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Entscheid

ZKREK.2006.75

Unentgeltliche Rechtspflege, unrichtige Angaben, rückwirkender Entzug

25. August 2006Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Verfahren zwischen M.

(Kläger) und F. (Beklagte) bewilligte der Amtsgerichtspräsident der Beklagten

am 10. Februar 2005 ab Beginn des Prozesses um Neubeurteilung der Ehescheidung

die unentgeltliche Rechtspflege für den Betrag, der den bereits einbezahlten

Gerichtskostenvorschuss übersteigt. Ausserdem wurde der Beklagten ab

Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von

Rechtsanwältin A. bewilligt.

Am 8. Juni 2005 forderte

M. die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht sowie den Entzug der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege zufolge von ihm angeblich entdeckten bisher unbekannt

gebliebenen Vermögens der Beklagten. Am 10. Juni 2005 stellte der

Amtsgerichtspräsident den Entscheid über den rückwirkenden Entzug der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht und untersagte der

Beklagten superprovisorisch, über diverse Vermögenswerte in der Slowakei zu

verfügen.

Am 13. März 2006 verfügte der Amtsgerichtspräsident, der

Beklagten werde rückwirkend ab Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche

Rechtspflege als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand entzogen. Als Begründung

wurde ausgeführt, die Beklagte habe ihr zustehende Guthaben in der Slowakei von

damals zugegebenermassen mehreren Tausend Schweizer Franken sowie ihr Eigentum

an Landparzellen auf dem “Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege” nicht angegeben. Damit habe sie ihre Pflichten im Verfahren krass

verletzt, weshalb ihr die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht

zukommen dürfe.

Gegen diese Verfügung

liess F. Rekurs erheben. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut: Der

Beklagten wird rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung

die unentgeltliche Rechtspflege entzogen; die Bewilligung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird ihr ab 14. März 2006 entzogen.

Erwägungen

2.

b) Von der Beklagten

wird in der Rekursbegründung zugestanden, dass sie drei kleinere

Landwirtschaftsparzellen in der Slowakei im “zukünftigen” Gesamtwert von ca.

Fr. 1'500.-- im UP-Gesuch nicht angegeben habe. Das Land sei aber völlig

unverkäuflich, weil es noch nicht einmal vermessen sei und bis heute kein

gültiges Eigentumsblatt existiere. Der Staat Slowakei sei verpflichtet, die

Parzellen zu vermessen, um sie am ursprünglichen Ort zu platzieren. Dies sei

bis heute jedoch noch nicht geschehen. Bis es ein gültiges Eigentumsblatt gebe,

könnten diese Parzellen in der Slowakei gar nicht als Eigentum deklariert

werden. Weil sie deswegen wertlos seien, habe die Beklagte auf dem Zeugnis zur

unentgeltlichen Prozessführung diese Landparzellen nicht angegeben. Was in der

Slowakei, also am Ort der gelegenen Sache, nicht als Eigentum deklariert werden

könne, könne auch in der Schweiz nicht als Eigentum gelten. Es wäre höchstens

quasi als “zukünftiges Vermögen” zu deklarieren gewesen. Zur Zeit sei der

slowakische Staat soweit, diese Landparzellen zu vermessen, sodass es vermutlich

per Ende 2006 ins offizielle Eigentum übergehen und deklarierbar werde. Die

einzige Liegenschaft, an welcher die Rekurrentin offizielles Eigentum besitze,

sei das baufällige Elternhaus, wovon der Rekurrentin die Hälfte gehöre, im Wert

von ca. Fr. 10'000.--. Dieses sei von der Rekurrentin auf dem UP-Zeugnis

wahrheitsgemäss deklariert worden.

