ZKREK.2004.347
Unentgeltliche Rechtspflege, eheliche Beistandspflicht
21. November 2005Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 5
Art. 159 Abs. 3 und 163 Abs. 1 ZGB, §§ 106 ff. ZPO. Unentgeltliche
Rechtspflege. Auch bei getrennt lebenden Ehegatten besteht eine Unterhalts- und
Beistandspflicht. Dieser ist so Rechnung zu tragen, dass bei getrennt lebenden
Ehegatten zwar bei beiden Ehegatten eine Einzelrechnung vorzunehmen ist, beim
Einkommen des Gesuchstellers aber jener Anteil des Einkommens des andern
Ehegatten aufzurechnen ist, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm
zu werden. Diese Regelung gilt nicht nur im Ehescheidungsverfahren, sondern
auch in Prozessen gegen Dritte, d.h. wenn einer der beiden Ehegatten nicht
Partei ist.
Sachverhalt
In einem Forderungsprozess stellte X. ein Gesuch um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führte er aus, er
lebe in Trennung und werde vom Sozialamt unterstützt. Der Amtsgerichtspräsident
wies das Gesuch ab mit der Begründung, der Ehefrau des Gesuchstellers sei es
trotz Trennung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zuzumuten, diesen bei
der Finanzierung des vorliegenden Prozesses zu unterstützen. Die Zivilkammer
heisst den dagegen erhobenen Rekurs gut, da die Ehefrau nicht über einen ausreichenden
monatlichen Überschuss verfügt.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsteller und Rekurrent wird seit Juli 2004 vom
Sozialamt finanziell unterstützt. Er vermag folglich mit seinem Einkommen
keinen Prozess zu finanzieren.
Allerdings besteht auch bei getrennt lebenden Ehegatten eine
Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches,
ZGB, SR 210). Dieser ist so Rechnung zu tragen, dass zwar bei beiden Ehegatten
eine Einzelrechnung vorzunehmen ist, beim Einkommen des Gesuchstellers aber
jener Anteil des Einkommens des andern Ehegatten aufzurechnen ist, den dieser
entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (Alfred Bühler:
Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Bern 2001, S. 144).
Die Ehefrau des Rekurrenten verfügt über einen monatlichen
Überschuss von ca. Fr. 700.-- (Einkommen Fr. 4'300.-- abzüglich: Grundbedarf
Fr. 1'100.--; Zuschlag 20 % Fr. 220.--; Miete Fr. 1'100.--; Krankenkasse Fr.
250.
--; Arbeitswegkosten Fr. 100.--; Radio/Telefon/Fernseher Fr. 100.--;
Steuern Fr. 400.--, Optiker Fr. 46.--; Gerichtskosten Ehescheidungsverfahren
Fr. 135.--; Anwaltskosten Ehescheidungsverfahren Fr. 135.--). Dieser Betrag
reicht im vorliegenden Verfahren aber nicht aus, um die Gerichts- und
Anwaltskosten innert nützlicher Frist (max. zwei Jahre) zu bezahlen, betragen
diese doch sollte die Appellation nicht gutgeheissen werden – total Fr.
24'696.80 (Parteientschädigung Fr. 12'696.80 und Gerichtskosten Fr. 12'000.--).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab Gesuchseinreichung sind somit gegeben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. November 2005 (ZKREK.2004.347)