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Entscheid

ZKREK.2008.388

Kostenentscheid bei Vergleich

26. Juni 2009Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 21. April 2007 brachte die taubstumme A. das Kind K. zur

Welt. Gegenüber der Vormundschaftsbehörde gab sie an, sie sei von ihrem

Nachbarn B. vergewaltigt worden. Dieser bestritt seine Vaterschaft. In der

Folge reichte die Beiständin von K. am 20. September 2007 beim Richteramt eine

Vaterschafts- und Unterhaltsklage ein.

Nach der Aussöhnungsverhandlung vom 26. November 2007

ordnete die Amtsgerichtsstatthalterin die Einholung eines DNA-Gutachtens an. Da

Befürchtungen aufkamen, B. wolle in seine Heimat zurückkehren und sich

Schwierigkeiten mit der Durchführung des DNA-Gutachtens ergaben, übertrug die

Beiständin die Interessenwahrung von K. am 21. Januar 2008 auf Rechtsanwältin

X. Auf deren Antrag untersagte der Gerichtspräsident am 25. Januar 2008 der

Personalfürsorgestiftung superprovisorisch, das Freizügigkeitsguthaben des B.

auszubezahlen. Gleichzeitig verpflichtete er B. superprovisorisch zur Bezahlung

vorläufiger Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 750.00. Am 31. Januar 2008

erklärte der damalige Vertreter von B. dessen Einverständnis mit einer

einstweiligen Sperrung des Freizügigkeitskontos. Mit Gutachten vom 11. Februar

2008 wurde die Vaterschaft von B. festgestellt. Darauf übernahm Rechtsanwalt Y.

am 14. März 2008 die Vertretung von B. Nach einem weiteren Rechtsschriftenwechsel

bestätigte der Gerichtspräsident am 16. April 2008 seine superprovisorische

Verfügung vom 25. Januar 2008, ordnete das mündliche Verfahren an und setzte

dem K. Frist zur Nennung von Beweismitteln. Die Beweisanträge wurden am 15. Mai

2008 eingereicht. Am 20. Mai 2008 bewilligte der Gerichtspräsident beiden

Parteien ab Prozessbeginn die integrale unentgeltliche Rechtspflege und setzte

B. Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen von K. Nach mehreren

Fristerstreckungen reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand von B. mit Eingabe

vom 19. September 2008 eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung

ein. Am 30. September 2008 stellte Rechtsanwältin X. den ergänzenden Antrag, es

sei für K. eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. B. verlangte in seiner

Stellungnahme vom 23.Oktober 2008 die Abweisung dieses Antrags.

In der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung

anerkannte B. seine Vaterschaft und seine Pflicht zur Bezahlung monatlicher

Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00. Für diese Unterhaltsbeiträge wurde eine

Schuldneranweisung vereinbart. Weiter verpflichtete sich B., der Mutter für die

erste Ausstattung des Kindes und für Entbindungs- und Unterhaltskosten einen

Betrag von Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Zudem beantragten die Parteien, das

Auszahlungsverbot gegenüber der Personalfürsorgestiftung aufzuheben. Dafür

verpflichtete sich B., der Anwältin von K. den Eintritt eines Barauszahlungsgrundes

zu melden und berechtigte diese, bei der Personalfürsorgestiftung Auskünfte einzuholen.

Mit Urteil vom 24. November 2008 stellte der

Gerichtspräsident die Vaterschaft des B. fest, ordnete eine

Erziehungsbeistandschaft für K. an und genehmigte im Übrigen die Vereinbarung

der Parteien. Weiter schlug er die Parteikosten wett und auferlegte den

Parteien die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 je zur Hälfte, beides unter

Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege.

Rechtsanwältin X. erhob gegen die Verteilung der

Prozesskosten am 8. Dezember 2008 namens von K. Rekurs an die Zivilkammer des

Obergerichts und verlangte, B. sei zur Bezahlung der Gerichts- und der

Parteikosten zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Zivilkammer des Obergerichts heisst den Rekurs gut.

Erwägungen

1.

a) Wird ein Prozess, in dem eine Partei die unentgeltliche

Rechtspflege geniesst, durch Vergleich erledigt, so entscheidet nach § 113 Abs.

1.

Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) der Richter über die Kostenauflage.

