Lexipedia

Entscheid

ZKREK.2007.34

Unentgeltliche Rechtspflege, Vermögensfreibetrag

11. April 2007Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Erbteilungsverfahren verfügte die

Amtsgerichtspräsidentin, das Gesuch des Beklagten um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine

Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- gesetzt.

Dagegen liess der Beklagte Rekurs einreichen und beantragte die vollumfängliche

integrale unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter sei die unentgeltliche

Rechtspflege teilweise zu gewähren, indem er zumindest von der Bezahlung der

Gerichtskosten (inkl. Kostenvorschüssen) befreit werde. Die Zivilkammer heisst

den Rekurs teilweise gut.

Erwägungen

12.

Das Vermögen des Rekurrenten beträgt rund Fr.

145'000.--, davon sind laut eigenen Angaben in der Rekursschrift rund

Fr. 23'300.-- liquid. Der Rest seines Vermögens ist Gegenstand des

Prozesses, bei welchem der Rekurrent um die unentgeltliche Rechtspflege

ersucht, und kann dementsprechend nicht berücksichtigt werden.

Zur Finanzierung eines Prozesses muss grundsätzlich auch das

Vermögen angezehrt werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist einem

Prozessierenden aber ein Notgroschen zu belassen (Alfred Bühler: Die

Prozessarmut, Vortrag im Rahmen der Tagung der Schweizerischen Stiftung für die

Weiterbildung der Richterinnen und Richter vom 8./9. März 2001, S. 30). Es

existieren jedoch keine einheitlich festgesetzten Vermögensfreibeträge. Der zu

belassende Notgroschen ist aber um so grosszügiger und höher anzusetzen, je

prekärer die wirtschaftliche und soziale Situation des Gesuchstellers ist. So

soll einem Gesuchsteller nicht zugemutet werden, ein Vermögen von Fr. 20'000.--

für die Bezahlung von Prozesskosten anzugreifen, wenn er nicht in der Lage ist,

seine künftigen Lebens- und Krankheitskosten aus seinem Einkommen zu bestreiten

(Bühler, a.a.O., S. 31).

Unter Berücksichtigung des Alters und des gesundheitlichen

Zustands des Rekurrenten scheint es angemessen, ihm einen Vermögensfreibetrag

von Fr. 15'000.-- als Notgroschen zu belassen. Der Rekurrent ist somit

verpflichtet, Fr. 8'000.-- von seinem Vermögen in den Prozess zu investieren.

Damit hat er einen Gerichtskos­tenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Der

Rekurrent wird folglich in dem den Betrag von Fr. 8'000.-- übersteigenden

Umfang von der Kostenvorschusspflicht befreit. Im Übrigen wird das Gesuch um

integrale unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da es dem Rekurrenten mit dem

oben errechneten Überschuss von Fr. 574.45 möglich ist, seine Parteikosten

innert nützlicher Frist (1 bis 2 Jahre) zu bezahlen.

Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 11. April 2007 (ZKREK.2007.34)