ZKREK.2005.112
Rechtsöffnung, Rechtsnachfolge
8. Juni 2005Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 8
Art. 80 und 81 SchKG. Dem Rechtsnachfolger einer
Forderung, die in einem definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist, kann
nur definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge
urkundlich und liquide nachgewiesen ist. Dieser Rechtsübergang ist von Amtes
wegen zu prüfen, wobei an den Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind.
Sachverhalt
Der Gesuchsteller S.
reichte am 24. Oktober 2003 beim Richteramt ein Gesuch um definitive
Rechtsöffnung gegen den Gesuchsgegner G. ein. Mit Urteil vom 26. April 2004
wies der Gerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab. Gegen dieses Urteil
erhob S. am 3. Mai 2004 frist- und formgerecht Rekurs an das Obergericht. Er
legte als Rechtsöffnungstitel ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn sowie ein Urteil des Bundesgerichts vor, worin X. und Y. unter den
Titeln Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung Forderungen gegen G.
von über Fr. 200'000.-- zugesprochen worden waren. Seine Berechtigung an diesen
Forderungen leitet S. aus einer Abtretungsvereinbarung vom 31. Juli 2001 ab.
Darin hatten X. und Y. dem S. „ihre Forderungen gegenüber dem Gesuchsgegner aus
einem Schadenersatzprozess (…) inklusive der Genugtuung und Parteientschädigung
vollumfänglich, unwiderruflich und bedingungslos” abgetreten. Die Zivilkammer
heisst den Rekurs in diesem Punkt gut.
Erwägungen
5.
a) In der Lehre und Praxis ist es umstritten, ob dem
Singular- oder Universalsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil
festgestellten Forderung definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu
erteilen, oder diese gänzlich zu verweigern ist. Denn einerseits gilt die
materielle Rechtskraft des Entscheids auch für den Rechtsnachfolger, andererseits
muss es dem Schuldner gestattet sein, in einem materiellen Verfahren die Gültigkeit
der Rechtsnachfolge zu bestreiten (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin/Thomas
Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 35 zu Art. 80 SchKG; im
Folgenden zitiert als SchKG-Staehelin). (…)
6.
a) Nach der wohl herrschenden Auffassung kann die
definitive Rechtsöffnung auch zugunsten eines Rechtsnachfolgers gewährt werden,
weil provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel
beruhende Forderung nicht möglich ist (SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80
SchKG). Nicht erfasst von dieser Aussage ist allerdings die Haltung von Peter
Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000). Seiner Meinung nach ist lediglich
die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger seine
Aktivlegitimation nicht direkt aus dem definitiven Titel herleiten kann,
sondern sich dafür auf weitere Dokumente stützen muss, also nicht schon alle
Anspruchsvoraussetzungen gerichtlich überprüft und von der Rechtskraftwirkung
eines gerichtlichen Entscheids erfasst sind (Stücheli, a.a.O., S. 173 und 229).
Demgegenüber hat sich Daniel Staehelin der herrschenden Meinung angeschlossen.
Er begründet dies mit der Analogie zu den suspensiv bedingten Urteilen, bei
denen definitive Rechtsöffnung erteilt werden darf, wenn der Eintritt der
Bedingung liquide nachgewiesen wird, ohne dass es dafür eines weiteren Urteils
bedarf (SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG). Eine Praxis, die Peter
Stücheli konsequenterweise ebenfalls ablehnt (a.a.O., S. 203 f. und 229).
b) Dem Obergericht erscheint es ebenfalls am
überzeugendsten, bei einer Rechtsnachfolge die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen, wenn diese urkundlich und liquide nachgewiesen ist. Der materielle Schutz
des Schuldners bleibt durch die Klagemöglichkeiten nach Art. 85 und Art. 85a
SchKG gewährleistet. Durch diese teilweise neuen Bestimmungen wurde der
materielle Schutz des Schuldners gestärkt. Das Fehlen der Möglichkeit, den
Wechsel der Rechtszuständigkeit im Aberkennungsprozess überprüfen zu lassen,
wird dadurch doch massgeblich relativiert. In erster Linie erfährt der
Schuldner den notwendigen Schutz aber bereits dadurch, dass die definitive
Rechtsöffnung nur erteilt wird, wenn der Rechtsübergang liquide nachgewiesen
ist. Werden daran genügend hohe Anforderungen gestellt und wird diese
Voraussetzung vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen als Bestandteil des
Titels umfassend überprüft, bleiben die Rechte des Schuldners gewährleistet
(vgl. SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG). Eine solche Lösung hat
zudem den Vorteil, mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar zu sein, währenddem
dieser für eine Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung keine Grundlage
bietet und auf die Annahme einer Gesetzeslücke ausgewichen werden muss
(Stücheli, a.a.O., S. 230). Schliesst man aus diesem Grund die Möglichkeit der
provisorischen Rechtsöffnung aus, hilft die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung vielleicht, überflüssige Zivilprozesse zu vermeiden. In der Praxis
des Rechtsöffnungsrichters kommen derartige Praktikabilitätsüberlegungen immer
wieder zum Durchbruch, wie etwa gerade bei den bedingten Urteilen, bei öffentlichrechtlichen
Verzugszinsen und Mahnungen, aber auch bei den Verzugszinsen nach Art. 105 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) bei den synallagmatischen Verträgen usw. Auch
in diesen Fällen werden die Anforderungen an den Rechtsöffnungstitel
regelmässig nicht streng interpretiert.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juni 2005 (ZKREK.2005.112)
Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche
Beschwerde hat das Bundesgericht am 8. Dezember 2005 abgewiesen.