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Entscheid

ZKREK.2005.112

Rechtsöffnung, Rechtsnachfolge

8. Juni 2005Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Gesuchsteller S.

reichte am 24. Oktober 2003 beim Richteramt ein Gesuch um definitive

Rechtsöffnung gegen den Gesuchsgegner G. ein. Mit Urteil vom 26. April 2004

wies der Gerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab. Gegen dieses Urteil

erhob S. am 3. Mai 2004 frist- und formgerecht Rekurs an das Obergericht. Er

legte als Rechtsöffnungstitel ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Solothurn sowie ein Urteil des Bundesgerichts vor, worin X. und Y. unter den

Titeln Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung Forderungen gegen G.

von über Fr. 200'000.-- zugesprochen worden waren. Seine Berechtigung an diesen

Forderungen leitet S. aus einer Abtretungsvereinbarung vom 31. Juli 2001 ab.

Darin hatten X. und Y. dem S. „ihre Forderungen gegenüber dem Gesuchsgegner aus

einem Schadenersatzprozess (…) inklusive der Genugtuung und Parteientschädigung

vollumfänglich, unwiderruflich und bedingungslos” abgetreten. Die Zivilkammer

heisst den Rekurs in diesem Punkt gut.

Erwägungen

5.

a) In der Lehre und Praxis ist es umstritten, ob dem

Singular- oder Universalsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil

festgestellten Forderung definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu

erteilen, oder diese gänzlich zu verweigern ist. Denn einerseits gilt die

materielle Rechtskraft des Entscheids auch für den Rechtsnachfolger, andererseits

muss es dem Schuldner gestattet sein, in einem materiellen Verfahren die Gültigkeit

der Rechtsnachfolge zu bestreiten (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin/Thomas

Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 35 zu Art. 80 SchKG; im

Folgenden zitiert als SchKG-Staehelin). (…)

6.

a) Nach der wohl herrschenden Auffassung kann die

definitive Rechtsöffnung auch zugunsten eines Rechtsnachfolgers gewährt werden,

weil provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel

beruhende Forderung nicht möglich ist (SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80

SchKG). Nicht erfasst von dieser Aussage ist allerdings die Haltung von Peter

Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000). Seiner Meinung nach ist lediglich

die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger seine

Aktivlegitimation nicht direkt aus dem definitiven Titel herleiten kann,

sondern sich dafür auf weitere Dokumente stützen muss, also nicht schon alle

Anspruchsvoraussetzungen gerichtlich überprüft und von der Rechtskraftwirkung

eines gerichtlichen Entscheids erfasst sind (Stücheli, a.a.O., S. 173 und 229).

Demgegenüber hat sich Daniel Staehelin der herrschenden Meinung angeschlossen.

Er begründet dies mit der Analogie zu den suspensiv bedingten Urteilen, bei

denen definitive Rechtsöffnung erteilt werden darf, wenn der Eintritt der

Bedingung liquide nachgewiesen wird, ohne dass es dafür eines weiteren Urteils

bedarf (SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG). Eine Praxis, die Peter

Stücheli konsequenterweise ebenfalls ablehnt (a.a.O., S. 203 f. und 229).

b) Dem Obergericht erscheint es ebenfalls am

überzeugendsten, bei einer Rechtsnachfolge die definitive Rechtsöffnung zu

erteilen, wenn diese urkundlich und liquide nachgewiesen ist. Der materielle Schutz

des Schuldners bleibt durch die Klagemöglichkeiten nach Art. 85 und Art. 85a

SchKG gewährleistet. Durch diese teilweise neuen Bestimmungen wurde der

materielle Schutz des Schuldners gestärkt. Das Fehlen der Möglichkeit, den

Wechsel der Rechtszuständigkeit im Ab­erkennungsprozess überprüfen zu lassen,

wird dadurch doch massgeblich relativiert. In erster Linie erfährt der

Schuldner den notwendigen Schutz aber bereits dadurch, dass die definitive

Rechtsöffnung nur erteilt wird, wenn der Rechtsübergang liquide nachgewiesen

ist. Werden daran genügend hohe Anforderungen gestellt und wird diese

Voraussetzung vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen als Bestandteil des

Titels umfassend überprüft, bleiben die Rechte des Schuldners gewährleistet

(vgl. SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG). Eine solche Lösung hat

zudem den Vorteil, mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar zu sein, währenddem

dieser für eine Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung keine Grundlage

bietet und auf die Annahme einer Gesetzeslücke ausgewichen werden muss

(Stücheli, a.a.O., S. 230). Schliesst man aus diesem Grund die Möglichkeit der

provisorischen Rechtsöffnung aus, hilft die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung vielleicht, überflüssige Zivilprozesse zu vermeiden. In der Praxis

des Rechtsöffnungsrichters kommen derartige Praktikabilitätsüberlegungen immer

wieder zum Durchbruch, wie etwa gerade bei den bedingten Urteilen, bei öffentlichrechtlichen

Verzugszinsen und Mahnungen, aber auch bei den Verzugszinsen nach Art. 105 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) bei den synallagmatischen Verträgen usw. Auch

in diesen Fällen werden die Anforderungen an den Rechtsöffnungstitel

regelmässig nicht streng interpretiert.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juni 2005 (ZKREK.2005.112)

Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche

Beschwerde hat das Bundesgericht am 8. Dezember 2005 abgewiesen.