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Entscheid

ZKREK.2008.390

Unentgeltliche Rechtspflege, Täuschung

23. März 2009Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Amtsgerichtspräsidentin schloss das Eheschutzverfahren

der Eheleute D. mit Urteil vom 24. November 2008 ab. In Ziffer 2 und 3 dieses

Entscheides wurden die Unterhaltsbeiträge festgelegt und in Ziffer 6 wurde das

Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege, in Ziffer 7 auch dasjenige

des Ehemannes abgewiesen. Der Ehemann hat u.a. gegen die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege rekurriert. Die Zivilkammer weist den Rekurs des

Ehemannes ab.

Erwägungen

Der Rekurrent beantragt im vorliegenden Verfahren, es sei

ihm die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von RA X. als

unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Im Verfahren ZKREK.2008.385 (Rekurs

gegen die Alimentenfestsetzung) wurde ein Lohnausweis bei der Z. AG eingeholt,

aus dem sich ergab, dass der Rekurrent zu 20 % (auch) bei dieser Firma

angestellt ist und Lohn (2008 Fr. 4'683.00 pro Jahr bezieht. Der Rekurrent hat

diesen Zusatzverdienst im gesamten erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen. Er

hat ihn namentlich auch in seinem «Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege» vom 21. April 2008 nicht deklariert, obwohl er ausdrücklich

versichert hat, «die vorstehenden Angaben» seien richtig und «vollständig». Er

verheimlicht dieses Einkommen selbst in seinem Rekurs, ja er hat nicht einmal

reagiert, nachdem die Ehefrau in ihrer Rekursantwort vom 5. Januar 2009 im

Verfahren ZKREK.2008.385 auf diesen Arbeitgeber hingewiesen hat.

Gemäss konstanter Praxis (zuletzt SOG 2006 Nr. 3) ist die

unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, wenn der Gesuchsteller falsche oder

unvollständige Angaben macht. Der Rekurs betreffend unentgeltliche

Prozessführung ist demnach als unbegründet abzuweisen. Die Zivilkammer erhebt

in solchen Fällen normalerweise keine Rekurskosten (§ 107 Abs. 5

Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1): «... sind in der Regel keine Gebühren zu

erheben»). Vorliegend ist aber eine Ausnahme geboten, hat der Rekurrent doch

wiederholt und hartnäckig Gericht und Gegenpartei zu täuschen versucht. Ihm

sind daher die Rekurskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen und es kann keine

Parteientschädigung ausgerichtet werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. März 2009

(ZKREK.2008.390)