ZKREK.2008.163
Zulässigkeit der Intervention
30. Juli 2008Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 4
§§ 42 und 46 Abs. 1 ZPO. Der
Verzicht, sich der Streitverkünderin (Beklagte) anzuschliessen, kann eine
Nebenintervention zur Klägerseite nicht von vornherein ausschliessen. Es ist
nicht ausschlaggebend, ob die Angabe des Grundes der Intervention in der
schriftlichen Erklärung nach § 42 Abs. 1 ZPO enthalten ist. Entscheidend ist
vielmehr, dass die Parteien in Kenntnis der Erklärung und des Grundes der
Intervention angehört werden.
Sachverhalt
Die Beklagte verkündete einer
dritten Gesellschaft den Streit. Die dritte Gesellschaft ergriff daraufhin aber
keines der ihr offenstehenden Mittel nach § 46 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
(ZPO, BGS 221.1), sondern schloss sich dem Kläger (Gegenpartei der
Streitverkünderin) als Nebenintervenientin an. Die Zivilkammer weist den Rekurs
der Beklagten ab.
Erwägungen
3.
a) Die Streitberufene
verzichtete darauf, sich der Streitverkünderin als Nebenintervenientin
anzuschliessen. Stattdessen erklärte sie, sie schliesse sich den Klägern als
Intervenientin an. Der Verzicht, sich der Streitverkünderin (Beklagte und
Rekurrentin) anzuschliessen, kann eine Nebenintervention zur Klägerseite nicht
von vornherein ausschliessen. Ansonsten könnte eine Partei mit der
Streitverkündung an einen Dritten eine Nebenintervention zu Gunsten der
Gegenpartei beliebig verhindern. § 46 Abs. 1 Abs. 1 ZPO regelt somit bloss die
Rechte des Streitberufenen, wenn er sich auf die Seite des Streitverkünders
schlagen will, und ist in dem Sinne nicht abschliessend. Will sich der Streitberufene
auf die Seite der Gegenpartei schlagen, ist eine Nebenintervention nach den §§
41.
ff. ZPO möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
b) Wer ein rechtliches Interesse
daran hat, dass der zwischen zwei Parteien hängige Prozess zu Gunsten der einen
Partei entschieden wird, kann sich ihr bis zum rechtskräftigen Urteil jederzeit
anschliessen (§ 41 ZPO). Die Intervention erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der Bezeichnung der
Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will (§ 42 Abs. 1 ZPO).
c) Die Rekurrentin rügt nun, der
Grund der Intervention sei unter Verletzung von § 42 Abs. 1 ZPO nicht in der
Interventionserklärung, sondern erst in der späteren Stellungnahme genannt
worden. Nach § 42 Abs. 1 ZPO erfolgt die Nebenintervention in einer
schriftlichen Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der
Bezeichnung der Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will. Der
Richter hat dafür zu sorgen, dass die schriftliche Erklärung an die Parteien
zugestellt wird und entscheidet nach deren Anhörung über die Zulässigkeit der
Intervention (§ 42 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die wörtliche Auslegung nahelegt,
dass die Angabe des Grundes in der Interventionserklärung enthalten sein muss,
kann nicht ausschlaggebend sein, ob dies in ein und demselben Schreiben
geschieht. So ist es denkbar, dass bei Fehlen des Grundes in der
Interventionserklärung der Instruktionsrichter eine Ergänzung verlangt, soll
doch der Richter die Parteien unter anderem auf Fehler, Lücken oder
Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Anträge zu
ergänzen. Dies kann jederzeit geschehen (§ 58 Abs. 4 ZPO).
Entscheidend ist vielmehr, dass
die Parteien in Kenntnis der Erklärung und des Grundes der Intervention
angehört werden. Danach hat der Richter über die Zulässigkeit der Intervention
zu entscheiden (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall erfolgte die
Erklärung der Intervention ohne Angabe des Grundes. Aufgrund dieser Eingabe wurden
die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert, ohne den Grund der Intervention zu
kennen. Der Vertreter der Beklagten hat dies in seiner Stellungnahme dann auch
moniert, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin der Streitberufenen (und den
Klägern) eine Frist zur kurzen schriftlichen Stellungnahme gesetzt hat. Am 23.