Die Beklagte gibt in der

Rekursbegründung weiter zu, dass sie zur Zeit der Einreichung des UP-Zeugnisses

eigenes, ihr wirtschaftlich zustehendes Geld in der Höhe von Fr. 7'266.--

gehabt und dieses nicht deklariert habe. Dies sei sicher ein Fehler gewesen. Es

sei ihr aber nicht darum gegangen, die Gerichte zu betrügen, sondern sie habe

dieses Geld, das noch aus der IV-Nachzahlung von 2003 gestammt habe, für längst

fällige Zahnbehandlungen und andere Investitionen auf die Seite gelegt. Sie sei

sich nicht klar bewusst gewesen, dass sie dieses in der Schweiz schon

versteuerte Einkommen, das für sie quasi “zweckgebundenes” Geld dargestellt

habe, auf dem UP-Zeugnis auch hätte deklarieren müssen. Man dürfe das Augenmass

nicht verlieren. Den nicht deklarierten Vermögenswerten von insgesamt ca. Fr.

7'000.-- seien im Zeitpunkt der Einreichung des UP-Zeugnisses Schulden in der

Schweiz in der Höhe von Fr. 68'000.-- gegenübergestanden. Ausserdem sei der

vollständige und rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege inkl.

Rechtsbeistand aufgrund eines relativ geringen Versäumnisses der Rekurrentin

angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse und angesichts des vorliegenden

Prozesses völlig unverhältnismässig. Die nicht angegebenen Fr. 7'000.-- hätten

gerade für die auf damals Fr. 6'000.-- festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht,

womit der letzte Notgroschen aufgebraucht gewesen wäre. Heute sei dieser

Notgroschen aufgebraucht, während der Schuldenberg immer noch rund Fr.

70'000.-- betrage. Es sei offensichtlich, dass von der Rekurrentin weder

Gerichtskosten noch aufgelaufene Anwaltskosten getragen werden könnten. Zudem

ginge die “Waffengleichheit” verloren, wenn das Obergericht den vollständigen

Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigen würde.

c) Allein schon aufgrund

der Ausführungen der Beklagten ist zugestanden, dass sie Vermögenswerte im

UP-Gesuch vom 14. Januar 2005 verheimlicht hat. Sie hat nicht nur die

Vermögenswerte nicht aufgeführt, sondern hat in der Rubrik “Aktiven” auf Seite

2.

des Gesuches für das Jahr 2003 bei den Liegenschaften und den Wertschriften

(Sparhefte, Obligationen, Aktien usw.) einen Strich gemacht und beim Total der

Aktiven eine “0” angegeben und sich somit für diese Zeit als völlig

vermögenslos ausgewiesen. Dass dies nicht zutrifft, ist aus dem Schreiben der

Beklagten an die Steuerbehörde vom 14. April 2005 ersichtlich. Dort führte sie

selber aus: “Aus dem ausbezahlten IV-Rückzahlungsbetrag im Jahr 2003 (Fr.

53'306.--) habe ich im Jahr 2003 Anwaltskosten im Umfang Fr. 10'000.-- bezahlt

und für das Jahr 2004 Geldreserve in Wert von ca. Fr. 20'000.-- für

Lebenskosten aufbewahrt. (...) Dazu ca. Fr. 4'000.--, in der Slowakei in SKK,

welche auch noch per Ende 2004 vorhanden waren. Diese Geldwerte habe ich aus

Versehen und unbedeutenden Beträgen im Jahr 2002 und 2003 im Steuererklärungen

nicht deklariert und bitte um Korrektur, falls es nötig ist!” (…)

d) Wer die

unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat dem Gericht das entsprechende

Gesuchsformular einzureichen (§ 106 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS

221.

). Mit seiner Unterschrift versichert der Gesuchsteller unter anderem,

“dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind”. Auch F. unterzeichnete

das Formular und gab somit diese Erklärung ab. Nach den im Rahmen des

Rechtsschriftenwechsels vorgebrachten – und soweit oben zugestanden

unbestrittenen – Behauptungen war und ist die Erklärung unzutreffend. Wer seine

Vermögenssituation aber nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst recht gilt dies, wenn

wie vorliegend Vermögenswerte verschwiegen und gar falsche Angaben gemacht

werden (BJM 1996, S. 163 ff.; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 26. Januar 2006, ZKREK.2006.17). Die unentgeltliche

Rechtspflege war der Beklagten bereits deshalb und unabhängig von der konkreten

Situation zu entziehen (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 7. April 1997, ZKA/URP/97/6 und 7).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen. Es obliegt ihm

grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen

und soweit möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine

gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offenlegen

muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die

Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der

entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine

Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.

Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das

entsprechende Begehren abzuweisen. Die eingereichten Dokumente müssen dem

Gericht einen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation, insbesondere

die Einkommensverhältnisse, verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4P.159/2001 vom 2. August 2001). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten

finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden,

ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa

durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar

ist, um die Mittel aufzubringen, die zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse

erforderlich sind. An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers zur umfassenden

und klaren Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere

Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert

ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation

erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung

von Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101; nun Art. 29 Abs. 3 BV) verneint

werden (BGE 120 Ia 181 f.). Diese Auswirkung hat auch einen Gesuchsteller zu

treffen, der nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine

finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden

der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen

Verhältnisse zurückbleiben (BJM 1996, S. 164).

Im konkreten Fall

bleiben auch nach den nun durch die Beklagte zugestandenen Vermögenswerten

Zweifel über die wirklichen Verhältnisse:

Alle Vermögenswerte

sollen zum jetzigen Zeitpunkt verbraucht sein, obwohl bis vor kurzem die Konten

der Beklagten in der Slowakei noch mit einer Verfügungssperre belegt waren.

Die Beklagte ist

Eigentümerin von verschiedenen Grundstücken in der Slowakei. Von der Beklagten

zugestanden ist das Eigentum an der Hälfte des Einfamilienhauses mit Garten.

Auch das Eigentum an drei Landwirtschaftsparzellen wird nicht abgestritten.

Unklar geblieben ist der Wert der Grundstücke. Die Beklagte geht von einem Wert

von SK 247'385.- (rund Fr. 10'000.--) für das Einfamilienhaus und von Fr.

1'500.-- für das Landwirtschaftsland aus. Der Kläger und ehemalige Ehemann der

Beklagten schätzt den Wert des Anteils der Beklagten am Einfamilienhaus auf

mindestens SK 500'000 und zwei der Landwirtschaftsparzellen auf SK 385'000

(rund Fr. 15'400.--). Der genaue Wert der Landwirtschaftsparzellen ist nicht

bekannt, sind doch offenbar noch Vermessungen durchzuführen. Unklar geblieben

ist auch, ob der Beklagten noch weitere Grundstücke gehören, wie dies der

Kläger aufgrund der Ermittlungen der Detektivkanzlei behauptet. Nicht

nachgewiesen wurde auch, dass die Grundstücke nicht belehnt werden könnten, um

den anstehenden Prozess zu finanzieren. Auch ein Verkauf oder eine

(einträglichere) Vermietung erscheinen nicht ausgeschlossen. Alle diese Möglichkeiten

der Mittelbeschaffung sind einem Grundeigentümer zumutbar und gehen dem

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Alfred Bühler in: Christian

Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche

Prozessführung, Bern 2001, S. 149).

Vom Kläger werden

diverse Liegenschaften mit grossem Wert dem Eigentum der Beklagten zugeordnet.

Diese wiederum bestreitet, Eigentümerin zu sein, gibt aber an, dass ihr in zwei

Fällen der Mietvertrag von ihrer Mutter aus Praktikabilitätsgründen übertragen

wurde. Weiter hielt sie Folgendes fest: “Der Beklagten steht es unter jedem

Titel völlig frei, diese Wohnungen zu mieten und unterzuvermieten, wie sie

will. Sie tut dies jedenfalls nicht gewerbsmässig.” Da die Mutter der Beklagten

nicht in zwei Wohnungen leben kann, erscheint klar und wird indirekt auch

zugestanden, dass mindestens eine Wohnung weitervermietet wird. Es kann

festgestellt werden, dass entsprechende Einnahmen aus der Vermietung wiederum

auf dem UP-Gesuch und auch den Steuererklärungen fehlen.

