ZKREK.2006.75
Unentgeltliche Rechtspflege, unrichtige Angaben, rückwirkender Entzug
25. August 2006Deutsch14 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 3
Art. 29 Abs. 3 BV, §§
106, 107 Abs. 3 und 110 ZPO. Die
Bedürftigkeit kann verneint werden, wenn der Gesuchsteller nachweislich falsche
oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat; die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist jedenfalls dann nicht zu gewähren,
wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollständigen Angaben
Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben. Die unentgeltliche Prozessführung
kann rückwirkend ab Prozessbeginn entzogen werden. Für einen ausnahmsweise
rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im
vorliegenden Fall keine genügenden Gründe.
Sachverhalt
Im Verfahren zwischen M.
(Kläger) und F. (Beklagte) bewilligte der Amtsgerichtspräsident der Beklagten
am 10. Februar 2005 ab Beginn des Prozesses um Neubeurteilung der Ehescheidung
die unentgeltliche Rechtspflege für den Betrag, der den bereits einbezahlten
Gerichtskostenvorschuss übersteigt. Ausserdem wurde der Beklagten ab
Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwältin A. bewilligt.
Am 8. Juni 2005 forderte
M. die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht sowie den Entzug der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege zufolge von ihm angeblich entdeckten bisher unbekannt
gebliebenen Vermögens der Beklagten. Am 10. Juni 2005 stellte der
Amtsgerichtspräsident den Entscheid über den rückwirkenden Entzug der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht und untersagte der
Beklagten superprovisorisch, über diverse Vermögenswerte in der Slowakei zu
verfügen.
Am 13. März 2006 verfügte der Amtsgerichtspräsident, der
Beklagten werde rückwirkend ab Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche
Rechtspflege als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand entzogen. Als Begründung
wurde ausgeführt, die Beklagte habe ihr zustehende Guthaben in der Slowakei von
damals zugegebenermassen mehreren Tausend Schweizer Franken sowie ihr Eigentum
an Landparzellen auf dem “Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege” nicht angegeben. Damit habe sie ihre Pflichten im Verfahren krass
verletzt, weshalb ihr die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
zukommen dürfe.
Gegen diese Verfügung
liess F. Rekurs erheben. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut: Der
Beklagten wird rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung
die unentgeltliche Rechtspflege entzogen; die Bewilligung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird ihr ab 14. März 2006 entzogen.
Erwägungen
2.
b) Von der Beklagten
wird in der Rekursbegründung zugestanden, dass sie drei kleinere
Landwirtschaftsparzellen in der Slowakei im “zukünftigen” Gesamtwert von ca.
Fr. 1'500.-- im UP-Gesuch nicht angegeben habe. Das Land sei aber völlig
unverkäuflich, weil es noch nicht einmal vermessen sei und bis heute kein
gültiges Eigentumsblatt existiere. Der Staat Slowakei sei verpflichtet, die
Parzellen zu vermessen, um sie am ursprünglichen Ort zu platzieren. Dies sei
bis heute jedoch noch nicht geschehen. Bis es ein gültiges Eigentumsblatt gebe,
könnten diese Parzellen in der Slowakei gar nicht als Eigentum deklariert
werden. Weil sie deswegen wertlos seien, habe die Beklagte auf dem Zeugnis zur
unentgeltlichen Prozessführung diese Landparzellen nicht angegeben. Was in der
Slowakei, also am Ort der gelegenen Sache, nicht als Eigentum deklariert werden
könne, könne auch in der Schweiz nicht als Eigentum gelten. Es wäre höchstens
quasi als “zukünftiges Vermögen” zu deklarieren gewesen. Zur Zeit sei der
slowakische Staat soweit, diese Landparzellen zu vermessen, sodass es vermutlich
per Ende 2006 ins offizielle Eigentum übergehen und deklarierbar werde. Die
einzige Liegenschaft, an welcher die Rekurrentin offizielles Eigentum besitze,
sei das baufällige Elternhaus, wovon der Rekurrentin die Hälfte gehöre, im Wert
von ca. Fr. 10'000.--. Dieses sei von der Rekurrentin auf dem UP-Zeugnis
wahrheitsgemäss deklariert worden.