Mai 2008 erklärte die Streitberufene, der Anwalt der Beklagten nenne den –
offensichtlichen und damit nicht mehr speziell erwähnenswerten – Grund der
Intervention gleich selber: Die Beklagte hat angekündigt, dass sie im Fall
ihres (teilweisen) Unterliegens auf die Streitberufene als ehemalige
Arbeitgeberin des Verstorbenen Rückgriff nehmen wolle. Es gehe also nicht um
irgendwelche „taktischen oder emotionalen Interessen“, sondern die Beklagte
habe vielmehr ein Interesse daran, dass die Kläger mit ihrer Argumentation
obsiege, die hier zur Diskussion stehende Maschine bzw. die Instruktion der
Beklagten, d.h. der Herstellerin, sei mangelhaft.
Die Amtsgerichtsstatthalterin hat
danach die angefochtene Verfügung erlassen, ohne die Beklagte (noch einmal)
anzuhören. Die Beklagte konnte sich somit zur Angabe des Grundes durch die
Intervenientin nicht äussern. Da im vorliegenden Rekursverfahren aber neue
Behauptungen und Beweismittel angebracht werden können (§ 303 ZPO) und die
Zivilkammer des Obergerichts volle Kognition hat (§ 300 Abs. 2 ZPO), ist
dieser Mangel als geheilt zu betrachten. So bezieht sich die Rekurrentin denn
auch in der Rekursbegründung auf das Schreiben des Vertreters der
Streitberufenen.
Die Rekurrentin macht geltend,
die Streitberufene habe kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger im
vorliegenden Prozess und habe erst recht kein solches Interesse glaubhaft
gemacht oder gar nachgewiesen. Voraussetzung der Nebenintervention ist, dass
der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse daran hat, dass der zwischen
zwei Parteien hängige Prozess zugunsten der einen Partei entschieden werde (§
41.
ZPO). Das rechtliche Interesse ist nicht zu beweisen, sondern
ausschliesslich glaubhaft zu machen. Das Interesse ist dann als ein rechtliches
zu qualifizieren, „wenn die im Prozess ergehende Entscheidung auf die
materielle Rechtslage des Dritten irgendwie einwirken, eine ungünstige
Entscheidung sie beeinträchtigen oder doch gefährden kann (Bericht des Obergerichts
des Kantons Solothurn, 1968 Nr. 7 mit Hinweis auf BGE 65 II 242; Georg
Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi: Die Zivilprozessordnung für
den Kanton Bern, Bern 2000, S. 208).
d) Die Amtsgerichtstatthalterin
hat erwogen, dass das rechtliche Interesse der Streitberufenen als ehemalige
Arbeitgeberin des Verstorbenen allein durch die Tatsache eines möglichen
Rückgriffes der Beklagten auf die Intervenientin genügend glaubhaft dargetan
worden sei. Tatsächlich hat die Beklagte angekündigt, dass sie im Falle ihres
(teilweisen) Unterliegens auf die Streitberufene Rückgriff nehmen werde. Die
Intervenientin macht geltend, sie habe ein Interesse daran, dass die Kläger mit
ihrer Argumentation, die hier zur Diskussion stehende Maschine bzw. die Instruktion
der Beklagten, d.h. der Herstellerin, sei mangelhaft, obsiege. Diese Begründung
ist einleuchtend. Wird im Prozess zwischen den Klägern und der Beklagten
festgestellt, dass die Maschine bzw. die Instruktion der Herstellerin
mangelhaft ist, würde dies einem Rückgriff der Beklagten auf die Intervenientin
eventuell entgegenstehen. Die im Prozess ergehende Entscheidung kann somit auf
die materielle Rechtslage des Dritten einwirken, das rechtliche Interesse an
der Nebenintervention ist glaubhaft gemacht. Der Rekurs ist abzuweisen.
Obergericht Zivilkammer,
Urteil vom 30. Juli 2008 (ZKREK.2008.163)