ZKREK.2009.194
Feststellung neuen Vermögens, Rechtsvertretung
14. Januar 2010Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 4
§§ 101 und 112 ZPO-SO. Im Verfahren zur
Feststellung neuen Vermögens ist es grundsätzlich nicht geboten, dem Schuldner
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es kann einer Partei aber
selbst in einfachen Fällen nicht verwehrt werden, die Hilfe eines Juristen in
Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht der Gegenseite ist bei der
Bemessung der Parteientschädigung zu begrenzen.
Sachverhalt
Der Schuldner hatte in einem Verfahren zur Feststellung
neuen Vermögens die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Nach dem Rückzug der
entsprechenden Betreibung durch die Gesuchsgegnerin schrieb der
Gerichtspräsident das Verfahren als erledigt ab, wies das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ab und schlug die Parteikosten wett. Dagegen
erhob der Schuldner Kostenrekurs und Rekurs gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Er beantragte, es sei ihm für das
erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht heisst den Kostenrekurs teilweise gut
und weist den Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab.
Erwägungen
1.
Wie der Gerichtspräsident zutreffend ausführte, gilt die
Gesuchsgegnerin als unterlegen, weil sie die Betreibung zurückgezogen hat.
Dementsprechend verlegte er die Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung
verweigerte er, weil er den für den Schuldner notwendigen und entstandenen
Aufwand als unbeachtlich erachtete. Dies ist nur zum Teil richtig. Der
Schuldner hat einen Anwalt aufgesucht, der eine Entschädigung für seine
Verrichtungen von insgesamt CHF 650.00 geltend macht. Eine andere Frage ist
jedoch, ob ein solcher Aufwand notwendig war bzw. ob der gesamte betriebene und
geltend gemachte Aufwand durch die Gegenpartei zu entschädigen sei. Diese Frage
steht in einem gewissen Zusammenhang mit der Auffassung des
Gerichtspräsidenten, zur Wahrung der Interessen des Schuldners sei der Beizug
eines Rechtsvertreters nicht erforderlich gewesen, weshalb er ihm den
unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht bewilligte. Dennoch sind die Fragen, ob
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nötig war und ob der gesamte betriebene
Aufwand auf die Gegenseite überwälzt werden kann, unabhängig voneinander zu
prüfen und zu beantworten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der unbedingt
erforderliche Aufwand kleiner ist als derjenige, der noch als angemessen zu
betrachten und demzufolge zu entschädigen ist. Zunächst ist daher zu
untersuchen, was der Schuldner zur Wahrung seiner Interessen notwendigerweise
vornehmen musste. Verbunden damit kann sogleich geprüft werden, ob eine
unentgeltliche Verbeiständung sachlich notwendig gewesen wäre.
2.
a) In seiner Verfügung hat der Gerichtspräsident
festgelegt, was der Schuldner zu tun hatte. Dieser musste seine aktuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Lebenshaltungskosten
darlegen. Der Gerichtspräsident hat die einzureichenden Belege aufgezählt.
(...) Daneben können noch andere Belege relevant sein. Denkbar ist das aber nur
bei besonderen Verhältnissen. Über seine Verhältnisse weiss einzig der
Schuldner selbst Bescheid. Die Belege dazu muss er selbst zusammentragen. Dem
Schuldner musste nach dem fett gedruckten Hinweis in der Verfügung klar sein,
was geschieht, wenn er diesen Obliegenheiten nicht nachkommt. Für all dies
brauchte er keinen Beistand eines Anwaltes. Hilfreich ist ein Anwalt allenfalls
für eine Stellungnahme. Eine solche war aber, wie aus der Verfügung ebenfalls
hervorging, fakultativ. Von Nutzen und damit notwendig ist eine Stellungnahme
in einem derart einfachen Verfahren, wie es die Feststellung neuen Vermögens
darstellt, nur bei besonderen Verhältnissen. Denn Gegenstand dieses Verfahrens
ist in erster Linie die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse. Wie die
eingereichte Stellungnahme zeigt, lagen vorliegend keine besonderen
Verhältnisse vor. Die Belege, die vom beigezogenen Anwalt aufforderungsgemäss
eingereicht wurden, sind alle in der Aufzählung in der Verfügung des
Gerichtspräsidenten erwähnt. Es sind dieselben Belege, die auch für das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege relevant sind. Auch die Stellungnahme selbst,
die sich in wenigen Sätzen erschöpft, beschränkt sich auf das Grundlegendste.
Hinzu kommt, dass dem Schuldner Erfordernisse und Ablauf des Verfahrens nach
Art. 265a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
bekannt waren, verweist er doch selbst auf das früher gegen ihn ergangene
Urteil vom 29. August 2006, in dem dieselben Fragen von demselben
Gerichtspräsidenten mit denselben Vertretern beurteilt wurden.
b) Unter diesen Umständen und angesichts der
Betreibungsforderung von CHF 571.05 kann nicht gesagt werden, das gegen den
Schuldner eingeleitete Verfahren habe seine Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen und habe besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten geboten,
denen er, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen gewesen wäre (BGE
9C_784/2009 vom 30. Oktober 2009). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Gegenpartei von einer professionellen Schuldeneintreiberin vertreten wurde.
