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Entscheid

ZKREK.2007.237

Unentgeltliche Rechtspflege, Konkubinat

11. Februar 2008Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils verfügte

der Amtsgerichtspräsident, das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege werde abgewiesen. Die Zivilkammer weist den

dagegen erhobenen Rekurs des Ehemannes ab.

Erwägungen

3.1

(…) Der Gerichtspräsident rechnete dem Rekurrenten, der

im Konkubinat lebt, nur einen Grundbetrag von Fr. 775.00 an. Im Entscheid

vom 10. November 2003 entschied die Zivilkammer des Obergerichts noch, es sei

der Wohngemeinschaft eines Konkubinates angemessen Rechnung getragen, wenn beim

Mietzins nur die Hälfte berücksichtigt werde. Für Personen, die in

Hausgemeinschaft mit einer anderen (erwachsenen) Person leben, sei von einem

Grundbetrag von Fr. 1'100.00 auszugehen (SOG 2003 Nr. 1, mit Hinweis auf

die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons Solothurn vom 15. Februar 2001, Ziff. I.1). Inzwischen hat das

Bundesgericht betreffend Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

erkannt, dass es angebracht sei, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft

bilde, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im

Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag

einzusetzen. Damit würden die konkreten Vorteile des Konkubinates erfasst,

wobei der Betreibungsbeamte stets zu prüfen habe, ob die Anwendung der

Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe

(BGE 130 III 765, S. 768).

Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung unterdessen auch

bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivilverfahren

bestätigt. So führte es aus, in wirtschaftlicher Hinsicht seien die Kosten der

im Grundbetrag enthaltenen Positionen (Nahrung etc.) für zwei erwachsene

Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, mit denjenigen, die

einem Ehepaar entstehen, vergleichbar. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn

das Obergericht dem unstreitig im Konkubinat lebenden Beschwerdeführer den

halben Ehegatten-Grundbetrag zugestanden habe. Der fehlenden gesetzlichen

Unterstützungspflicht zwischen Konkubinatspartnern habe es ausreichend Rechnung

getragen, indem es ihm nicht weniger als die Hälfte des Grundbetrages für

Ehegatten belassen habe (BGE 5P.473/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.1).

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem

im Konkubinat lebenden Rekurrenten nur den halben Ehegatten-Grundbetrag in der

Höhe von Fr. 775.00 angerechnet hat. Der Entscheid der Zivilkammer des

Obergerichts vom 10. November 2003 (SOG 2003 Nr. 1) erweist sich somit

aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als überholt (BGE

5P.473/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.1; vgl. auch AJP/PJA 2007, S. 1231;

Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Mai 2007, E. 3c [ZF-07-21];

Urteil des Obergerichts Luzern vom 19. Oktober 2006 [22_06_102]).

Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 11. Februar 2008 (ZKREK.2007.237)