ZKREK.2008.352
Antrag beim Rekurs
30. März 2009Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 4
§§ 129 und 130 ZPO. Im Rekursverfahren genügt ein
Antrag, der Ehemann habe einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu
bezahlen, nicht. Vielmehr ist der Antrag zumindest mit einem Minimal- oder
Maximalbetrag zu beziffern.
Sachverhalt
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens verpflichtete der
Gerichtspräsident den Ehemann am 7. November 2008, dessen Gattin einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.00 zu bezahlen (Ziff. 3). Die Ehe
der Parteien blieb kinderlos. Am 24. November 2008 führte der Ehemann Rekurs an
die Zivilkammer des Obergerichts und beantragte, Ziffer 3 sei aufzuheben. Er
habe «einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen». Die
Zivilkammer tritt auf den Rekurs nicht ein.
Erwägungen
3.
Die Anwältin des Ehemannes beantragte anlässlich der
Anhörung vom 15. Oktober 2008, ihr Klient «sei zu verpflichten, der Ehefrau
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen».
Die Ehefrau schloss sich diesem Begehren an, worauf ihr der Gerichtspräsident,
wie erwähnt, ein Aliment von Fr. 1'800.00 zusprach. Dagegen rekurriert der
Ehemann. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob der Rekurrent überhaupt
beschwert ist, denn der Gerichtspräsident hat ohne Zweifel «nach richterlichem
Ermessen» entschieden. Ergänzend ist noch beizufügen, dass auch in der
Begründung zu diesem Antrag nie gesagt wurde, wie viel der Ehemann maximal zu
zahlen bereit und/oder in der Lage wäre.
4.
Die Frage kann offen bleiben. Die Zivilprozessordnung (ZPO,
BGS 221.1) bestimmt nämlich hinsichtlich der Bestimmtheit von Rechtsbegehren
folgendes:
§ 129 ZPO (Marginalie: «1. Inhalt und Form im Allgemeinen»)
Abs. 1:
«Die Klage hat zu enthalten:
a) [...]
b) die Rechtsbegehren (Anträge) des Klägers, die derart klar
und bestimmt abgefasst werden sollen, dass bei Gutheissung das Urteil auf
Zuspruch der Klagebegehren lauten kann;»
Und in § 130 ZPO (Randtitel «2. Insbesondere a) Klage auf
Geldzahlung») wird präzisiert:
[Abs. 1] «Geht die Klage auf eine Geldzahlung, so ist die
Höhe des Forderungsbetrages zu beziffern.»
[Abs. 2] «Kann die Höhe der Forderung bei Beginn des
Prozesses nicht zahlenmässig angegeben werden, so braucht der Kläger die
Forderung erst nach der Beweisführung zu beziffern oder er kann auf Zuspruch
einer Summe nach Ermessen des Richters klagen.»
Aus der Wendung «bei Beginn des Prozesses» erhellt formell,
dass im Rekursverfahren nicht mehr einfach ein Antrag auf Bezahlung einer
Geldsumme «nach richterlichem Ermessen» gestellt werden kann. Der Prozessanfang
ist – im zweitinstanzlichen Verfahren – längst vorbei. Aber auch materiell wäre
es dem (anwaltlich vertretenen) Rekurrenten vor Obergericht zumindest möglich
gewesen zu beantragen, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei «auf höchstens
Fr. x, eventuell nach richterlichem Ermessen zu reduzieren». Denn der Entscheid
vom 7. November 2008 ist doppelt begründet:
Erstens enthält die Excel-Tabelle vom 7. November 2008, wo
detailliert aufgelistet wird, von welchen Einkommens- und Bedarfspositionen der
Gerichtspräsident ausgegangen ist, eine Begründung. Namentlich ist daraus
ersichtlich, dass der Gerichtspräsident dem Ehemann die geforderte «Sparquote»
verweigert hat und der Ehefrau deren tatsächliches Einkommen und nicht wie
verlangt (und im Rekurs hauptsächlich gerügt) ein hypothetisches Einkommen
angerechnet hat. Es wäre daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen zu
sagen, bei einem Vollpensum der Ehefrau – wie gefordert – ergebe sich ein
Verdienst von Fr. y, seine «Sparquote» sei mit Fr. z einzusetzen, daher sei ihr
Unterhaltsbeitrag auf Fr. x zu reduzieren.
Zweitens reichte der Präsident am 22. Dezember 2008 eine
Vernehmlassung ein, in welcher er sein Urteil ausführlich über drei Seiten
begründet (Diese Stellungnahme wurde der Anwältin des Rekurrenten am selben Tag
zur Kenntnis zugestellt; sie hat darauf, wie auf die ihr ebenfalls zugestellte
Rekursantwort, nicht reagiert.).
5.
Dass eine derartige kantonale Regelung bundesrechtlich
haltbar ist, wurde in BGE 131 III 243 ff. ausdrücklich bestätigt: Das
Kantonsgericht Freiburg war auf eine kantonalrechtliche Berufung nicht
eingetreten, weil der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Art.
336a Abs. 2 OR (Obligationenrecht, SR 220; Pönalzahlung nach missbräuchlicher
Kündigung) den begehrten Betrag im Berufungsverfahren nicht ausreichend
beziffert hat (Er hatte «einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.00 nicht
erreichenden Betrag zuzüglich Zins» gefordert; a.a.O., S. 244).
6.
Diese Rechtslage entspricht übrigens auch der kommenden
eidgenössischen ZPO: In Art. 84 Abs. 2 wird als Regel bestimmt: «Wird die
Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.» Und in Art.
85.
wird als Ausnahme normiert (kursive Hervorhebung hinzugefügt):
[Abs. 1] «Ist es der klagenden Partei unmöglich oder
unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern,
so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen
Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.»
[Abs. 2] «Die Forderung ist zu beziffern, sobald die
klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach
Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. [...]»
7.
Schliesslich ist ganz generell festzuhalten, dass das
Rechtsmittel des Rekurses dazu dient, den Entscheid der Vorinstanz zu
überprüfen. Das ist nur möglich, wenn die zweite Instanz weiss, was der
Rechtsmittelkläger genau will. Der Rekurs ist – im Gegensatz zur Appellation (§
292.
ZPO) – «zu begründen» (§ 301 Abs. 1 ZPO), was nur heissen kann, es sei in
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Gerichtspräsidenten darzutun, was
warum unrichtig sein soll und welche Folgerungen daraus zu ziehen sind. Dass
vorliegend all das dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten möglich und zumutbar
war, wurde in Erwägung 4 aufgezeigt.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. März 2009
(ZKREK.2008.352)