Die Beklagte gibt in der
Rekursbegründung weiter zu, dass sie zur Zeit der Einreichung des UP-Zeugnisses
eigenes, ihr wirtschaftlich zustehendes Geld in der Höhe von Fr. 7'266.--
gehabt und dieses nicht deklariert habe. Dies sei sicher ein Fehler gewesen. Es
sei ihr aber nicht darum gegangen, die Gerichte zu betrügen, sondern sie habe
dieses Geld, das noch aus der IV-Nachzahlung von 2003 gestammt habe, für längst
fällige Zahnbehandlungen und andere Investitionen auf die Seite gelegt. Sie sei
sich nicht klar bewusst gewesen, dass sie dieses in der Schweiz schon
versteuerte Einkommen, das für sie quasi “zweckgebundenes” Geld dargestellt
habe, auf dem UP-Zeugnis auch hätte deklarieren müssen. Man dürfe das Augenmass
nicht verlieren. Den nicht deklarierten Vermögenswerten von insgesamt ca. Fr.
7'000.-- seien im Zeitpunkt der Einreichung des UP-Zeugnisses Schulden in der
Schweiz in der Höhe von Fr. 68'000.-- gegenübergestanden. Ausserdem sei der
vollständige und rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege inkl.
Rechtsbeistand aufgrund eines relativ geringen Versäumnisses der Rekurrentin
angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse und angesichts des vorliegenden
Prozesses völlig unverhältnismässig. Die nicht angegebenen Fr. 7'000.-- hätten
gerade für die auf damals Fr. 6'000.-- festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht,
womit der letzte Notgroschen aufgebraucht gewesen wäre. Heute sei dieser
Notgroschen aufgebraucht, während der Schuldenberg immer noch rund Fr.
70'000.-- betrage. Es sei offensichtlich, dass von der Rekurrentin weder
Gerichtskosten noch aufgelaufene Anwaltskosten getragen werden könnten. Zudem
ginge die “Waffengleichheit” verloren, wenn das Obergericht den vollständigen
Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigen würde.
c) Allein schon aufgrund
der Ausführungen der Beklagten ist zugestanden, dass sie Vermögenswerte im
UP-Gesuch vom 14. Januar 2005 verheimlicht hat. Sie hat nicht nur die
Vermögenswerte nicht aufgeführt, sondern hat in der Rubrik “Aktiven” auf Seite
2.
des Gesuches für das Jahr 2003 bei den Liegenschaften und den Wertschriften
(Sparhefte, Obligationen, Aktien usw.) einen Strich gemacht und beim Total der
Aktiven eine “0” angegeben und sich somit für diese Zeit als völlig
vermögenslos ausgewiesen. Dass dies nicht zutrifft, ist aus dem Schreiben der
Beklagten an die Steuerbehörde vom 14. April 2005 ersichtlich. Dort führte sie
selber aus: “Aus dem ausbezahlten IV-Rückzahlungsbetrag im Jahr 2003 (Fr.
53'306.--) habe ich im Jahr 2003 Anwaltskosten im Umfang Fr. 10'000.-- bezahlt
und für das Jahr 2004 Geldreserve in Wert von ca. Fr. 20'000.-- für
Lebenskosten aufbewahrt. (...) Dazu ca. Fr. 4'000.--, in der Slowakei in SKK,
welche auch noch per Ende 2004 vorhanden waren. Diese Geldwerte habe ich aus
Versehen und unbedeutenden Beträgen im Jahr 2002 und 2003 im Steuererklärungen
nicht deklariert und bitte um Korrektur, falls es nötig ist!” (…)
d) Wer die
unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat dem Gericht das entsprechende
Gesuchsformular einzureichen (§ 106 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS
221.