Deren Erfahrungen haben keinen Einfluss auf die Schwierigkeiten, die das
eingeleitete Verfahren bietet. Wie der Schuldner selbst zutreffend festhält,
wird in Bagatellverfahren und Prozessen ohne besondere Schwierigkeiten keine
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das summarische Verfahren nach den
Absätzen 1 – 3 des Art. 265a SchKG ist ein besonders einfach ausgestaltetes
Verfahren. Es ist hier nicht anders als bei der Einreichung einer
Insolvenzerklärung, wo sich die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ebenfalls nicht aufdrängt (BGE 118 III 27 und 33). Unerheblich
ist schliesslich, mit welcher Begründung die unentgeltliche Rechtspflege in
einem früheren Verfahren abgewiesen wurde. Darüber hinaus bedeutet die
Verneinung einer Voraussetzung nicht, dass die anderen gegeben sind. Der Rekurs
gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands – über die
unentgeltliche Prozessführung muss nach dem Ausgang des erstinstanzlichen
Verfahrens nicht entschieden werden – ist daher abzuweisen. Damit steht aber
auch fest, dass der zur Wahrung der Interessen des Schuldners erforderliche
Aufwand nur ein geringer gewesen sein kann.
3.
Durch den nicht zwingend notwendigen Beizug eines Anwalts
hat der Schuldner seinen Aufwand vergrössert. Er sieht sich nun mit der
Forderung seines Vertreters konfrontiert. Es fragt sich, ob und in welchem
Umfang er den von ihm betriebenen Aufwand auf die unterliegende Gegenpartei
abwälzen kann. Bei der Bemessung einer Parteientschädigung kann nicht unbesehen
auf den vom Anwalt geltend gemachten Zeitaufwand abgestellt werden. Vielmehr
sind nur diejenigen Aufwendungen zu entgelten, welche durch die bei objektiver Würdigung
notwendige Inanspruchnahme des Anwalts entstanden sind. Was über dieses Mass
hinausgeht, soll die Partei selber tragen. Sinngemäss gilt das natürlich auch
bei der Grundsatzfrage, ob der Beizug eines Anwaltes überhaupt erforderlich war
(Beat Frey: Die Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in:
Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Bei einer
privatrechtlichen Beauftragung eines Rechtsvertreters ist jedoch in jeder
Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen als bei der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. zum unentgeltlichen Rechtsbeistand Beat Frey, a.a.O., S.
635). Denn ein privater Vertreter ist von seinem Auftraggeber selbst zu
entschädigen. Zudem ist eine Partei nicht verpflichtet, ihren Prozess selbst zu
führen bzw. im Interesse der Gegenpartei möglichst kostengünstig zu
prozessieren, indem sie ganz auf einen Anwalt verzichtet. Einer Partei kann es
daher selbst in einfachen Fällen nicht verwehrt werden, den Ratschlag eines
Juristen einzuholen und dessen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die
Entschädigungspflicht der Gegenseite ist demzufolge in erster Linie bei der
Bemessung der Parteientschädigung zu begrenzen. Insofern trifft den Anwalt auch
eine Verantwortung gegenüber seinem Mandanten, keinen unangemessenen Aufwand zu
betreiben, der durch eine allfällige Parteientschädigung nicht gedeckt wird.
Der durch den Beizug des Anwaltes entstandene Aufwand ist somit bei der
Bemessung der Parteientschädigung des Schuldners grundsätzlich zu
berücksichtigen. So wurde es übrigens auch schon im Urteil vom 29. August 2006
(ZKREK.2006.154) gehandhabt. Dort stand der Schuldner ebenfalls nicht im Genuss
der unentgeltlichen Rechtspflege.
4.
Das Verfahren nach Art. 265a SchKG ist nach Art. 25 Ziff.
2.
lit. d SchKG eine betreibungsrechtliche Summarsache. Für die Bemessung der
Parteientschädigung ist demnach Art. 62 Abs. 1 Gebührenverordnung zum SchKG
(GebV SchKG, SR 281.35) massgebend. Der kantonale Gebührentarif kommt nicht zur
Anwendung. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen erscheint eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt) dem
gebotenen Aufwand als angemessen. Nach dem gerichtsüblichen Stundenansatz von
CHF 220.00 entspricht dies immer noch einem zeitlichen Aufwand von deutlich
mehr als einer Stunde. Dies muss für ein derart einfaches Verfahren – wie das
hier zu beurteilende – ausreichen. Soweit ein grösserer Aufwand betrieben wurde
– was nicht in Frage gestellt wird – hat diesen nicht die Gegenpartei zu
entgelten. Denn dieser war bei objektiver Würdigung nicht notwendig und ist
daher im Rahmen des privatrechtlichen Auftragsverhältnisses zwischen dem
Schuldner und seinem Rechtsvertreter zu regeln. Angesichts dieser Erwägungen
erscheint die mit Urteil vom 29. August 2006 zugesprochene Parteientschädigung
von CHF 500.00 als überhöht. Das Obergericht ist indessen in seiner Beurteilung
in keiner Weise an das damalige Urteil des Gerichtspräsidenten gebunden. Es
stand der damaligen Gegenpartei frei, die Höhe der ihr auferlegten
Parteientschädigung zu akzeptieren. Der Rekurs betreffend
die Parteikosten ist demnach teilweise gutzuheissen (...).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Januar 2010
(ZKREK.2009.194 und ZKREK.2009.195)