ZKREK.2008.388
Kostenentscheid bei Vergleich
26. Juni 2009Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 3
§ 113 Abs. 1 ZPO. Bei einem Vergleich dürfen die
Prozesskosten nicht in schematischer Weise beiden Parteien zu gleichen Teilen
auferlegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn beide Parteien im Genuss der
unentgeltlichen Rechtspflege stehen. Vielmehr sind beim Kostenentscheid
sämtliche kostenverursachenden Kriterien zu berücksichtigen und bei der
Verteilung der Kosten zu gewichten. Die Parteien können deshalb nicht einfach
davon ausgehen, der Richter werde die Parteikosten wettschlagen und die
Gerichtskosten halbieren.
Sachverhalt
Am 21. April 2007 brachte die taubstumme A. das Kind K. zur
Welt. Gegenüber der Vormundschaftsbehörde gab sie an, sie sei von ihrem
Nachbarn B. vergewaltigt worden. Dieser bestritt seine Vaterschaft. In der
Folge reichte die Beiständin von K. am 20. September 2007 beim Richteramt eine
Vaterschafts- und Unterhaltsklage ein.
Nach der Aussöhnungsverhandlung vom 26. November 2007
ordnete die Amtsgerichtsstatthalterin die Einholung eines DNA-Gutachtens an. Da
Befürchtungen aufkamen, B. wolle in seine Heimat zurückkehren und sich
Schwierigkeiten mit der Durchführung des DNA-Gutachtens ergaben, übertrug die
Beiständin die Interessenwahrung von K. am 21. Januar 2008 auf Rechtsanwältin
X. Auf deren Antrag untersagte der Gerichtspräsident am 25. Januar 2008 der
Personalfürsorgestiftung superprovisorisch, das Freizügigkeitsguthaben des B.
auszubezahlen. Gleichzeitig verpflichtete er B. superprovisorisch zur Bezahlung
vorläufiger Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 750.00. Am 31. Januar 2008
erklärte der damalige Vertreter von B. dessen Einverständnis mit einer
einstweiligen Sperrung des Freizügigkeitskontos. Mit Gutachten vom 11. Februar
2008 wurde die Vaterschaft von B. festgestellt. Darauf übernahm Rechtsanwalt Y.
am 14. März 2008 die Vertretung von B. Nach einem weiteren Rechtsschriftenwechsel
bestätigte der Gerichtspräsident am 16. April 2008 seine superprovisorische
Verfügung vom 25. Januar 2008, ordnete das mündliche Verfahren an und setzte
dem K. Frist zur Nennung von Beweismitteln. Die Beweisanträge wurden am 15. Mai
2008 eingereicht. Am 20. Mai 2008 bewilligte der Gerichtspräsident beiden
Parteien ab Prozessbeginn die integrale unentgeltliche Rechtspflege und setzte
B. Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen von K. Nach mehreren
Fristerstreckungen reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand von B. mit Eingabe
vom 19. September 2008 eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung
ein. Am 30. September 2008 stellte Rechtsanwältin X. den ergänzenden Antrag, es
sei für K. eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. B. verlangte in seiner
Stellungnahme vom 23.Oktober 2008 die Abweisung dieses Antrags.
In der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung
anerkannte B. seine Vaterschaft und seine Pflicht zur Bezahlung monatlicher
Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00. Für diese Unterhaltsbeiträge wurde eine
Schuldneranweisung vereinbart. Weiter verpflichtete sich B., der Mutter für die
erste Ausstattung des Kindes und für Entbindungs- und Unterhaltskosten einen
Betrag von Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Zudem beantragten die Parteien, das
Auszahlungsverbot gegenüber der Personalfürsorgestiftung aufzuheben. Dafür
verpflichtete sich B., der Anwältin von K. den Eintritt eines Barauszahlungsgrundes
zu melden und berechtigte diese, bei der Personalfürsorgestiftung Auskünfte einzuholen.
Mit Urteil vom 24. November 2008 stellte der
Gerichtspräsident die Vaterschaft des B. fest, ordnete eine
Erziehungsbeistandschaft für K. an und genehmigte im Übrigen die Vereinbarung
der Parteien. Weiter schlug er die Parteikosten wett und auferlegte den
Parteien die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 je zur Hälfte, beides unter
Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege.
Rechtsanwältin X. erhob gegen die Verteilung der
Prozesskosten am 8. Dezember 2008 namens von K. Rekurs an die Zivilkammer des
Obergerichts und verlangte, B. sei zur Bezahlung der Gerichts- und der
Parteikosten zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Zivilkammer des Obergerichts heisst den Rekurs gut.
Erwägungen
1.
a) Wird ein Prozess, in dem eine Partei die unentgeltliche
Rechtspflege geniesst, durch Vergleich erledigt, so entscheidet nach § 113 Abs.
1.
Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) der Richter über die Kostenauflage.
Dabei sind Vereinbarungen über die Verteilung der Kosten zum Nachteil des
Staates für den Richter unverbindlich (Absatz 2). Eine sinngemässe Anwendung
der §§ 111 und 112 ZPO bedeutet, dass die Kosten zu verlegen sind, wie wenn
keiner Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre.
b) Im Allgemeinen entscheidet der Richter nach seinem
Ermessen über die Tragung der Kosten, wenn ein Prozess verglichen oder
gegenstandslos wird (§ 103 Abs. 1 ZPO). Es
sind alle kostenverursachenden Kriterien zu berücksichtigen und bei der Verteilung
der Kosten zu gewichten (SOG 1991 Nr. 4). Insbesondere hat bei einem
Vergleichsschluss nach Durchführung des Beweisverfahrens die Kostenliquidation
in Berücksichtigung des Ergebnisses desselben zu erfolgen (Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi:
Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 4c zu Art. 207).
2.
In Ziffer 9 der von ihnen getroffenen Vereinbarung haben
die Parteien den Entscheid über die Liquidation der Gerichts- und Parteikosten
gerade deshalb dem Gericht überlassen, weil beide im Genuss der unentgeltliche
Rechtspflege standen. Damit haben sie § 113 Abs. 1 ZPO nachgelebt. Nach den §§
103.
Abs. 2 und 113 Abs. 1 ZPO ist es gar ausgeschlossen, dass eine Vereinbarung
über den Kostenentscheid zu den wesentlichen Bestandteilen eines Vergleichs
gehört, wie es B. behauptet. Für eine Annahme, der Richter werde die
Parteikosten wettschlagen und die Gerichtskosten halbieren, bestand vorliegend
kein Anlass. Schliesslich hat die Vertreterin von K. im Laufe des Verfahrens
ihre Anträge wiederholt mit der Formel «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen»
abgeschlossen. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
3.
a) Sämtliche von K. gestellten Rechtsbegehren wurden in
die von den Parteien getroffene Vereinbarung aufgenommen und fanden so ihren
Weg ins Urteil. Die Vaterschaft von B. wurde festgestellt und er wurde zur
Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der von K. von allem Anfang an verlangten
Höhe verpflichtet. In der Vereinbarung hat B. darüber hinaus Zugeständnisse
gemacht, die vorher im gerichtlichen Verfahren noch gar nicht thematisiert
worden waren: Er hat sich verpflichtet, der Mutter für die erste Ausstattung
und für Entbindungs- und Unterhaltskosten Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Er hat eine
Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge akzeptiert. Für die Aufhebung des
Auszahlungsverbotes gegenüber der Personalfürsorgestiftung hat sich B. zur
Meldung des Eintritts eines Barauszahlungsgrundes an die Anwältin von K.
verpflichtet und hat diese berechtigt, bei der Personalfürsorgestiftung
Auskünfte einzuholen. Ausserhalb der Vereinbarung stellte die Vertreterin von
K. zusätzlich einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft. Dieser Antrag
wurde gegen denjenigen des B. gutgeheissen. Zuvor waren auch schon die während
des Verfahrens gestellten Anträge des K. auf vorläufige Unterhaltszahlungen und
auf Sperrung des Vorsorgeguthabens des B. gutgeheissen worden. Diese wurde
zuerst superprovisorisch bewilligt und nach der Stellungnahme des B. bestätigt.
K. ist somit mit sämtlichen seiner Begehren durchgedrungen und B. hat sich
diesen vollumfänglich unterzogen. Er hat dies allerdings erst gemacht, nachdem
seine Vaterschaft durch das Gutachten beweismässig erstellt war und ihm
insofern gar keine andere Wahl mehr blieb. Fehl geht daher auch der Einwand von
B., die Mutter habe zuerst einen anderen Vater angegeben. Im vorliegenden Verfahren
wurde die von der Mutter des K. aufgestellte Tatsachenbehauptung, der B. sei
der biologische Vater von K., bewiesen. B. ist demnach mit seinen Standpunkten
vollumfänglich unterlegen. Bei diesem materiellen Ergebnis des Prozesses wäre
es stossend und unbillig, K. Prozesskosten aufzuerlegen.
b) Gründe für eine andere Kostenverlegung sind keine
auszumachen. Im Gegenteil: B. hat nie mit der Mutter und dem Kind
zusammengelebt und wird dies voraussichtlich auch nie tun. Nach der
unwidersprochenen Darstellung von K. bestehen keinerlei persönliche Kontakte.
Der gutgeheissene Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft wurde
zusammenfassend damit begründet, dass es insbesondere Aufgabe des Beistandes
sein solle, der Mutter zu helfen, das Kind vor ungerechtfertigten Handlungen
des B. zu schützen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. Juni 2009
(ZKREK.2008.388)