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Entscheid

ZKREK.2008.159

Unentgeltliche Rechtspflege, teilweise Bewilligung

9. Juli 2008Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Ehescheidungsverfahren

wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche

Rechtspflege bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Der Ehemann erhob dagegen

Rekurs. Die Zivilkammer heisst diesen teilweise gut und bewilligt die integrale

unentgeltliche Rechtspflege teilweise.

Erwägungen

1.

Gemäss § 106 der

Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht

aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um

neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der

Prozessführung aufzubringen.

Unter denselben Voraussetzungen

ist einer Partei gemäss § 110 Abs. 1 ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, falls sie eines solchen zur gehörigen Führung des Prozesses bedarf.

2.

(…) Der Überschuss zwischen

dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf des Gesuchstellers

ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten

in Beziehung zu setzen (BGE 5P.219/2003, 118 Ia 370 f.). Die

gesuchstellende Partei sollte mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage

sein, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu

bezahlen. Bei weniger aufwändigen und somit nicht kostspieligen Prozessen

sollten die Prozesskosten innert einem Jahr zu tilgen sein (AJP 2008, S. 574;

Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten,

Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 185).

Beim im Streit liegenden Ehescheidungsverfahren

ist noch nicht absehbar, ob sich dieses mit einer umfassenden Konvention

relativ einfach abschliessen lässt oder ob das Verfahren aufwändiger wird.

Immerhin lässt der Rekurrent festhalten, das sich abzeichnende Verfahren

beinhalte diverse Streitpunkte, insbesondere würden die persönliche Rente sowie

die weitere Benutzung der Liegenschaft durch die Ehefrau kaum überbrückbare

Differenzen auslösen. Ab welcher Kostenhöhe ein Prozess als kostspielig

einzustufen ist, wurde vom Bundesgericht bisher offen gelassen. Alfred Bühler

zieht die Grenze bei mutmasslichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten von

ca. Fr. 5'000.00 (Bühler, a.a.O., S. 185). Im vorliegenden Fall ist unter den

gegebenen Umständen von einem relativ kostspieligen Prozess auszugehen. Die

Gerichts- und Anwaltskosten müssen somit innert einem bis zwei Jahren bezahlt

werden können, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen zu können.

Dies wird dem Rekurrenten mit

einem monatlichen Überschuss von Fr. 118.00 nicht möglich sein. Würde die

Bezahlung der Prozesskosten mit dem vorhandenen Überschuss unzumutbar lange

dauern, ist zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege teilweise – für die

Gerichtskosten, für einen Teil davon oder die Anwaltskosten – zu bewilligen ist

(§ 109 Abs. 2 ZPO). Mit der teilweisen Bewilligung kann auch ein Betrag

festgelegt werden, den eine Partei insgesamt an die Prozesskosten zu leisten

hat. Der Betrag ist in erster Linie an die Gerichtskosten, ein allfälliger

Überschuss an die armenrechtliche Kostennote beziehungsweise an die der

Gegenpartei auszurichtende Parteientschädigung anzurechnen (Kreisschreiben des

Obergerichts vom 24. April 1990 in: SOG 1990 Nr. 17 lit. D.d).

Resultiert aus der

Gegenüberstellung der Einkünfte und des prozessualen Zwangsbedarfs nur ein

geringfügiger Aktivsaldo, ist die unentgeltliche Rechtspflege trotzdem zu

gewähren. Als geringfügig sollte ein Einkommensüberschuss gelten, falls er

quantitativ nicht mehr als ca. 20 % der mutmasslichen Gerichts- und (eigenen)

Anwaltskosten ausmacht und es dem Gesuchsteller in zeitlicher Hinsicht nicht

möglich ist, diesen Anteil der Prozesskosten innert einer Frist von einem Jahr,

bei kostspieligen Prozessen innert zwei Jahren selbst zu finanzieren. Kann

innert einer solchen Zeitspanne nicht ein bedeutender Anteil der Prozesskosten

aus eigenen Mitteln getilgt werden, sollte auf eine bloss teilweise Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Verpflichtung des Gesuchstellers zu

Ratenzahlungen an die Gerichtskasse und/oder seinen Anwalt aus Gründen der

Verhältnismässigkeit verzichtet werden (Bühler, a.a.O., S. 182 f.).

In einem bis zwei Jahren wird der

Rekurrent mit dem errechneten Überschuss von monatlich Fr. 118.-- minimal Fr.

1'416.--, maximal Fr. 2'832.-- an die Prozesskosten bezahlen können, was mehr

als 20 % der voraussichtlichen Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten ausmacht.

Damit rechtfertigt sich, dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege nur

teilweise zu gewähren. Der Betrag ist ermessensweise auf

Fr. 1'400.-- festzulegen, den der Rekurrent in monatlichen Raten von Fr. 118.--

bezahlen kann und der im Sinne des Kreisschreibens des Obergerichts vom 24.

April 1990 (SOG 1990 Nr. 17) einzufordern und abzurechnen ist. In diesem Sinne

ist der Rekurs gegen die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

teilweise gutzuheissen (…). Da das Scheidungsverfahren nicht einfach ist,

bedarf der Rekurrent zur gehörigen Führung des Prozesses eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes. (…)

Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 9. Juli 2008 (ZKREK.2008.159)