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Entscheid

ZKREK.2009.20

Eheschutz, Besuchsrechtsausübung, Kosten

10. März 2009Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 31. Oktober 2008 hob Frau M. ein Eheschutzverfahren an.

Der Gerichtspräsident teilte am 22. Dezember 2008 die Tochter S. (geb. 2001)

der Mutter zu und verpflichtete den Ehemann mit Wirkung ab 1. Januar 2009,

seiner Gattin für S. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 820.00 plus

Kinderzulage (Ziff. 4.a) und für sie persönlich vom 1. Januar 2009 bis 31. März

2009 einen solchen von Fr. 1'350.00, danach ab 1. April 2009 noch Fr. 1'050.00

(Ziff. 4.b), zu bezahlen. Das Verfahren wurde abgeschrieben. Am 13. Januar 2009

führte der Ehemann Rekurs. Er beantragte, Ziffer 4.b dieses Entscheides sei

aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau sei vom 1. Januar 2009 bis

31. März 2009 auf Fr. 1'020.00, danach ab 1. April 2009 auf Fr. 720.00 zu

reduzieren. Die Zivilkammer weist den Rekurs des Ehemannes ab.

Erwägungen

3.

Unbestritten besteht eine Defizitsituation, so dass dem

Ehemann grundsätzlich das Existenzminimum zu belassen ist. Streitig ist vor

allem, ob dem Rekurrenten für die Ausübung des Besuchsrechts Autokosten von Fr.

383.00

zuzugestehen sind oder ob hierfür – so der Gerichtspräsident – das

öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden kann, was unbestritten Kosten von Fr.

100.00

verursacht. Dieser Betrag wurde in der Bedarfsberechnung des Ehemannes

berücksichtigt.

4.

Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, nicht aber

der wohl herrschenden Lehre, in Defizitfällen dem Rentenschuldner den Notbedarf

zu belassen (vgl. zuletzt BGE 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008, 4 zu 1

Entscheid, mit vielen Nachweisen). Sofort ist aber beizufügen, dass dann

zumindest dieses Existenzminimum restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr. 2,

1992.

Nr. 3, BGE 126 III 353 E. 1.a). Wenn

schon gegen beachtlichen Widerstand namhafter Autoren (BGE 5A_767/2007 vom 23.

Oktober 2008, E. 7 f.) dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben soll und

nicht einfach das Defizit halbiert wird, die Unterhaltsberechtigte also allein

Sozialfürsorge in Anspruch nehmen muss, ist dieser Notbedarf wenigstens

einschränkend zu bemessen (SOG 1995 Nr. 2).

5.

Für den Arbeitsweg braucht der Rekurrent unbestritten

kein Auto. Er wohnt in Oberbuchsiten, die Ehefrau in Binningen. Ihm steht alle

14.

Tage ein Besuchswochenende zu. Er behauptet nun, mit dem Auto könne er pro

Weg und Besuchsrechtswochenende zwei Stunden einsparen. Das ergäbe im Monat

eine Ersparnis von 8 Stunden.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich die Reisezeit

tatsächlich derart verkürzen lässt, wenn das Auto benützt wird. Denn auch bei

dieser Annahme ist das öffentliche Verkehrsmittel offensichtlich zumutbar: Beim

Arbeitsweg entspricht es konstanter Praxis (seit BGE 110 III 18), eine Stunde

Mehraufwand (hin und zurück) sei ohne Weiteres hinzunehmen. Zumutbar sind somit

(gerundet) 22 Stunden pro Monat. Im vorliegenden Fall dagegen resultiert nach

Aussage des Rekurrenten bloss eine Ersparnis von 8 Stunden. Qualitativ ist

zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht erstens in der Freizeit

ausgeübt wird und zweitens in aller Regel zeitlich einigermassen flexibel

gehandhabt werden kann.

6.

Keine Rolle spielt, dass die Ehefrau «freiwillig» ihren

Wohnsitz nach Binningen verlegt haben soll: Dem Obhutsberechtigten steht

grundsätzlich die Wahl des Wohnortes zu. Diese Obhutszuteilung war anlässlich

der Verhandlung unbestritten. Dass ein Wegzug – von Oberbuchsiten nach

Binningen und nicht nach Schuls-Tarasp oder gar ins Ausland – das Besuchsrecht

des andern Elternteils erschweren kann, liegt in der Natur der Sache.

Hinzu kommt, dass die Ehefrau nicht willkürlich oder gar in

Schädigungsabsicht nach Binningen umgezogen ist. Sie ist dort verwurzelt: Ihre

Schwester wohnt nach Aussage des Ehemannes auch in Binningen, sie lebte bereits

in einer früheren Trennungsphase dort. Damals forderte der Ehemann keine

Einrechnung von Autokosten ins Existenzminimum.

7.

Zusätzlich fordert der Rekurrent unter dem Titel «Grundbetrag

Kind» Fr. 47.00. Er meint, weil er das Kind an 4 Tagen im Monat besuche,

stünden ihm vier Dreissigstel des Kindergrundbetrages von Fr. 350.00 zu.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Einmal sei auf Erwägung 4

hiervor verwiesen. Es ist anmassend, derart kleinlich zu seinem Vorteil zu

rechnen und die Mutter kurzerhand an die Armenbehörde zu verweisen. Sodann wäre

sowieso bloss von zwei Dreissigsteln – Fr. 23.00 – auszugehen: Wie bei

Hotelrechnungen üblich, ist nach Nächten, nicht nach angebrochenen Tagen zu

kalkulieren. S. übernachtet zweimal pro Monat beim Vater. Drittens hat der

Rekurrent bei der Vorinstanz noch gar kein entsprechendes Begehren gestellt.

Der Gerichtspräsident hatte daher gar keinen Anlass, eine derartige Position zu

prüfen. Und der Rekurs dient als Rechtsmittel nicht dazu, Versäumnisse einer

Partei oder ihres Anwalts zu korrigieren, sondern den Entscheid der Vorinstanz

zu überprüfen. Viertens schliesslich, sind Fr. 23.00 nicht einmal ein Prozent

seines Notbedarfs von rund Fr. 3'000.00, so dass der Unterhaltsbeitrag ohnehin

nicht zu ändern wäre, sind doch gewisse Bedarfspositionen – beispielsweise die

Steuerlast – Schätzungen. Die Bemessung von Alimenten ist eine Wertungsfrage

gemäss Art. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und nicht pure Arithmetik.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. März 2009

(ZKREK.2009.20)