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Entscheid

ZKREK.2004.347

Unentgeltliche Rechtspflege, eheliche Beistandspflicht

21. November 2005Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Forderungsprozess stellte X. ein Gesuch um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führte er aus, er

lebe in Trennung und werde vom Sozialamt unterstützt. Der Amtsgerichtspräsident

wies das Gesuch ab mit der Begründung, der Ehefrau des Gesuchstellers sei es

trotz Trennung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zuzumuten, diesen bei

der Finanzierung des vorliegenden Prozesses zu unterstützen. Die Zivilkammer

heisst den dagegen erhobenen Rekurs gut, da die Ehefrau nicht über einen ausreichenden

monatlichen Überschuss verfügt.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsteller und Rekurrent wird seit Juli 2004 vom

Sozialamt finanziell unterstützt. Er vermag folglich mit seinem Einkommen

keinen Prozess zu finanzieren.

Allerdings besteht auch bei getrennt lebenden Ehegatten eine

Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches,

ZGB, SR 210). Dieser ist so Rechnung zu tragen, dass zwar bei beiden Ehegatten

eine Einzelrechnung vorzunehmen ist, beim Einkommen des Gesuchstellers aber

jener Anteil des Einkommens des andern Ehegatten aufzurechnen ist, den dieser

entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (Alfred Bühler:

Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,

Bern 2001, S. 144).

Die Ehefrau des Rekurrenten verfügt über einen monatlichen

Überschuss von ca. Fr. 700.-- (Einkommen Fr. 4'300.-- abzüglich: Grundbedarf

Fr. 1'100.--; Zuschlag 20 % Fr. 220.--; Miete Fr. 1'100.--; Krankenkasse Fr.

250.

--; Arbeitswegkosten Fr. 100.--; Radio/Telefon/Fernseher Fr. 100.--;

Steuern Fr. 400.--, Optiker Fr. 46.--; Gerichtskosten Ehescheidungsverfahren

Fr. 135.--; Anwaltskosten Ehescheidungsverfahren Fr. 135.--). Dieser Betrag

reicht im vorliegenden Verfahren aber nicht aus, um die Gerichts- und

Anwaltskosten innert nützlicher Frist (max. zwei Jahre) zu bezahlen, betragen

diese doch sollte die Appellation nicht gutgeheissen werden – total Fr.

24'696.80 (Parteientschädigung Fr. 12'696.80 und Gerichtskosten Fr. 12'000.--).

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab Gesuchseinreichung sind somit gegeben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. November 2005 (ZKREK.2004.347)