ZKREK.2007.237
Unentgeltliche Rechtspflege, Konkubinat
11. Februar 2008Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 6
Art. 29 Abs. 3 BV, § 106 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche
Rechtspflege. Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn einer im Konkubinat lebenden Person nur der halbe
Ehegatten-Grundbetrag eingerechnet wird (Praxisänderung).
Sachverhalt
Im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils verfügte
der Amtsgerichtspräsident, das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege werde abgewiesen. Die Zivilkammer weist den
dagegen erhobenen Rekurs des Ehemannes ab.
Erwägungen
3.1
(…) Der Gerichtspräsident rechnete dem Rekurrenten, der
im Konkubinat lebt, nur einen Grundbetrag von Fr. 775.00 an. Im Entscheid
vom 10. November 2003 entschied die Zivilkammer des Obergerichts noch, es sei
der Wohngemeinschaft eines Konkubinates angemessen Rechnung getragen, wenn beim
Mietzins nur die Hälfte berücksichtigt werde. Für Personen, die in
Hausgemeinschaft mit einer anderen (erwachsenen) Person leben, sei von einem
Grundbetrag von Fr. 1'100.00 auszugehen (SOG 2003 Nr. 1, mit Hinweis auf
die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn vom 15. Februar 2001, Ziff. I.1). Inzwischen hat das
Bundesgericht betreffend Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
erkannt, dass es angebracht sei, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft
bilde, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im
Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag
einzusetzen. Damit würden die konkreten Vorteile des Konkubinates erfasst,
wobei der Betreibungsbeamte stets zu prüfen habe, ob die Anwendung der
Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe
(BGE 130 III 765, S. 768).
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung unterdessen auch
bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivilverfahren
bestätigt. So führte es aus, in wirtschaftlicher Hinsicht seien die Kosten der
im Grundbetrag enthaltenen Positionen (Nahrung etc.) für zwei erwachsene
Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, mit denjenigen, die
einem Ehepaar entstehen, vergleichbar. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn
das Obergericht dem unstreitig im Konkubinat lebenden Beschwerdeführer den
halben Ehegatten-Grundbetrag zugestanden habe. Der fehlenden gesetzlichen
Unterstützungspflicht zwischen Konkubinatspartnern habe es ausreichend Rechnung
getragen, indem es ihm nicht weniger als die Hälfte des Grundbetrages für
Ehegatten belassen habe (BGE 5P.473/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.1).
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem
im Konkubinat lebenden Rekurrenten nur den halben Ehegatten-Grundbetrag in der
Höhe von Fr. 775.00 angerechnet hat. Der Entscheid der Zivilkammer des
Obergerichts vom 10. November 2003 (SOG 2003 Nr. 1) erweist sich somit
aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als überholt (BGE
5P.473/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.1; vgl. auch AJP/PJA 2007, S. 1231;
Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Mai 2007, E. 3c [ZF-07-21];
Urteil des Obergerichts Luzern vom 19. Oktober 2006 [22_06_102]).
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 11. Februar 2008 (ZKREK.2007.237)