ZKREK.2009.228
Kostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen
4. Januar 2010Deutsch14 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 5
§ 112 ZPO-SO. Kostenrekurse der unentgeltlichen
Rechtsbeistände gegen die Kürzung der Kostennoten, nachdem für sämtliche
Nebenfolgen der Scheidung ein Vergleich erreicht worden war. Auch für Vergleichsbemühungen
gelten die Gebote der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit. Der Verhandlungsaufwand
kann nicht unbegrenzt sein. Zwar ist den Parteien mit einer gütlichen Einigung
oft am meisten gedient. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche um
jeden Preis – den letztlich der Staat bezahlen soll – herbeizuführen ist.
Sachverhalt
Beiden Ehegatten war ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt worden. Nachdem sie ihre Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung
eingereicht hatten, schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen.
In seinem Urteil schied der Gerichtspräsident die Ehe, beliess die elterliche
Sorge über die beiden Kinder beiden Eltern und genehmigte die abgeschlossene
Ehescheidungskonvention. Die armenrechtliche Kostennote für Rechtsanwalt X.
setzte er auf pauschal CHF 10'000.00, diejenige für Rechtsanwalt Y. auf
pauschal CHF 8'500.00 fest (beide inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Beide
unentgeltlichen Rechtsbeistände erhoben gegen die Kürzung ihrer Kostenforderung
Rekurs. Rechtsanwalt X. machte 112 Stunden und Rechtsanwalt Y. 86 Stunden und
fünf Minuten (total CHF 17'579.25) geltend; jeweils inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer. Die Zivilkammer des Obergerichts weist die beiden Rekurse ab.
Erwägungen
2.
a) Rechtsanwalt X. bringt vor, nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung habe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einen Anspruch auf einen
Stundenansatz von CHF 180.00. Für seinen ausgewiesenen Aufwand von 112
Stunden sei ihm nur eine Vergütung von CHF 76.10 pro Stunde bewilligt worden.
Die vorliegende Sache sei persönlich und finanziell bedeutend gewesen, was zu
Verwirrungen, neuen Abklärungen und heftigen Konfrontationen geführt habe.
Glücklicherweise sei eine korrekte und prompte Zusammenarbeit zwischen den
Anwälten möglich gewesen. Dennoch sei sehr lange zu befürchten gewesen, die
Ehefrau müsse ihre Insolvenz erklären und die schliesslich vom Ehemann ins
Alleineigentum übernommenen Liegenschaften müssten veräussert werden. Den
beiden Anwälten sei es allerdings gelungen, in mühsamer Kleinarbeit alle
Beteiligten zu einer umfassenden Regelung der Nebenfolgen zu bewegen. Es sei
unvermeidlich – aber notwendig und schliesslich erfolgreich – gewesen, dass
sich dies ungewöhnlich zeitaufwendig ausgewirkt habe. Er offeriere die Vorlage
des Schriftverkehrs sowie seine Handnotizen als Ausweis des tatsächlichen Aufwandes.
Es habe nur ein einziger Verhandlungstermin stattgefunden. Thema des Rekurses
sei deshalb, wie der Gerichtspräsident sachlich korrekt habe beurteilen können,
welche effektiv notwendigerweise aufgewendete Zeit für die Erfüllung des
Mandats zu entschädigen sei. Er sei pflichtgemäss darauf bedacht gewesen, für
die bestehenden Probleme möglichst rasch sachlich korrekte und für die Parteien
akzeptable Lösungen zu suchen, was sich jedoch als äusserst schwierig, anspruchsvoll
und zeitraubend erwiesen habe. Zudem habe der Gerichtspräsident selbst
Weiterungen veranlasst, indem er zusätzliche Unterlagen für das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege verlangt habe. In seiner Zeitaufstellung schätze er
den Bedarf dafür zu gering ein. Nahezu ein Viertel des eingereichten Ordners
wie auch spätere Vorgänge beträfen dieses Thema. Entgegen der Auffassung des
Gerichtspräsidenten sei zu den Kinderbelangen und zum Unterhalt wegen der
misstrauischen und feindseligen Einstellung der Ehegatten lange Zeit keine
Einigung möglich gewesen. Es sei sehr viel Mühe und Geduld erforderlich
gewesen, bis diese harten Nüsse geknackt gewesen seien. Trotz der intensiven
Diskussionen zwischen den Anwälten hätten noch die Anträge zu den
Scheidungsfolgen grosse Gegensätze aufgewiesen. Nach einer mühsamen Annäherung
in Teilschritten sei dann doch noch eine umfassende Nebenfolgeregelung zustande
gebracht worden, wobei noch bis wenige Tage vorher um Einzelfragen gestritten
worden sei. Die güterrechtlichen Fragen und die damit verbundenen finanziellen
Probleme der Ehefrau seien nur mit grossem Einsatz lösbar gewesen. Das Gericht
sei sich dieser Probleme und Schwierigkeiten gar nicht bewusst geworden, weil
es sich damit zum allergrössten Teil materiell gar nicht habe befassen müssen.