). Mit seiner Unterschrift versichert der Gesuchsteller unter anderem,
“dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind”. Auch F. unterzeichnete
das Formular und gab somit diese Erklärung ab. Nach den im Rahmen des
Rechtsschriftenwechsels vorgebrachten – und soweit oben zugestanden
unbestrittenen – Behauptungen war und ist die Erklärung unzutreffend. Wer seine
Vermögenssituation aber nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst recht gilt dies, wenn
wie vorliegend Vermögenswerte verschwiegen und gar falsche Angaben gemacht
werden (BJM 1996, S. 163 ff.; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 26. Januar 2006, ZKREK.2006.17). Die unentgeltliche
Rechtspflege war der Beklagten bereits deshalb und unabhängig von der konkreten
Situation zu entziehen (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 7. April 1997, ZKA/URP/97/6 und 7).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen. Es obliegt ihm
grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen
und soweit möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine
gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offenlegen
muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die
Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der
entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine
Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.
Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das
entsprechende Begehren abzuweisen. Die eingereichten Dokumente müssen dem
Gericht einen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation, insbesondere
die Einkommensverhältnisse, verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4P.159/2001 vom 2. August 2001). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten
finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden,
ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa
durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar
ist, um die Mittel aufzubringen, die zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse
erforderlich sind. An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers zur umfassenden
und klaren Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere
Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert
ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung
von Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101; nun Art. 29 Abs. 3 BV) verneint
werden (BGE 120 Ia 181 f.). Diese Auswirkung hat auch einen Gesuchsteller zu
treffen, der nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine
finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden
der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen
Verhältnisse zurückbleiben (BJM 1996, S. 164).
Im konkreten Fall
bleiben auch nach den nun durch die Beklagte zugestandenen Vermögenswerten
Zweifel über die wirklichen Verhältnisse:
Alle Vermögenswerte
sollen zum jetzigen Zeitpunkt verbraucht sein, obwohl bis vor kurzem die Konten
der Beklagten in der Slowakei noch mit einer Verfügungssperre belegt waren.
Die Beklagte ist
Eigentümerin von verschiedenen Grundstücken in der Slowakei. Von der Beklagten
zugestanden ist das Eigentum an der Hälfte des Einfamilienhauses mit Garten.
Auch das Eigentum an drei Landwirtschaftsparzellen wird nicht abgestritten.
Unklar geblieben ist der Wert der Grundstücke. Die Beklagte geht von einem Wert
von SK 247'385.- (rund Fr. 10'000.--) für das Einfamilienhaus und von Fr.
1'500.-- für das Landwirtschaftsland aus. Der Kläger und ehemalige Ehemann der
Beklagten schätzt den Wert des Anteils der Beklagten am Einfamilienhaus auf
mindestens SK 500'000 und zwei der Landwirtschaftsparzellen auf SK 385'000
(rund Fr. 15'400.--). Der genaue Wert der Landwirtschaftsparzellen ist nicht
bekannt, sind doch offenbar noch Vermessungen durchzuführen. Unklar geblieben
ist auch, ob der Beklagten noch weitere Grundstücke gehören, wie dies der
Kläger aufgrund der Ermittlungen der Detektivkanzlei behauptet. Nicht
nachgewiesen wurde auch, dass die Grundstücke nicht belehnt werden könnten, um
den anstehenden Prozess zu finanzieren. Auch ein Verkauf oder eine
(einträglichere) Vermietung erscheinen nicht ausgeschlossen. Alle diese Möglichkeiten
der Mittelbeschaffung sind einem Grundeigentümer zumutbar und gehen dem
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Alfred Bühler in: Christian
Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, Bern 2001, S. 149).
Vom Kläger werden
diverse Liegenschaften mit grossem Wert dem Eigentum der Beklagten zugeordnet.
Diese wiederum bestreitet, Eigentümerin zu sein, gibt aber an, dass ihr in zwei
Fällen der Mietvertrag von ihrer Mutter aus Praktikabilitätsgründen übertragen
wurde. Weiter hielt sie Folgendes fest: “Der Beklagten steht es unter jedem
Titel völlig frei, diese Wohnungen zu mieten und unterzuvermieten, wie sie
will. Sie tut dies jedenfalls nicht gewerbsmässig.” Da die Mutter der Beklagten
nicht in zwei Wohnungen leben kann, erscheint klar und wird indirekt auch
zugestanden, dass mindestens eine Wohnung weitervermietet wird. Es kann
festgestellt werden, dass entsprechende Einnahmen aus der Vermietung wiederum
auf dem UP-Gesuch und auch den Steuererklärungen fehlen.
