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Entscheid

ZKREK.2005.275

Schuldneranweisung bei IV-Renten

24. November 2005Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Ehemann war in einem Eheschutzverfahren verpflichtet

worden, seiner Gattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu

bezahlen. Später reichte er eine Abänderungsklage ein und verlangte, der

Unterhaltsbeitrag an seine Gattin sei aufzuheben. Die Ehefrau schloss nicht nur

auf Klageabweisung, sie beantragte auch, die IV-Stelle der Ausgleichskasse

Solothurn sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt von der IV-Rente des

Ehemannes abzuziehen und auf ihr Konto zu überweisen. Das Begehren des

Ehemannes um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages wurde abgewiesen, der

Direktabzug der IV-Rente für diese Fr. 300.-- bewilligt. Die Zivilkammer heisst

den gegen den Schuldnerabzug erhobenen Rekurs des Ehemannes gut.

Erwägungen

5.

Der Rekurrent bezieht eine IV-Rente (1. Säule) von

gegenwärtig Fr. 1'407.--. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in

Kraft seit 1. Januar 2003) bestimmt: „Der Rentenanspruch ist der

Zwangsvollstreckung entzogen.” Die Schuldneranweisung nach Art. 177 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) (wie auch diejenige nach Art. 132 und 291

ZGB) ist eine Zwangsvollstreckung sui generis (Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]:

FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 9 zu Art. 132 ZGB). Demnach wäre diese

Vollstreckungsart nur dann zulässig, wenn ein Spezialgesetz das ausdrücklich

gestatten würde. In der Tat beruft sich die Rekursgegnerin auf Art. 35 Abs. 4

IVG. Art. 35 IVG bestimmt unter dem Marginale „Kinderrente” in Absatz 4

Folgendes: „Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG, SR 830.1) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat

kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln,

namentlich für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe.”

Daraus erhellt, wie sich schon aus dem Randtitel ergibt,

dass diese Bestimmung speziell die „Kinderrenten” regelt. Im vorliegenden Fall

steht aber eine Ehegattenrente zur Debatte. Dann jedoch ist Art. 35 IVG im

Allgemeinen und der Passus, wonach „abweichende zivilrichterliche Anordnungen”

vorbehalten bleiben, im Besonderen vorliegend nicht anwendbar. Zu beachten ist

dabei namentlich noch, dass sowohl Art. 35 Abs. 4 IVG wie Art. 50 Abs. 1 IVG in

der heute geltenden Fassung im gleichen gesetzgeberischen Akt mit der Schaffung

des ATSG revidiert wurden: Die Novellierung der genannten beiden

IV-Bestimmungen ist im Anhang zum ATSG (Marginale: Änderung bisherigen Rechts,

dort Ziffer 8 [IVG]) geregelt.

Andere gesetzliche Bestimmungen, die einen analogen

Vorbehalt zu Gunsten des Zivilrichters enthalten würden, sind nicht

ersichtlich. Ganz im Gegenteil normiert Art. 20 Abs. 1 ATSG: „Geldleistungen

können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten (…) ausbezahlt werden, der

(…) der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich

unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, (…).“

Diese Drittauszahlung ist also nur möglich an unterstützungspflichtige Personen

(ebenso Ueli Kieser: ATSG-Kommen­tar, Zürich etc. 2003, Rz. 15 zu Art. 20

ATSG), beispielsweise an Eltern, die einen drogenkranken (erwachsenen) Sohn,

der eine IV-Rente bezieht, diese aber umgehend zum Drogenerwerb einzusetzen pflegt,

unterstützen. Nicht anwendbar ist Art. 20 ATSG jedoch zu Gunsten unterstützungsberechtigter

Dritter.

6.

Der Rekurs ist demnach begründet. Der Direktabzug von

IV-Renten ist grundsätzlich nur zu Gunsten von Kindern zulässig. Damit ist im

Übrigen auch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf dem Gebiet der

Zwangsvollstreckung gewährleistet, normiert doch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die

(absolute) Unpfändbarkeit von IV-Renten.

Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 24. November 2005

(ZKREK.2005.275)

Das Bundegericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene

staatsrechtliche Beschwerde am 8. März 2006 abgewiesen,5P.474/2005.