Auch nicht deklariert

sind die Pachtzinseinnahmen für die landwirtschaftlichen Grundstücke, auch wenn

diese nur sehr gering ausfallen mögen.

Weiterhin unklar ist

zudem der Wohnsitz der Beklagten. Sie selber behauptet, ihren Lebensmittelpunkt

in der Schweiz zu haben, was der Kläger mit diversen Eingaben bestreitet. Die

Beklagte gibt selber an, bis 2002 einen “Scheinwohnsitz” in der Slowakei gehabt

zu haben.

Der Einwand der

Beklagten, die Massnahme der Vorinstanz sei unverhältnismässig und die nicht

angegebenen Fr. 7'000.-- hätten gerade für die auf damals Fr. 6'000.--

festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht, womit der letzte Notgroschen aufgebraucht

gewesen wäre, ist nicht zutreffend. Auch wenn nach der Praxis bei ungenügendem

Einkommen ein Vermögen von mehreren Tausend Franken als “Notgroschen” gelten

darf und der Gewährung des Kostenerlasses nicht von vornherein entgegensteht,

hat der Gesuchsteller dieses anzugeben, da es nicht seine Sache ist zu

entscheiden, ob ihm dennoch der Kostenerlass gewährt werden kann. Angesichts

der Verheimlichung eines Vermögenswertes besteht stets die Ungewissheit, ob der

einmal Ertappte noch in weiteren Fällen unehrlich gewesen ist. Unter diesem

Gesichtspunkt muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der

unentgeltlichen Prozessführung) aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt oder

bei bereits erfolgter Bewilligung rückwirkend entzogen werden, ohne dass auf

die konkrete Situation des Gesuchstellers einzugehen ist (vgl. BJM 1996, S. 164

f.; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 8. November 1999,

ZKA/KOS/99/19; SOG 1983 Nr. 4; Max Guldener: Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S.

410).

e) Die Beklagte hat

durch die Verheimlichung von Vermögenswerten zum Nachteil des Staates ihre

Informationspflichten in krasser Weise verletzt. Auch nach Bekanntwerden der

unrichtigen und unvollständigen Angaben bleiben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse.

Der Amtsgerichtspräsident konnte der Gesuchstellerin somit zu Recht die

unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung

rückwirkend ab Prozessbeginn entziehen.

3.

Aufgrund der

fehlenden Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann

auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden (§ 110 Abs. 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten aber am 10. Februar 2005 die

Verbeiständung ab Prozessbeginn zugesprochen. Zu prüfen bleibt, ob der Amtsgerichtspräsident

der Beklagten den unentgeltlichen Rechtsbeistand rückwirkend ab Prozessbeginn

entziehen durfte. Diesen Punkt rügt auch Rechtsanwältin A. in ihrem im eigenen

Namen geführten Rekurs.

Der

Amtsgerichtspräsident begründet den rückwirkenden Entzug wie folgt: Der Entzug

der unentgeltlichen Verbeiständung wirke grundsätzlich ex nunc, d.h. er dürfe

nicht rückwirkend erfolgen. Im vorliegenden Fall aber habe die Rechtsbeiständin

das unvollständige Gesuch selber eingereicht und kommentiert. Nachdem die

Verheimlichung von Angaben der Gesuchstellerin bekannt geworden sei, habe die

Rechtsbeiständin diese verharmlost und als “Peanut” bezeichnet, anstatt sich

klar von ihr zu distanzieren. Solches Vorgehen verdiene insbesondere unter dem

Gesichtspunkt anwaltschaftlicher Rechte und Pflichten keinen Schutz. Es komme

hinzu, dass die Rechtsbeiständin allein in der Zeit zwischen der Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege vom 10. Februar 2005 bis zum

In-Aussicht-Stellen deren Entzuges am 10. Juni 2005 davon habe ausgehen dürfen,

dass ihr Aufwand vom Staat entschädigt werde. Aufwendungen nach dem 10. Juni

2005.

habe sie insbesondere deshalb tätigen müssen, um die unrechtmässig

erwirkte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen. Aus

diesen Gründen könne vorliegend ausnahmsweise auch die unentgeltliche Verbeiständung

rückwirkend entzogen werden.

