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Entscheid

ZKREK.2004.37

Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

11. Juni 2004Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Parteien führten vor dem Richteramt ein

Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Der Ehemann wurde

verpflichtet, seiner Gattin mit Wirkung ab 1.9.2002 bis 30.9.2003 einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zu bezahlen; ab 1.10.2003 hatte er

kein Aliment mehr zu entrichten. Die Ehefrau erhebt Rekurs. Sie beantragt, ihr

Unterhaltsbeitrag sei wie folgt festzusetzen:

- vom 1.9.2002 bis 31.7.2003: 1'320.--

- vom 1.8. bis 30.9.2003: 1'857.--

- vom 15.11. bis 31.12.2003: 857.--

- ab 1.1.2004: 1'015.--

Am 29.1.2004 führt auch der Ehemann rechtzeitig und

formrichtig Rekurs. Er beantragt, einen tieferen Unterhaltsbeitrag als Fr.

500.-- zu bezahlen.

Erwägungen

5.

Die Parteien leben seit dem 15.6.1998, also seit 6

Jahren, getrennt. Am 21.11.2000 hat das Amtsgericht die Scheidungsklage des

Ehemannes abgewiesen, weil die Ehegatten damals noch nicht vier Jahre getrennt

waren. Wie aufgezeigt, hat die Ehefrau am 4.9.2003 beim Richteramt ein

Eheschutzverfahren angehoben, in dem sie unter anderem rückwirkend für ein Jahr

(Art. 173 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) einen Unterhaltsbeitrag für sich

verlangt hat. Am 7.10.2003 hat der Ehemann beim gleichen Gericht eine

Ehescheidungsklage nach Art. 114 ZGB angehoben. Am 12.1.2004 fand vor dem

Amtsgerichtspräsidenten eine Anhörung statt, an der auch die Scheidung

thematisiert wurde. Die Ehefrau erklärte ausdrücklich, "widerklageweise werde

ebenfalls die Scheidung der Ehe verlangt". Konsequenterweise verfügte der

Gerichtspräsident am 23.1.2004, den Parteien werde eine zweimonatige Frist zur

Bestätigung ihres Scheidungswillens angesetzt. Im März 2004 bekräftigten beide

Ehegatten ihre Scheidungsabsicht.

Unter diesen Umständen bleibt nach Einleitung des

Scheidungsverfahrens für eine Verfügung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kein

Raum mehr. Das Eheschutzverfahren bezweckt ja (nebst dem Versuch einer

Aussöhnung der Ehegatten) hauptsächlich, die Beiträge an den andern Ehepartner

festzusetzen, wenn eine Scheidung (noch) nicht möglich oder überhaupt nicht beabsichtigt

ist. Hier wollen beide Parteien scheiden, die Voraussetzungen lägen auch vor,

wenn ein Ehegatte die Scheidung verweigern wollte (Art. 114 ZGB).

Dies gilt zumindest dann, wenn die Wirkung nur für die Dauer

des Scheidungsverfahrens eintreten soll, sei es, dass die Massnahmen überhaupt

erst jetzt, also nach Anhebung der Scheidungsklage, gelten sollen, sei es, dass

zwar schon vorher Eheschutzmassnahmen, etwa ein Beitrag nach Art. 176 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB, in Kraft war, dieser jedoch zufolge veränderter Verhältnisse

ohnehin neu geordnet werden müsste. Es ist zwar richtig, dass Eheschutzmassnahmen

auch während des Scheidungsverfahrens weiterhin gültig bleiben können, aber

eben nur unter der Voraussetzung, dass sich die Situation nicht verändert hat

(Heinz Hausheer et al. (Hrsg.): Berner Kommentar, Bern 1992, N 14 zu Art. 176

ZGB). Denn nur dann sind keine vorsorglichen Massnahmen "nötig" (Art.

137.

Abs. 2 ZGB). Haben sich jedoch die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse

der Ehegatten wesentlich geändert, liegt entsprechende Notwendigkeit vor. Die

Neuordnung ist gemäss Art. 137 ZGB vorzunehmen.

6.

Die Unterscheidung zwischen Art. 137 ZGB und 176 ZGB ist

zumindest im Kanton Solothurn nicht bloss theoretischer Natur: Gegen

verfahrensabschliessende Entscheide im Eheschutzverfahren ist der Rekurs

zulässig, ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel, wo auch echte Noven

und neue Beweisanträge zulässig sind (§ 303 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS

221.

). Entsprechend ist grundsätzlich derjenige Sachverhalt massgebend, der im

Zeitpunkt der obergerichtlichen Urteilsfällung vorliegt (§ 203 Abs. 3 ZPO).

Verfügungen nach Art. 137 ZGB dagegen sind nur mit dem ausserordentlichen und

unvollkommenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, wo weder

echte noch unechte Noven zugelassen sind und der Sachverhalt nur auf Willkür zu

untersuchen ist (§ 305 ZPO). Zu überprüfen ist lediglich, ob der angefochtene

Entscheid im damaligen Zeitpunkt richtig war. (...)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Juni 2004 (ZKREK.2004.37)