Auch nicht deklariert
sind die Pachtzinseinnahmen für die landwirtschaftlichen Grundstücke, auch wenn
diese nur sehr gering ausfallen mögen.
Weiterhin unklar ist
zudem der Wohnsitz der Beklagten. Sie selber behauptet, ihren Lebensmittelpunkt
in der Schweiz zu haben, was der Kläger mit diversen Eingaben bestreitet. Die
Beklagte gibt selber an, bis 2002 einen “Scheinwohnsitz” in der Slowakei gehabt
zu haben.
Der Einwand der
Beklagten, die Massnahme der Vorinstanz sei unverhältnismässig und die nicht
angegebenen Fr. 7'000.-- hätten gerade für die auf damals Fr. 6'000.--
festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht, womit der letzte Notgroschen aufgebraucht
gewesen wäre, ist nicht zutreffend. Auch wenn nach der Praxis bei ungenügendem
Einkommen ein Vermögen von mehreren Tausend Franken als “Notgroschen” gelten
darf und der Gewährung des Kostenerlasses nicht von vornherein entgegensteht,
hat der Gesuchsteller dieses anzugeben, da es nicht seine Sache ist zu
entscheiden, ob ihm dennoch der Kostenerlass gewährt werden kann. Angesichts
der Verheimlichung eines Vermögenswertes besteht stets die Ungewissheit, ob der
einmal Ertappte noch in weiteren Fällen unehrlich gewesen ist. Unter diesem
Gesichtspunkt muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung) aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt oder
bei bereits erfolgter Bewilligung rückwirkend entzogen werden, ohne dass auf
die konkrete Situation des Gesuchstellers einzugehen ist (vgl. BJM 1996, S. 164
f.; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 8. November 1999,
ZKA/KOS/99/19; SOG 1983 Nr. 4; Max Guldener: Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S.
410).
e) Die Beklagte hat
durch die Verheimlichung von Vermögenswerten zum Nachteil des Staates ihre
Informationspflichten in krasser Weise verletzt. Auch nach Bekanntwerden der
unrichtigen und unvollständigen Angaben bleiben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse.
Der Amtsgerichtspräsident konnte der Gesuchstellerin somit zu Recht die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung
rückwirkend ab Prozessbeginn entziehen.
3.
Aufgrund der
fehlenden Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann
auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden (§ 110 Abs. 1 ZPO).
Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten aber am 10. Februar 2005 die
Verbeiständung ab Prozessbeginn zugesprochen. Zu prüfen bleibt, ob der Amtsgerichtspräsident
der Beklagten den unentgeltlichen Rechtsbeistand rückwirkend ab Prozessbeginn
entziehen durfte. Diesen Punkt rügt auch Rechtsanwältin A. in ihrem im eigenen
Namen geführten Rekurs.
Der
Amtsgerichtspräsident begründet den rückwirkenden Entzug wie folgt: Der Entzug
der unentgeltlichen Verbeiständung wirke grundsätzlich ex nunc, d.h. er dürfe
nicht rückwirkend erfolgen. Im vorliegenden Fall aber habe die Rechtsbeiständin
das unvollständige Gesuch selber eingereicht und kommentiert. Nachdem die
Verheimlichung von Angaben der Gesuchstellerin bekannt geworden sei, habe die
Rechtsbeiständin diese verharmlost und als “Peanut” bezeichnet, anstatt sich
klar von ihr zu distanzieren. Solches Vorgehen verdiene insbesondere unter dem
Gesichtspunkt anwaltschaftlicher Rechte und Pflichten keinen Schutz. Es komme
hinzu, dass die Rechtsbeiständin allein in der Zeit zwischen der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege vom 10. Februar 2005 bis zum
In-Aussicht-Stellen deren Entzuges am 10. Juni 2005 davon habe ausgehen dürfen,
dass ihr Aufwand vom Staat entschädigt werde. Aufwendungen nach dem 10. Juni
2005.
habe sie insbesondere deshalb tätigen müssen, um die unrechtmässig
erwirkte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen. Aus
diesen Gründen könne vorliegend ausnahmsweise auch die unentgeltliche Verbeiständung
rückwirkend entzogen werden.