Der Amtsgerichtspräsident

hat richtigerweise festgestellt, dass der Entzug der unentgeltlichen

Verbeiständung grundsätzlich nur ex nunc und nicht rückwirkend erfolgen darf.

Schon im Entscheid SOG 1983 Nr. 4 wurden die Gründe dafür angegeben: Bei

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stehen sich lediglich der Staat

und die gesuchstellende Partei gegenüber; sobald aber einmal ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, kommt das Verhältnis

zwischen Staat und Armenanwalt dazu. Der Staat verbietet nämlich dem

Armenanwalt einerseits, Kostenvorschüsse zu verlangen (§ 110 Abs. 3, nun Abs. 4

ZPO), garantiert ihm aber andererseits eine angemessene Entschädigung für seine

Bemühungen (§ 112 ZPO). Ein Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit

Wirkung ex tunc würde dazu führen, dass der Armenanwalt nachträglich der

staatlichen Garantie für eine angemessene Entschädigung verlustig ginge, ohne

je Gelegenheit erhalten zu haben, von seiner Partei einen Kostenvorschuss für

seine Bemühungen zu verlangen. Dieses Ergebnis ist unhaltbar. Soweit sich die

Doktrin mit dem Problem beschäftigt, wird denn auch einhellig die Ansicht

vertreten, ein Entzug des Rechts auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit

Wirkung ex tunc sei aus Rücksicht auf den beigeordneten Anwalt nicht zulässig.

Der Staat hat zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit, den gesetzlichen

Rückforderungsanspruch gemäss § 114 ZPO geltend zu machen (SOG 1983 Nr. 4).

Für einen ausnahmsweise

rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im

vorliegenden Fall keine genügenden Gründe. Es ist nicht erwiesen und vom

Amtsgerichtspräsidenten auch nicht geltend gemacht, dass die Vertreterin der

Beklagten von den verheimlichten Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Einreichung

des UP-Gesuches gewusst hat. Wäre dies der Fall, könnte ein rückwirkender

Entzug durchaus in Betracht kommen. Vorliegend bestehen aber keine Anzeichen

für eine solche Annahme. Das UP-Gesuch wurde von der Beklagten unterschrieben

und nicht von der Anwältin. Letztere kann für die Vollständigkeit der Angaben

der Vertretenen nicht garantieren. Daran ändert auch die Kommentierung

einzelner Posten im separaten Schreiben nichts. Dass die Anwältin nach

Entdecken der Vermögenswerte diese in ihren Eingaben als möglichst klein

darstellt und sogar als “Peanut” bezeichnete, ist mit ihrer Rolle als Vertreterin

der Beklagten zu erklären. In dieser Rolle versucht sie, das Bestmögliche für

die Beklagte herauszuholen. Das Vorgehen der Anwältin erscheint nicht als

dermassen abwegig oder stossend, dass es sich rechtfertigen würde, ihr

nachträglich die staatliche Garantie für eine angemessene Entschädigung zu

entziehen.

Der Entzug des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann somit im vorliegenden Fall nur ex nunc

wirken, d.h. ab dem Moment der In­empfangnahme der Verfügung über den Entzug.

4.

Zusammenfassend ist

in teilweiser Gutheissung der Rekurse Ziffer 5 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 13. März 2006 aufzuheben. Der Beklagten wird

rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche

Rechtspflege entzogen. Der Beklagten wird im Prozess um Neubeurteilung der

Ehescheidung zudem die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab 14.

März 2006 entzogen.

Obergericht

Zivilkammer, Urteil vom 25. August 2006 (ZKREK.2006.75)

Das Bundesgericht hat

die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten abgewiesen, soweit

es darauf eingetreten ist.