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Entscheid

ZKREK.2009.194

Feststellung neuen Vermögens, Rechtsvertretung

14. Januar 2010Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Schuldner hatte in einem Verfahren zur Feststellung

neuen Vermögens die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Nach dem Rückzug der

entsprechenden Betreibung durch die Gesuchsgegnerin schrieb der

Gerichtspräsident das Verfahren als erledigt ab, wies das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ab und schlug die Parteikosten wett. Dagegen

erhob der Schuldner Kostenrekurs und Rekurs gegen die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Er beantragte, es sei ihm für das

erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen

und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die integrale unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht heisst den Kostenrekurs teilweise gut

und weist den Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

ab.

Erwägungen

1.

Wie der Gerichtspräsident zutreffend ausführte, gilt die

Gesuchsgegnerin als unterlegen, weil sie die Betreibung zurückgezogen hat.

Dementsprechend verlegte er die Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung

verweigerte er, weil er den für den Schuldner notwendigen und entstandenen

Aufwand als unbeachtlich erachtete. Dies ist nur zum Teil richtig. Der

Schuldner hat einen Anwalt aufgesucht, der eine Entschädigung für seine

Verrichtungen von insgesamt CHF 650.00 geltend macht. Eine andere Frage ist

jedoch, ob ein solcher Aufwand notwendig war bzw. ob der gesamte betriebene und

geltend gemachte Aufwand durch die Gegenpartei zu entschädigen sei. Diese Frage

steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Auffassung des

Gerichtspräsidenten, zur Wahrung der Interessen des Schuldners sei der Beizug

eines Rechtsvertreters nicht erforderlich gewesen, weshalb er ihm den

unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht bewilligte. Dennoch sind die Fragen, ob

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nötig war und ob der gesamte betriebene

Aufwand auf die Gegenseite überwälzt werden kann, unabhängig voneinander zu

prüfen und zu beantworten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der unbedingt

erforderliche Aufwand kleiner ist als derjenige, der noch als angemessen zu

betrachten und demzufolge zu entschädigen ist. Zunächst ist daher zu

untersuchen, was der Schuldner zur Wahrung seiner Interessen notwendigerweise

vornehmen musste. Verbunden damit kann sogleich geprüft werden, ob eine

unentgeltliche Verbeiständung sachlich notwendig gewesen wäre.

2.

a) In seiner Verfügung hat der Gerichtspräsident

festgelegt, was der Schuldner zu tun hatte. Dieser musste seine aktuellen

Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Lebenshaltungskosten

darlegen. Der Gerichtspräsident hat die einzureichenden Belege aufgezählt.

(...) Daneben können noch andere Belege relevant sein. Denkbar ist das aber nur

bei besonderen Verhältnissen. Über seine Verhältnisse weiss einzig der

Schuldner selbst Bescheid. Die Belege dazu muss er selbst zusammentragen. Dem

Schuldner musste nach dem fett gedruckten Hinweis in der Verfügung klar sein,

was geschieht, wenn er diesen Obliegenheiten nicht nachkommt. Für all dies

brauchte er keinen Beistand eines Anwaltes. Hilfreich ist ein Anwalt allenfalls

für eine Stellungnahme. Eine solche war aber, wie aus der Verfügung ebenfalls

hervorging, fakultativ. Von Nutzen und damit notwendig ist eine Stellungnahme

in einem derart einfachen Verfahren, wie es die Feststellung neuen Vermögens

darstellt, nur bei besonderen Verhältnissen. Denn Gegenstand dieses Verfahrens

ist in erster Linie die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse. Wie die

eingereichte Stellungnahme zeigt, lagen vorliegend keine besonderen

Verhältnisse vor. Die Belege, die vom beigezogenen Anwalt aufforderungsgemäss

eingereicht wurden, sind alle in der Aufzählung in der Verfügung des

Gerichtspräsidenten erwähnt. Es sind dieselben Belege, die auch für das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege relevant sind. Auch die Stellungnahme selbst,

die sich in wenigen Sätzen erschöpft, beschränkt sich auf das Grundlegendste.

Hinzu kommt, dass dem Schuldner Erfordernisse und Ablauf des Verfahrens nach

Art. 265a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

bekannt waren, verweist er doch selbst auf das früher gegen ihn ergangene

Urteil vom 29. August 2006, in dem dieselben Fragen von demselben

Gerichtspräsidenten mit denselben Vertretern beurteilt wurden.

b) Unter diesen Umständen und angesichts der

Betreibungsforderung von CHF 571.05 kann nicht gesagt werden, das gegen den

Schuldner eingeleitete Verfahren habe seine Interessen in schwerwiegender Weise

betroffen und habe besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten geboten,

denen er, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE

9C_784/2009 vom 30. Oktober 2009). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

die Gegenpartei von einer professionellen Schuldeneintreiberin vertreten wurde.