Dabei sind Vereinbarungen über die Verteilung der Kosten zum Nachteil des

Staates für den Richter unverbindlich (Absatz 2). Eine sinngemässe Anwendung

der §§ 111 und 112 ZPO bedeutet, dass die Kosten zu verlegen sind, wie wenn

keiner Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre.

b) Im Allgemeinen entscheidet der Richter nach seinem

Ermessen über die Tragung der Kosten, wenn ein Prozess verglichen oder

gegenstandslos wird (§ 103 Abs. 1 ZPO). Es

sind alle kostenverursachenden Kriterien zu berücksichtigen und bei der Verteilung

der Kosten zu gewichten (SOG 1991 Nr. 4). Insbesondere hat bei einem

Vergleichsschluss nach Durchführung des Beweisverfahrens die Kostenliquidation

in Berücksichtigung des Ergebnisses desselben zu erfolgen (Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi:

Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 4c zu Art. 207).

2.

In Ziffer 9 der von ihnen getroffenen Vereinbarung haben

die Parteien den Entscheid über die Liquidation der Gerichts- und Parteikosten

gerade deshalb dem Gericht überlassen, weil beide im Genuss der unentgeltliche

Rechtspflege standen. Damit haben sie § 113 Abs. 1 ZPO nachgelebt. Nach den §§

103.

Abs. 2 und 113 Abs. 1 ZPO ist es gar ausgeschlossen, dass eine Vereinbarung

über den Kostenentscheid zu den wesentlichen Bestandteilen eines Vergleichs

gehört, wie es B. behauptet. Für eine Annahme, der Richter werde die

Parteikosten wettschlagen und die Gerichtskosten halbieren, bestand vorliegend

kein Anlass. Schliesslich hat die Vertreterin von K. im Laufe des Verfahrens

ihre Anträge wiederholt mit der Formel «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen»

abgeschlossen. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

3.

a) Sämtliche von K. gestellten Rechtsbegehren wurden in

die von den Parteien getroffene Vereinbarung aufgenommen und fanden so ihren

Weg ins Urteil. Die Vaterschaft von B. wurde festgestellt und er wurde zur

Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der von K. von allem Anfang an verlangten

Höhe verpflichtet. In der Vereinbarung hat B. darüber hinaus Zugeständnisse

gemacht, die vorher im gerichtlichen Verfahren noch gar nicht thematisiert

worden waren: Er hat sich verpflichtet, der Mutter für die erste Ausstattung

und für Entbindungs- und Unterhaltskosten Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Er hat eine

Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge akzeptiert. Für die Aufhebung des

Auszahlungsverbotes gegenüber der Personalfürsorgestiftung hat sich B. zur

Meldung des Eintritts eines Barauszahlungsgrundes an die Anwältin von K.

verpflichtet und hat diese berechtigt, bei der Personalfürsorgestiftung

Auskünfte einzuholen. Ausserhalb der Vereinbarung stellte die Vertreterin von

K. zusätzlich einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft. Dieser Antrag

wurde gegen denjenigen des B. gutgeheissen. Zuvor waren auch schon die während

des Verfahrens gestellten Anträge des K. auf vorläufige Unterhaltszahlungen und

auf Sperrung des Vorsorgeguthabens des B. gutgeheissen worden. Diese wurde

zuerst superprovisorisch bewilligt und nach der Stellungnahme des B. bestätigt.

K. ist somit mit sämtlichen seiner Begehren durchgedrungen und B. hat sich

diesen vollumfänglich unterzogen. Er hat dies allerdings erst gemacht, nachdem

seine Vaterschaft durch das Gutachten beweismäs­sig erstellt war und ihm

insofern gar keine andere Wahl mehr blieb. Fehl geht daher auch der Einwand von

B., die Mutter habe zuerst einen anderen Vater angegeben. Im vorliegenden Verfahren

wurde die von der Mutter des K. aufgestellte Tatsachenbehauptung, der B. sei

der biologische Vater von K., bewiesen. B. ist demnach mit seinen Standpunkten

vollumfänglich unterlegen. Bei diesem materiellen Ergebnis des Prozesses wäre

es stossend und unbillig, K. Prozesskosten aufzuerlegen.

b) Gründe für eine andere Kostenverlegung sind keine

auszumachen. Im Gegenteil: B. hat nie mit der Mutter und dem Kind

zusammengelebt und wird dies voraussichtlich auch nie tun. Nach der

unwidersprochenen Darstellung von K. bestehen keinerlei persönliche Kontakte.

Der gutgeheissene Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft wurde

zusammenfassend damit begründet, dass es insbesondere Aufgabe des Beistandes

sein solle, der Mutter zu helfen, das Kind vor ungerechtfertigten Handlungen

des B. zu schützen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. Juni 2009

(ZKREK.2008.388)