ZKREK.2005.275
Schuldneranweisung bei IV-Renten
24. November 2005Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 3
Art. 132, 177, 291 ZGB, Art. 50 Abs. 1 IVG. Der
direkte Schuldnerabzug bei IV-Renten zur Sicherung einer Ehegattenrente ist
unzulässig.
Sachverhalt
Der Ehemann war in einem Eheschutzverfahren verpflichtet
worden, seiner Gattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu
bezahlen. Später reichte er eine Abänderungsklage ein und verlangte, der
Unterhaltsbeitrag an seine Gattin sei aufzuheben. Die Ehefrau schloss nicht nur
auf Klageabweisung, sie beantragte auch, die IV-Stelle der Ausgleichskasse
Solothurn sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt von der IV-Rente des
Ehemannes abzuziehen und auf ihr Konto zu überweisen. Das Begehren des
Ehemannes um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages wurde abgewiesen, der
Direktabzug der IV-Rente für diese Fr. 300.-- bewilligt. Die Zivilkammer heisst
den gegen den Schuldnerabzug erhobenen Rekurs des Ehemannes gut.
Erwägungen
5.
Der Rekurrent bezieht eine IV-Rente (1. Säule) von
gegenwärtig Fr. 1'407.--. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in
Kraft seit 1. Januar 2003) bestimmt: „Der Rentenanspruch ist der
Zwangsvollstreckung entzogen.” Die Schuldneranweisung nach Art. 177 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) (wie auch diejenige nach Art. 132 und 291
ZGB) ist eine Zwangsvollstreckung sui generis (Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]:
FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 9 zu Art. 132 ZGB). Demnach wäre diese
Vollstreckungsart nur dann zulässig, wenn ein Spezialgesetz das ausdrücklich
gestatten würde. In der Tat beruft sich die Rekursgegnerin auf Art. 35 Abs. 4
IVG. Art. 35 IVG bestimmt unter dem Marginale „Kinderrente” in Absatz 4
Folgendes: „Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG, SR 830.1) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat
kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln,
namentlich für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe.”
Daraus erhellt, wie sich schon aus dem Randtitel ergibt,
dass diese Bestimmung speziell die „Kinderrenten” regelt. Im vorliegenden Fall
steht aber eine Ehegattenrente zur Debatte. Dann jedoch ist Art. 35 IVG im
Allgemeinen und der Passus, wonach „abweichende zivilrichterliche Anordnungen”
vorbehalten bleiben, im Besonderen vorliegend nicht anwendbar. Zu beachten ist
dabei namentlich noch, dass sowohl Art. 35 Abs. 4 IVG wie Art. 50 Abs. 1 IVG in
der heute geltenden Fassung im gleichen gesetzgeberischen Akt mit der Schaffung
des ATSG revidiert wurden: Die Novellierung der genannten beiden
IV-Bestimmungen ist im Anhang zum ATSG (Marginale: Änderung bisherigen Rechts,
dort Ziffer 8 [IVG]) geregelt.
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einen analogen
Vorbehalt zu Gunsten des Zivilrichters enthalten würden, sind nicht
ersichtlich. Ganz im Gegenteil normiert Art. 20 Abs. 1 ATSG: „Geldleistungen
können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten (…) ausbezahlt werden, der
(…) der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich
unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, (…).“
Diese Drittauszahlung ist also nur möglich an unterstützungspflichtige Personen
(ebenso Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich etc. 2003, Rz. 15 zu Art. 20
ATSG), beispielsweise an Eltern, die einen drogenkranken (erwachsenen) Sohn,
der eine IV-Rente bezieht, diese aber umgehend zum Drogenerwerb einzusetzen pflegt,
unterstützen. Nicht anwendbar ist Art. 20 ATSG jedoch zu Gunsten unterstützungsberechtigter
Dritter.
6.
Der Rekurs ist demnach begründet. Der Direktabzug von
IV-Renten ist grundsätzlich nur zu Gunsten von Kindern zulässig. Damit ist im
Übrigen auch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf dem Gebiet der
Zwangsvollstreckung gewährleistet, normiert doch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die
(absolute) Unpfändbarkeit von IV-Renten.
Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 24. November 2005
(ZKREK.2005.275)
Das Bundegericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene
staatsrechtliche Beschwerde am 8. März 2006 abgewiesen,5P.474/2005.