Der Amtsgerichtspräsident
hat richtigerweise festgestellt, dass der Entzug der unentgeltlichen
Verbeiständung grundsätzlich nur ex nunc und nicht rückwirkend erfolgen darf.
Schon im Entscheid SOG 1983 Nr. 4 wurden die Gründe dafür angegeben: Bei
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stehen sich lediglich der Staat
und die gesuchstellende Partei gegenüber; sobald aber einmal ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, kommt das Verhältnis
zwischen Staat und Armenanwalt dazu. Der Staat verbietet nämlich dem
Armenanwalt einerseits, Kostenvorschüsse zu verlangen (§ 110 Abs. 3, nun Abs. 4
ZPO), garantiert ihm aber andererseits eine angemessene Entschädigung für seine
Bemühungen (§ 112 ZPO). Ein Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit
Wirkung ex tunc würde dazu führen, dass der Armenanwalt nachträglich der
staatlichen Garantie für eine angemessene Entschädigung verlustig ginge, ohne
je Gelegenheit erhalten zu haben, von seiner Partei einen Kostenvorschuss für
seine Bemühungen zu verlangen. Dieses Ergebnis ist unhaltbar. Soweit sich die
Doktrin mit dem Problem beschäftigt, wird denn auch einhellig die Ansicht
vertreten, ein Entzug des Rechts auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit
Wirkung ex tunc sei aus Rücksicht auf den beigeordneten Anwalt nicht zulässig.
Der Staat hat zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit, den gesetzlichen
Rückforderungsanspruch gemäss § 114 ZPO geltend zu machen (SOG 1983 Nr. 4).
Für einen ausnahmsweise
rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im
vorliegenden Fall keine genügenden Gründe. Es ist nicht erwiesen und vom
Amtsgerichtspräsidenten auch nicht geltend gemacht, dass die Vertreterin der
Beklagten von den verheimlichten Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Einreichung
des UP-Gesuches gewusst hat. Wäre dies der Fall, könnte ein rückwirkender
Entzug durchaus in Betracht kommen. Vorliegend bestehen aber keine Anzeichen
für eine solche Annahme. Das UP-Gesuch wurde von der Beklagten unterschrieben
und nicht von der Anwältin. Letztere kann für die Vollständigkeit der Angaben
der Vertretenen nicht garantieren. Daran ändert auch die Kommentierung
einzelner Posten im separaten Schreiben nichts. Dass die Anwältin nach
Entdecken der Vermögenswerte diese in ihren Eingaben als möglichst klein
darstellt und sogar als “Peanut” bezeichnete, ist mit ihrer Rolle als Vertreterin
der Beklagten zu erklären. In dieser Rolle versucht sie, das Bestmögliche für
die Beklagte herauszuholen. Das Vorgehen der Anwältin erscheint nicht als
dermassen abwegig oder stossend, dass es sich rechtfertigen würde, ihr
nachträglich die staatliche Garantie für eine angemessene Entschädigung zu
entziehen.
Der Entzug des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann somit im vorliegenden Fall nur ex nunc
wirken, d.h. ab dem Moment der Inempfangnahme der Verfügung über den Entzug.
4.
Zusammenfassend ist
in teilweiser Gutheissung der Rekurse Ziffer 5 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 13. März 2006 aufzuheben. Der Beklagten wird
rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche
Rechtspflege entzogen. Der Beklagten wird im Prozess um Neubeurteilung der
Ehescheidung zudem die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab 14.
März 2006 entzogen.
Obergericht
Zivilkammer, Urteil vom 25. August 2006 (ZKREK.2006.75)
Das Bundesgericht hat
die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten abgewiesen, soweit
es darauf eingetreten ist.