ZKREK.2008.159
Unentgeltliche Rechtspflege, teilweise Bewilligung
9. Juli 2008Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 5
Art. 29. Abs. 3 BV, §§ 106,
109 Abs. 2 und 110 ZPO. Teilweise Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Kann ein bedeutender Anteil der Prozesskosten, d.h. mehr als 20 %
der mutmasslichen Gerichtskosten und (eigenen) Anwaltskosten, innert einem
Jahr, bei kostspieligen Prozessen innert zwei Jahren, aus eigenen Mitteln
getilgt werden, rechtfertigt sich eine bloss teilweise Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Sachverhalt
In einem Ehescheidungsverfahren
wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche
Rechtspflege bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Der Ehemann erhob dagegen
Rekurs. Die Zivilkammer heisst diesen teilweise gut und bewilligt die integrale
unentgeltliche Rechtspflege teilweise.
Erwägungen
1.
Gemäss § 106 der
Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht
aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um
neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der
Prozessführung aufzubringen.
Unter denselben Voraussetzungen
ist einer Partei gemäss § 110 Abs. 1 ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, falls sie eines solchen zur gehörigen Führung des Prozesses bedarf.
2.
(…) Der Überschuss zwischen
dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf des Gesuchstellers
ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten
in Beziehung zu setzen (BGE 5P.219/2003, 118 Ia 370 f.). Die
gesuchstellende Partei sollte mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage
sein, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu
bezahlen. Bei weniger aufwändigen und somit nicht kostspieligen Prozessen
sollten die Prozesskosten innert einem Jahr zu tilgen sein (AJP 2008, S. 574;
Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten,
Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 185).
Beim im Streit liegenden Ehescheidungsverfahren
ist noch nicht absehbar, ob sich dieses mit einer umfassenden Konvention
relativ einfach abschliessen lässt oder ob das Verfahren aufwändiger wird.
Immerhin lässt der Rekurrent festhalten, das sich abzeichnende Verfahren
beinhalte diverse Streitpunkte, insbesondere würden die persönliche Rente sowie
die weitere Benutzung der Liegenschaft durch die Ehefrau kaum überbrückbare
Differenzen auslösen. Ab welcher Kostenhöhe ein Prozess als kostspielig
einzustufen ist, wurde vom Bundesgericht bisher offen gelassen. Alfred Bühler
zieht die Grenze bei mutmasslichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten von
ca. Fr. 5'000.00 (Bühler, a.a.O., S. 185). Im vorliegenden Fall ist unter den
gegebenen Umständen von einem relativ kostspieligen Prozess auszugehen. Die
Gerichts- und Anwaltskosten müssen somit innert einem bis zwei Jahren bezahlt
werden können, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen zu können.
Dies wird dem Rekurrenten mit
einem monatlichen Überschuss von Fr. 118.00 nicht möglich sein. Würde die
Bezahlung der Prozesskosten mit dem vorhandenen Überschuss unzumutbar lange
dauern, ist zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege teilweise – für die
Gerichtskosten, für einen Teil davon oder die Anwaltskosten – zu bewilligen ist
(§ 109 Abs. 2 ZPO). Mit der teilweisen Bewilligung kann auch ein Betrag
festgelegt werden, den eine Partei insgesamt an die Prozesskosten zu leisten
hat. Der Betrag ist in erster Linie an die Gerichtskosten, ein allfälliger
Überschuss an die armenrechtliche Kostennote beziehungsweise an die der
Gegenpartei auszurichtende Parteientschädigung anzurechnen (Kreisschreiben des
Obergerichts vom 24. April 1990 in: SOG 1990 Nr. 17 lit. D.d).
Resultiert aus der
Gegenüberstellung der Einkünfte und des prozessualen Zwangsbedarfs nur ein
geringfügiger Aktivsaldo, ist die unentgeltliche Rechtspflege trotzdem zu
gewähren. Als geringfügig sollte ein Einkommensüberschuss gelten, falls er
quantitativ nicht mehr als ca. 20 % der mutmasslichen Gerichts- und (eigenen)
Anwaltskosten ausmacht und es dem Gesuchsteller in zeitlicher Hinsicht nicht
möglich ist, diesen Anteil der Prozesskosten innert einer Frist von einem Jahr,
bei kostspieligen Prozessen innert zwei Jahren selbst zu finanzieren. Kann
innert einer solchen Zeitspanne nicht ein bedeutender Anteil der Prozesskosten
aus eigenen Mitteln getilgt werden, sollte auf eine bloss teilweise Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verpflichtung des Gesuchstellers zu
Ratenzahlungen an die Gerichtskasse und/oder seinen Anwalt aus Gründen der
Verhältnismässigkeit verzichtet werden (Bühler, a.a.O., S. 182 f.).
In einem bis zwei Jahren wird der
Rekurrent mit dem errechneten Überschuss von monatlich Fr. 118.-- minimal Fr.
1'416.--, maximal Fr. 2'832.-- an die Prozesskosten bezahlen können, was mehr
als 20 % der voraussichtlichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht.
Damit rechtfertigt sich, dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege nur
teilweise zu gewähren. Der Betrag ist ermessensweise auf
Fr. 1'400.-- festzulegen, den der Rekurrent in monatlichen Raten von Fr. 118.--
bezahlen kann und der im Sinne des Kreisschreibens des Obergerichts vom 24.
April 1990 (SOG 1990 Nr. 17) einzufordern und abzurechnen ist. In diesem Sinne
ist der Rekurs gegen die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
teilweise gutzuheissen (…). Da das Scheidungsverfahren nicht einfach ist,
bedarf der Rekurrent zur gehörigen Führung des Prozesses eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. (…)
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 9. Juli 2008 (ZKREK.2008.159)