eheschutzverfahren ist der Rekurs

zulässig, ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel, wo auch echte Noven

und neue Beweisanträge zulässig sind (§ 303 der Zivilprozessordnung, ZPO,

BGS 221.1). Entsprechend ist grundsätzlich derjenige Sachverhalt massgebend,

der im Zeitpunkt der obergerichtlichen Urteilsfällung vorliegt (§ 203 Abs. 3

ZPO). Verfügungen nach Art. 137 ZGB dagegen sind nur mit dem ausserordentlichen

und unvollkommenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, wo weder

echte noch unechte Nova zugelassen sind und der Sachverhalt nur auf Willkür zu

untersuchen ist (§ 305 ZPO). Zu überprüfen ist lediglich, ob der angefochtene

Entscheid im damaligen Zeitpunkt richtig war (Bericht des Obergerichtes 1968,

Nr. 22).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Januar 2005 (ZKREK.2004.287)