ZKREK.2009.20
Eheschutz, Besuchsrechtsausübung, Kosten
10. März 2009Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 1
Art. 176 ZGB. Für die Besuchsrechtsausübung werden
keine Autokosten und kein Anteil an den Grundbetrag für die Besuchswochenenden
zugesprochen.
Sachverhalt
Am 31. Oktober 2008 hob Frau M. ein Eheschutzverfahren an.
Der Gerichtspräsident teilte am 22. Dezember 2008 die Tochter S. (geb. 2001)
der Mutter zu und verpflichtete den Ehemann mit Wirkung ab 1. Januar 2009,
seiner Gattin für S. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 820.00 plus
Kinderzulage (Ziff. 4.a) und für sie persönlich vom 1. Januar 2009 bis 31. März
2009 einen solchen von Fr. 1'350.00, danach ab 1. April 2009 noch Fr. 1'050.00
(Ziff. 4.b), zu bezahlen. Das Verfahren wurde abgeschrieben. Am 13. Januar 2009
führte der Ehemann Rekurs. Er beantragte, Ziffer 4.b dieses Entscheides sei
aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau sei vom 1. Januar 2009 bis
31. März 2009 auf Fr. 1'020.00, danach ab 1. April 2009 auf Fr. 720.00 zu
reduzieren. Die Zivilkammer weist den Rekurs des Ehemannes ab.
Erwägungen
3.
Unbestritten besteht eine Defizitsituation, so dass dem
Ehemann grundsätzlich das Existenzminimum zu belassen ist. Streitig ist vor
allem, ob dem Rekurrenten für die Ausübung des Besuchsrechts Autokosten von Fr.
383.00
zuzugestehen sind oder ob hierfür – so der Gerichtspräsident – das
öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden kann, was unbestritten Kosten von Fr.
100.00
verursacht. Dieser Betrag wurde in der Bedarfsberechnung des Ehemannes
berücksichtigt.
4.
Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, nicht aber
der wohl herrschenden Lehre, in Defizitfällen dem Rentenschuldner den Notbedarf
zu belassen (vgl. zuletzt BGE 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008, 4 zu 1
Entscheid, mit vielen Nachweisen). Sofort ist aber beizufügen, dass dann
zumindest dieses Existenzminimum restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr. 2,
1992.
Nr. 3, BGE 126 III 353 E. 1.a). Wenn
schon gegen beachtlichen Widerstand namhafter Autoren (BGE 5A_767/2007 vom 23.
Oktober 2008, E. 7 f.) dem Pflichtigen sein Existenzminimum verbleiben soll und
nicht einfach das Defizit halbiert wird, die Unterhaltsberechtigte also allein
Sozialfürsorge in Anspruch nehmen muss, ist dieser Notbedarf wenigstens
einschränkend zu bemessen (SOG 1995 Nr. 2).
5.
Für den Arbeitsweg braucht der Rekurrent unbestritten
kein Auto. Er wohnt in Oberbuchsiten, die Ehefrau in Binningen. Ihm steht alle
14.
Tage ein Besuchswochenende zu. Er behauptet nun, mit dem Auto könne er pro
Weg und Besuchsrechtswochenende zwei Stunden einsparen. Das ergäbe im Monat
eine Ersparnis von 8 Stunden.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich die Reisezeit
tatsächlich derart verkürzen lässt, wenn das Auto benützt wird. Denn auch bei
dieser Annahme ist das öffentliche Verkehrsmittel offensichtlich zumutbar: Beim
Arbeitsweg entspricht es konstanter Praxis (seit BGE 110 III 18), eine Stunde
Mehraufwand (hin und zurück) sei ohne Weiteres hinzunehmen. Zumutbar sind somit
(gerundet) 22 Stunden pro Monat. Im vorliegenden Fall dagegen resultiert nach
Aussage des Rekurrenten bloss eine Ersparnis von 8 Stunden. Qualitativ ist
zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht erstens in der Freizeit
ausgeübt wird und zweitens in aller Regel zeitlich einigermassen flexibel
gehandhabt werden kann.
6.
Keine Rolle spielt, dass die Ehefrau «freiwillig» ihren
Wohnsitz nach Binningen verlegt haben soll: Dem Obhutsberechtigten steht
grundsätzlich die Wahl des Wohnortes zu. Diese Obhutszuteilung war anlässlich
der Verhandlung unbestritten. Dass ein Wegzug – von Oberbuchsiten nach
Binningen und nicht nach Schuls-Tarasp oder gar ins Ausland – das Besuchsrecht
des andern Elternteils erschweren kann, liegt in der Natur der Sache.
Hinzu kommt, dass die Ehefrau nicht willkürlich oder gar in
Schädigungsabsicht nach Binningen umgezogen ist. Sie ist dort verwurzelt: Ihre
Schwester wohnt nach Aussage des Ehemannes auch in Binningen, sie lebte bereits
in einer früheren Trennungsphase dort. Damals forderte der Ehemann keine
Einrechnung von Autokosten ins Existenzminimum.
7.
Zusätzlich fordert der Rekurrent unter dem Titel «Grundbetrag
Kind» Fr. 47.00. Er meint, weil er das Kind an 4 Tagen im Monat besuche,
stünden ihm vier Dreissigstel des Kindergrundbetrages von Fr. 350.00 zu.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Einmal sei auf Erwägung 4
hiervor verwiesen. Es ist anmassend, derart kleinlich zu seinem Vorteil zu
rechnen und die Mutter kurzerhand an die Armenbehörde zu verweisen. Sodann wäre
sowieso bloss von zwei Dreissigsteln – Fr. 23.00 – auszugehen: Wie bei
Hotelrechnungen üblich, ist nach Nächten, nicht nach angebrochenen Tagen zu
kalkulieren. S. übernachtet zweimal pro Monat beim Vater. Drittens hat der
Rekurrent bei der Vorinstanz noch gar kein entsprechendes Begehren gestellt.
Der Gerichtspräsident hatte daher gar keinen Anlass, eine derartige Position zu
prüfen. Und der Rekurs dient als Rechtsmittel nicht dazu, Versäumnisse einer
Partei oder ihres Anwalts zu korrigieren, sondern den Entscheid der Vorinstanz
zu überprüfen. Viertens schliesslich, sind Fr. 23.00 nicht einmal ein Prozent
seines Notbedarfs von rund Fr. 3'000.00, so dass der Unterhaltsbeitrag ohnehin
nicht zu ändern wäre, sind doch gewisse Bedarfspositionen – beispielsweise die
Steuerlast – Schätzungen. Die Bemessung von Alimenten ist eine Wertungsfrage
gemäss Art. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und nicht pure Arithmetik.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. März 2009
(ZKREK.2009.20)