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Entscheid

ZKREK.2008.352

Antrag beim Rekurs

30. März 2009Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Rahmen des Eheschutzverfahrens verpflichtete der

Gerichtspräsident den Ehemann am 7. November 2008, dessen Gattin einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.00 zu bezahlen (Ziff. 3). Die Ehe

der Parteien blieb kinderlos. Am 24. November 2008 führte der Ehemann Rekurs an

die Zivilkammer des Obergerichts und beantragte, Ziffer 3 sei aufzuheben. Er

habe «einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen». Die

Zivilkammer tritt auf den Rekurs nicht ein.

Erwägungen

3.

Die Anwältin des Ehemannes beantragte anlässlich der

Anhörung vom 15. Oktober 2008, ihr Klient «sei zu verpflichten, der Ehefrau

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen».

Die Ehefrau schloss sich diesem Begehren an, worauf ihr der Gerichtspräsident,

wie erwähnt, ein Aliment von Fr. 1'800.00 zusprach. Dagegen rekurriert der

Ehemann. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob der Rekurrent überhaupt

beschwert ist, denn der Gerichtspräsident hat ohne Zweifel «nach richterlichem

Ermessen» entschieden. Ergänzend ist noch beizufügen, dass auch in der

Begründung zu diesem Antrag nie gesagt wurde, wie viel der Ehemann maximal zu

zahlen bereit und/oder in der Lage wäre.

4.

Die Frage kann offen bleiben. Die Zivilprozessordnung (ZPO,

BGS 221.1) bestimmt nämlich hinsichtlich der Bestimmtheit von Rechtsbegehren

folgendes:

§ 129 ZPO (Marginalie: «1. Inhalt und Form im Allgemeinen»)

Abs. 1:

«Die Klage hat zu enthalten:

a) [...]

b) die Rechtsbegehren (Anträge) des Klägers, die derart klar

und bestimmt abgefasst werden sollen, dass bei Gutheissung das Urteil auf

Zuspruch der Klagebegehren lauten kann;»

Und in § 130 ZPO (Randtitel «2. Insbesondere a) Klage auf

Geldzahlung») wird präzisiert:

[Abs. 1] «Geht die Klage auf eine Geldzahlung, so ist die

Höhe des Forderungsbetrages zu beziffern.»

[Abs. 2] «Kann die Höhe der Forderung bei Beginn des

Prozesses nicht zahlenmässig angegeben werden, so braucht der Kläger die

Forderung erst nach der Beweisführung zu beziffern oder er kann auf Zuspruch

einer Summe nach Ermessen des Richters klagen.»

Aus der Wendung «bei Beginn des Prozesses» erhellt formell,

dass im Rekursverfahren nicht mehr einfach ein Antrag auf Bezahlung einer

Geldsumme «nach richterlichem Ermessen» gestellt werden kann. Der Prozessanfang

ist – im zweitinstanzlichen Verfahren – längst vorbei. Aber auch materiell wäre

es dem (anwaltlich vertretenen) Rekurrenten vor Obergericht zumindest möglich

gewesen zu beantragen, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei «auf höchstens

Fr. x, eventuell nach richterlichem Ermessen zu reduzieren». Denn der Entscheid

vom 7. November 2008 ist doppelt begründet:

Erstens enthält die Excel-Tabelle vom 7. November 2008, wo

detailliert aufgelistet wird, von welchen Einkommens- und Bedarfspositionen der

Gerichtspräsident ausgegangen ist, eine Begründung. Namentlich ist daraus

ersichtlich, dass der Gerichtspräsident dem Ehemann die geforderte «Sparquote»

verweigert hat und der Ehefrau deren tatsächliches Einkommen und nicht wie

verlangt (und im Rekurs hauptsächlich gerügt) ein hypothetisches Einkommen

angerechnet hat. Es wäre daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen zu

sagen, bei einem Vollpensum der Ehefrau – wie gefordert – ergebe sich ein

Verdienst von Fr. y, seine «Sparquote» sei mit Fr. z einzusetzen, daher sei ihr

Unterhaltsbeitrag auf Fr. x zu reduzieren.

Zweitens reichte der Präsident am 22. Dezember 2008 eine

Vernehmlassung ein, in welcher er sein Urteil ausführlich über drei Seiten

begründet (Diese Stellungnahme wurde der Anwältin des Rekurrenten am selben Tag

zur Kenntnis zugestellt; sie hat darauf, wie auf die ihr ebenfalls zugestellte

Rekursantwort, nicht reagiert.).

5.

Dass eine derartige kantonale Regelung bundesrechtlich

haltbar ist, wurde in BGE 131 III 243 ff. ausdrücklich bestätigt: Das

Kantonsgericht Freiburg war auf eine kantonalrechtliche Berufung nicht

eingetreten, weil der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Art.

336a Abs. 2 OR (Obligationenrecht, SR 220; Pönalzahlung nach missbräuchlicher

Kündigung) den begehrten Betrag im Berufungsverfahren nicht ausreichend

beziffert hat (Er hatte «einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.00 nicht

erreichenden Betrag zuzüglich Zins» gefordert; a.a.O., S. 244).

6.

Diese Rechtslage entspricht übrigens auch der kommenden

eidgenössischen ZPO: In Art. 84 Abs. 2 wird als Regel bestimmt: «Wird die

Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.» Und in Art.

85.

wird als Ausnahme normiert (kursive Hervorhebung hinzugefügt):

[Abs. 1] «Ist es der klagenden Partei unmöglich oder

unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern,

so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen

Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.»

[Abs. 2] «Die Forderung ist zu beziffern, sobald die

klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach

Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. [...]»

7.

Schliesslich ist ganz generell festzuhalten, dass das

Rechtsmittel des Rekurses dazu dient, den Entscheid der Vorinstanz zu

überprüfen. Das ist nur möglich, wenn die zweite Instanz weiss, was der

Rechtsmittelkläger genau will. Der Rekurs ist – im Gegensatz zur Appellation (§

292.

ZPO) – «zu begründen» (§ 301 Abs. 1 ZPO), was nur heissen kann, es sei in

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Gerichtspräsidenten darzutun, was

warum unrichtig sein soll und welche Folgerungen daraus zu ziehen sind. Dass

vorliegend all das dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten möglich und zumutbar

war, wurde in Erwägung 4 aufgezeigt.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. März 2009

(ZKREK.2008.352)