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Entscheid

ZKREK.2008.163

Zulässigkeit der Intervention

30. Juli 2008Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beklagte verkündete einer

dritten Gesellschaft den Streit. Die dritte Gesellschaft ergriff daraufhin aber

keines der ihr offenstehenden Mittel nach § 46 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

(ZPO, BGS 221.1), sondern schloss sich dem Kläger (Gegenpartei der

Streitverkünderin) als Nebenintervenientin an. Die Zivilkammer weist den Rekurs

der Beklagten ab.

Erwägungen

3.

a) Die Streitberufene

verzichtete darauf, sich der Streitverkünderin als Nebenintervenientin

anzuschliessen. Stattdessen erklärte sie, sie schliesse sich den Klägern als

Intervenientin an. Der Verzicht, sich der Streitverkünderin (Beklagte und

Rekurrentin) anzuschliessen, kann eine Nebenintervention zur Klägerseite nicht

von vornherein ausschliessen. Ansonsten könnte eine Partei mit der

Streitverkündung an einen Dritten eine Nebenintervention zu Gunsten der

Gegenpartei beliebig verhindern. § 46 Abs. 1 Abs. 1 ZPO regelt somit bloss die

Rechte des Streitberufenen, wenn er sich auf die Seite des Streitverkünders

schlagen will, und ist in dem Sinne nicht abschliessend. Will sich der Streitberufene

auf die Seite der Gegenpartei schlagen, ist eine Nebenintervention nach den §§

41.

ff. ZPO möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

b) Wer ein rechtliches Interesse

daran hat, dass der zwischen zwei Parteien hängige Prozess zu Gunsten der einen

Partei entschieden wird, kann sich ihr bis zum rechtskräftigen Urteil jederzeit

anschliessen (§ 41 ZPO). Die Intervention erfolgt durch eine schriftliche

Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der Bezeichnung der

Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will (§ 42 Abs. 1 ZPO).

c) Die Rekurrentin rügt nun, der

Grund der Intervention sei unter Verletzung von § 42 Abs. 1 ZPO nicht in der

Interventionserklärung, sondern erst in der späteren Stellungnahme genannt

worden. Nach § 42 Abs. 1 ZPO erfolgt die Nebenintervention in einer

schriftlichen Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der

Bezeichnung der Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will. Der

Richter hat dafür zu sorgen, dass die schriftliche Erklärung an die Parteien

zugestellt wird und entscheidet nach deren Anhörung über die Zulässigkeit der

Intervention (§ 42 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die wörtliche Auslegung nahelegt,

dass die Angabe des Grundes in der Interventionserklärung enthalten sein muss,

kann nicht ausschlaggebend sein, ob dies in ein und demselben Schreiben

geschieht. So ist es denkbar, dass bei Fehlen des Grundes in der

Interventionserklärung der Instruktionsrichter eine Ergänzung verlangt, soll

doch der Richter die Parteien unter anderem auf Fehler, Lücken oder

Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Anträge zu

ergänzen. Dies kann jederzeit geschehen (§ 58 Abs. 4 ZPO).

Entscheidend ist vielmehr, dass

die Parteien in Kenntnis der Erklärung und des Grundes der Intervention

angehört werden. Danach hat der Richter über die Zulässigkeit der Intervention

zu entscheiden (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall erfolgte die

Erklärung der Intervention ohne Angabe des Grundes. Aufgrund dieser Eingabe wurden

die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert, ohne den Grund der Intervention zu

kennen. Der Vertreter der Beklagten hat dies in seiner Stellungnahme dann auch

moniert, worauf die Amtsgerichtsstatthalterin der Streitberufenen (und den

Klägern) eine Frist zur kurzen schriftlichen Stellungnahme gesetzt hat. Am 23.

Mai 2008 erklärte die Streitberufene, der Anwalt der Beklagten nenne den –

offensichtlichen und damit nicht mehr speziell erwähnenswerten – Grund der

Intervention gleich selber: Die Beklagte hat angekündigt, dass sie im Fall

ihres (teilweisen) Unterliegens auf die Streitberufene als ehemalige

Arbeitgeberin des Verstorbenen Rückgriff nehmen wolle. Es gehe also nicht um

irgendwelche „taktischen oder emotionalen Interessen“, sondern die Beklagte

habe vielmehr ein Interesse daran, dass die Kläger mit ihrer Argumentation

obsiege, die hier zur Diskussion stehende Maschine bzw. die Instruktion der

Beklagten, d.h. der Herstellerin, sei mangelhaft.

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat

danach die angefochtene Verfügung erlassen, ohne die Beklagte (noch einmal)

anzuhören. Die Beklagte konnte sich somit zur Angabe des Grundes durch die

Intervenientin nicht äussern. Da im vorliegenden Rekursverfahren aber neue

Behauptungen und Beweismittel angebracht werden können (§ 303 ZPO) und die

Zivilkammer des Obergerichts volle Kognition hat (§ 300 Abs. 2 ZPO), ist

dieser Mangel als geheilt zu betrachten. So bezieht sich die Rekurrentin denn

auch in der Rekursbegründung auf das Schreiben des Vertreters der

Streitberufenen.

Die Rekurrentin macht geltend,

die Streitberufene habe kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger im

vorliegenden Prozess und habe erst recht kein solches Interesse glaubhaft

gemacht oder gar nachgewiesen. Voraussetzung der Nebenintervention ist, dass

der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse daran hat, dass der zwischen

zwei Parteien hängige Prozess zugunsten der einen Partei entschieden werde (§

41.

ZPO). Das rechtliche Interesse ist nicht zu beweisen, sondern

ausschliesslich glaubhaft zu machen. Das Interesse ist dann als ein rechtliches

zu qualifizieren, „wenn die im Prozess ergehende Entscheidung auf die

materielle Rechtslage des Dritten irgendwie einwirken, eine ungünstige

Entscheidung sie beeinträchtigen oder doch gefährden kann (Bericht des Obergerichts

des Kantons Solothurn, 1968 Nr. 7 mit Hinweis auf BGE 65 II 242; Georg

Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi: Die Zivilprozessordnung für

den Kanton Bern, Bern 2000, S. 208).

d) Die Amtsgerichtstatthalterin

hat erwogen, dass das rechtliche Interesse der Streitberufenen als ehemalige

Arbeitgeberin des Verstorbenen allein durch die Tatsache eines möglichen

Rückgriffes der Beklagten auf die Intervenientin genügend glaubhaft dargetan

worden sei. Tatsächlich hat die Beklagte angekündigt, dass sie im Falle ihres

(teilweisen) Unterliegens auf die Streitberufene Rückgriff nehmen werde. Die

Intervenientin macht geltend, sie habe ein Interesse daran, dass die Kläger mit

ihrer Argumentation, die hier zur Diskussion stehende Maschine bzw. die Instruktion

der Beklagten, d.h. der Herstellerin, sei mangelhaft, obsiege. Diese Begründung

ist einleuchtend. Wird im Prozess zwischen den Klägern und der Beklagten

festgestellt, dass die Maschine bzw. die Instruktion der Herstellerin

mangelhaft ist, würde dies einem Rückgriff der Beklagten auf die Intervenientin

eventuell entgegenstehen. Die im Prozess ergehende Entscheidung kann somit auf

die materielle Rechtslage des Dritten einwirken, das rechtliche Interesse an

der Nebenintervention ist glaubhaft gemacht. Der Rekurs ist abzuweisen.

Obergericht Zivilkammer,

Urteil vom 30. Juli 2008 (ZKREK.2008.163)