ZKREK.2004.37
Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
11. Juni 2004Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 2
Art. 137, 176 ZGB, §§ 300 f. ZPO. Unterhaltsbeiträge.
Vorsorgliche Massnahmen. Der Rekurs ist gegen unterhaltsrechtliche Anordnungen
nur zulässig, solange ein Eheschutzverfahren hängig ist. Wird die Streitigkeit
zum Ehescheidungsverfahren, so ist gegen derartige Verfügungen die
Nichtigkeitsbeschwerde zu ergreifen.
Sachverhalt
Die Parteien führten vor dem Richteramt ein
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Der Ehemann wurde
verpflichtet, seiner Gattin mit Wirkung ab 1.9.2002 bis 30.9.2003 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zu bezahlen; ab 1.10.2003 hatte er
kein Aliment mehr zu entrichten. Die Ehefrau erhebt Rekurs. Sie beantragt, ihr
Unterhaltsbeitrag sei wie folgt festzusetzen:
- vom 1.9.2002 bis 31.7.2003: 1'320.--
- vom 1.8. bis 30.9.2003: 1'857.--
- vom 15.11. bis 31.12.2003: 857.--
- ab 1.1.2004: 1'015.--
Am 29.1.2004 führt auch der Ehemann rechtzeitig und
formrichtig Rekurs. Er beantragt, einen tieferen Unterhaltsbeitrag als Fr.
500.-- zu bezahlen.
Erwägungen
5.
Die Parteien leben seit dem 15.6.1998, also seit 6
Jahren, getrennt. Am 21.11.2000 hat das Amtsgericht die Scheidungsklage des
Ehemannes abgewiesen, weil die Ehegatten damals noch nicht vier Jahre getrennt
waren. Wie aufgezeigt, hat die Ehefrau am 4.9.2003 beim Richteramt ein
Eheschutzverfahren angehoben, in dem sie unter anderem rückwirkend für ein Jahr
(Art. 173 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) einen Unterhaltsbeitrag für sich
verlangt hat. Am 7.10.2003 hat der Ehemann beim gleichen Gericht eine
Ehescheidungsklage nach Art. 114 ZGB angehoben. Am 12.1.2004 fand vor dem
Amtsgerichtspräsidenten eine Anhörung statt, an der auch die Scheidung
thematisiert wurde. Die Ehefrau erklärte ausdrücklich, "widerklageweise werde
ebenfalls die Scheidung der Ehe verlangt". Konsequenterweise verfügte der
Gerichtspräsident am 23.1.2004, den Parteien werde eine zweimonatige Frist zur
Bestätigung ihres Scheidungswillens angesetzt. Im März 2004 bekräftigten beide
Ehegatten ihre Scheidungsabsicht.
Unter diesen Umständen bleibt nach Einleitung des
Scheidungsverfahrens für eine Verfügung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kein
Raum mehr. Das Eheschutzverfahren bezweckt ja (nebst dem Versuch einer
Aussöhnung der Ehegatten) hauptsächlich, die Beiträge an den andern Ehepartner
festzusetzen, wenn eine Scheidung (noch) nicht möglich oder überhaupt nicht beabsichtigt
ist. Hier wollen beide Parteien scheiden, die Voraussetzungen lägen auch vor,
wenn ein Ehegatte die Scheidung verweigern wollte (Art. 114 ZGB).
Dies gilt zumindest dann, wenn die Wirkung nur für die Dauer
des Scheidungsverfahrens eintreten soll, sei es, dass die Massnahmen überhaupt
erst jetzt, also nach Anhebung der Scheidungsklage, gelten sollen, sei es, dass
zwar schon vorher Eheschutzmassnahmen, etwa ein Beitrag nach Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB, in Kraft war, dieser jedoch zufolge veränderter Verhältnisse
ohnehin neu geordnet werden müsste. Es ist zwar richtig, dass Eheschutzmassnahmen
auch während des Scheidungsverfahrens weiterhin gültig bleiben können, aber
eben nur unter der Voraussetzung, dass sich die Situation nicht verändert hat
(Heinz Hausheer et al. (Hrsg.): Berner Kommentar, Bern 1992, N 14 zu Art. 176
ZGB). Denn nur dann sind keine vorsorglichen Massnahmen "nötig" (Art.
137.
Abs. 2 ZGB). Haben sich jedoch die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse
der Ehegatten wesentlich geändert, liegt entsprechende Notwendigkeit vor. Die
Neuordnung ist gemäss Art. 137 ZGB vorzunehmen.
6.
Die Unterscheidung zwischen Art. 137 ZGB und 176 ZGB ist
zumindest im Kanton Solothurn nicht bloss theoretischer Natur: Gegen
verfahrensabschliessende Entscheide im Eheschutzverfahren ist der Rekurs
zulässig, ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel, wo auch echte Noven
und neue Beweisanträge zulässig sind (§ 303 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS
221.
). Entsprechend ist grundsätzlich derjenige Sachverhalt massgebend, der im
Zeitpunkt der obergerichtlichen Urteilsfällung vorliegt (§ 203 Abs. 3 ZPO).
Verfügungen nach Art. 137 ZGB dagegen sind nur mit dem ausserordentlichen und
unvollkommenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, wo weder
echte noch unechte Noven zugelassen sind und der Sachverhalt nur auf Willkür zu
untersuchen ist (§ 305 ZPO). Zu überprüfen ist lediglich, ob der angefochtene
Entscheid im damaligen Zeitpunkt richtig war. (...)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Juni 2004 (ZKREK.2004.37)