ZKREK.2007.34
Unentgeltliche Rechtspflege, Vermögensfreibetrag
11. April 2007Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 4
Art. 29 Abs. 3 BV, § 106 Abs. 1 ZPO. Teilweise
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Höhe des Vermögensfreibetrages.
Sachverhalt
In einem Erbteilungsverfahren verfügte die
Amtsgerichtspräsidentin, das Gesuch des Beklagten um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- gesetzt.
Dagegen liess der Beklagte Rekurs einreichen und beantragte die vollumfängliche
integrale unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter sei die unentgeltliche
Rechtspflege teilweise zu gewähren, indem er zumindest von der Bezahlung der
Gerichtskosten (inkl. Kostenvorschüssen) befreit werde. Die Zivilkammer heisst
den Rekurs teilweise gut.
Erwägungen
12.
Das Vermögen des Rekurrenten beträgt rund Fr.
145'000.--, davon sind laut eigenen Angaben in der Rekursschrift rund
Fr. 23'300.-- liquid. Der Rest seines Vermögens ist Gegenstand des
Prozesses, bei welchem der Rekurrent um die unentgeltliche Rechtspflege
ersucht, und kann dementsprechend nicht berücksichtigt werden.
Zur Finanzierung eines Prozesses muss grundsätzlich auch das
Vermögen angezehrt werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist einem
Prozessierenden aber ein Notgroschen zu belassen (Alfred Bühler: Die
Prozessarmut, Vortrag im Rahmen der Tagung der Schweizerischen Stiftung für die
Weiterbildung der Richterinnen und Richter vom 8./9. März 2001, S. 30). Es
existieren jedoch keine einheitlich festgesetzten Vermögensfreibeträge. Der zu
belassende Notgroschen ist aber um so grosszügiger und höher anzusetzen, je
prekärer die wirtschaftliche und soziale Situation des Gesuchstellers ist. So
soll einem Gesuchsteller nicht zugemutet werden, ein Vermögen von Fr. 20'000.--
für die Bezahlung von Prozesskosten anzugreifen, wenn er nicht in der Lage ist,
seine künftigen Lebens- und Krankheitskosten aus seinem Einkommen zu bestreiten
(Bühler, a.a.O., S. 31).
Unter Berücksichtigung des Alters und des gesundheitlichen
Zustands des Rekurrenten scheint es angemessen, ihm einen Vermögensfreibetrag
von Fr. 15'000.-- als Notgroschen zu belassen. Der Rekurrent ist somit
verpflichtet, Fr. 8'000.-- von seinem Vermögen in den Prozess zu investieren.
Damit hat er einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Der
Rekurrent wird folglich in dem den Betrag von Fr. 8'000.-- übersteigenden
Umfang von der Kostenvorschusspflicht befreit. Im Übrigen wird das Gesuch um
integrale unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da es dem Rekurrenten mit dem
oben errechneten Überschuss von Fr. 574.45 möglich ist, seine Parteikosten
innert nützlicher Frist (1 bis 2 Jahre) zu bezahlen.
Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 11. April 2007 (ZKREK.2007.34)