Deren Erfahrungen haben keinen Einfluss auf die Schwierigkeiten, die das

eingeleitete Verfahren bietet. Wie der Schuldner selbst zutreffend festhält,

wird in Bagatellverfahren und Prozessen ohne besondere Schwierigkeiten keine

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das summarische Verfahren nach den

Absätzen 1 – 3 des Art. 265a SchKG ist ein besonders einfach ausgestaltetes

Verfahren. Es ist hier nicht anders als bei der Einreichung einer

Insolvenzerklärung, wo sich die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ebenfalls nicht aufdrängt (BGE 118 III 27 und 33). Unerheblich

ist schliesslich, mit welcher Begründung die unentgeltliche Rechtspflege in

einem früheren Verfahren abgewiesen wurde. Darüber hinaus bedeutet die

Verneinung einer Voraussetzung nicht, dass die anderen gegeben sind. Der Rekurs

gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands – über die

unentgeltliche Prozessführung muss nach dem Ausgang des erstinstanzlichen

Verfahrens nicht entschieden werden – ist daher abzuweisen. Damit steht aber

auch fest, dass der zur Wahrung der Interessen des Schuldners erforderliche

Aufwand nur ein geringer gewesen sein kann.

3.

Durch den nicht zwingend notwendigen Beizug eines Anwalts

hat der Schuldner seinen Aufwand vergrössert. Er sieht sich nun mit der

Forderung seines Vertreters konfrontiert. Es fragt sich, ob und in welchem

Umfang er den von ihm betriebenen Aufwand auf die unterliegende Gegenpartei

abwälzen kann. Bei der Bemessung einer Parteientschädigung kann nicht unbesehen

auf den vom Anwalt geltend gemachten Zeitaufwand abgestellt werden. Vielmehr

sind nur diejenigen Aufwendungen zu entgelten, welche durch die bei objektiver Würdigung

notwendige Inanspruchnahme des Anwalts entstanden sind. Was über dieses Mass

hinausgeht, soll die Partei selber tragen. Sinngemäss gilt das natürlich auch

bei der Grundsatzfrage, ob der Beizug eines Anwaltes überhaupt erforderlich war

(Beat Frey: Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in:

Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei einer

privatrechtlichen Beauftragung eines Rechtsvertreters ist jedoch in jeder

Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen als bei der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. zum unentgeltlichen Rechtsbeistand Beat Frey, a.a.O., S.

635). Denn ein privater Vertreter ist von seinem Auftraggeber selbst zu

entschädigen. Zudem ist eine Partei nicht verpflichtet, ihren Prozess selbst zu

führen bzw. im Interesse der Gegenpartei möglichst kostengünstig zu

prozessieren, indem sie ganz auf einen Anwalt verzichtet. Einer Partei kann es

daher selbst in einfachen Fällen nicht verwehrt werden, den Ratschlag eines

Juristen einzuholen und dessen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die

Entschädigungspflicht der Gegenseite ist demzufolge in erster Linie bei der

Bemessung der Parteientschädigung zu begrenzen. Insofern trifft den Anwalt auch

eine Verantwortung gegenüber seinem Mandanten, keinen unangemessenen Aufwand zu

betreiben, der durch eine allfällige Parteientschädigung nicht gedeckt wird.

Der durch den Beizug des Anwaltes entstandene Aufwand ist somit bei der

Bemessung der Parteientschädigung des Schuldners grundsätzlich zu

berücksichtigen. So wurde es übrigens auch schon im Urteil vom 29. August 2006

(ZKREK.2006.154) gehandhabt. Dort stand der Schuldner ebenfalls nicht im Genuss

der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.

Das Verfahren nach Art. 265a SchKG ist nach Art. 25 Ziff.

2.

lit. d SchKG eine betreibungsrechtliche Summarsache. Für die Bemessung der

Parteientschädigung ist demnach Art. 62 Abs. 1 Gebührenverordnung zum SchKG

(GebV SchKG, SR 281.35) massgebend. Der kantonale Gebührentarif kommt nicht zur

Anwendung. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen erscheint eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt) dem

gebotenen Aufwand als angemessen. Nach dem gerichtsüblichen Stundenansatz von

CHF 220.00 entspricht dies immer noch einem zeitlichen Aufwand von deutlich

mehr als einer Stunde. Dies muss für ein derart einfaches Verfahren – wie das

hier zu beurteilende – ausreichen. Soweit ein grösserer Aufwand betrieben wurde

– was nicht in Frage gestellt wird – hat diesen nicht die Gegenpartei zu

entgelten. Denn dieser war bei objektiver Würdigung nicht notwendig und ist

daher im Rahmen des privatrechtlichen Auftragsverhältnisses zwischen dem

Schuldner und seinem Rechtsvertreter zu regeln. Angesichts dieser Erwägungen

erscheint die mit Urteil vom 29. August 2006 zugesprochene Parteientschädigung

von CHF 500.00 als überhöht. Das Obergericht ist indessen in seiner Beurteilung

in keiner Weise an das damalige Urteil des Gerichtspräsidenten gebunden. Es

stand der damaligen Gegenpartei frei, die Höhe der ihr auferlegten

Parteientschädigung zu akzeptieren. Der Rekurs betreffend

die Parteikosten ist demnach teilweise gutzuheissen (...).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Januar 2010

(ZKREK.2009.194 und ZKREK.2009.195)