Die Ehefrau habe aus dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes grosse Schulden
gegenüber Lieferanten und ihrer Mutter gehabt, die ihr als Teilzeitangestellte
behilflich gewesen sei. Rechtsanwalt Z. habe sich um die Interessen der Mutter
der Ehefrau gekümmert. Er (Rechtsanwalt X.) sei aber hier notwendigerweise
beratend miteinbezogen worden. Der Ehemann habe die gemeinsame Darlehensschuld
bestritten und seinerseits Forderungen geltend gemacht, währenddem seine
Mandantin die gemeinsame Schuld anerkannt habe. Rechtsanwalt Z. habe dann mit
den Ehegatten und der Mutter der Ehefrau eine Vereinbarung treffen können, was
den Weg zu einer Einigung über die Scheidungsnebenfolgen geebnet habe, obwohl
immer noch einige erhebliche Differenzen hätten beseitigt werden müssen. Es
habe nur wirklich notwendiger Aufwand unter Ausklammerung von Bemühungen,
welche nicht direkt den Scheidungsprozess betroffen haben, in der Kostennote
Berücksichtigung gefunden.
b) Rechtsanwalt Y. begründet den Rekurs wie folgt: Der
Gerichtspräsident verkenne die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, welche
eine vergleichsweise Beilegung möglich gemacht hätten und deshalb unverzichtbar
gewesen seien. Die Kürzung der Kostennote habe zur Folge, dass ihm bei einem
Aufwand von gut 86 Stunden nur gerade ein Stundenansatz von CHF 82.00
verbleibe. Der vorliegend angefallene Aufwand sei notwendig gewesen und werde
einem vergleichbaren Fall gerecht. Der Gerichtspräsident führe selbst aus, die
güterrechtliche Auseinandersetzung sei mit gewissen Komplikationen verbunden
gewesen. Die Ehegatten seien sich weder über die Mobilien noch über die
Aufteilung der gemeinsamen Liegenschaften einig gewesen. Selbst das Gericht sei
sich nicht im Klaren gewesen, wie die Schwiegermutter in den Prozess
einzubeziehen sei und was mit ihren Forderungen, die von seinem Klienten bestritten
worden seien, zu geschehen habe. Dass es zu einer gütlichen Einigung gekommen
sei, sei einzig auf die dauernden Interventionen der Parteianwälte zurückzuführen.
Dafür seien Besprechungen bzw. Parteiverhandlungen von beinahe acht Stunden
notwendig gewesen. Allein die Korrespondenz habe einen Zeitaufwand von nahezu
30.
Stunden beansprucht. Ohne eine Lösung und eine Einigung mit der
Schwiegermutter seines Klienten wäre auch zwischen den Ehegatten keine einvernehmliche
Lösung möglich geworden und die Vorinstanz hätte einen amtlichen Verkauf
anordnen müssen. Zudem hätten sich die Parteien auf ein privates
Schätzungsgutachten einigen können, mit entsprechendem zeitlichem Aufwand der
Anwälte. Sonst hätte ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben werden
müssen. Zudem seien fortwährende Rücksprachen mit dem Klienten über die
Verwertbarkeit der Urkunden notwendig gewesen. Genau so umstritten sei die
elterliche Sorge gewesen. Er habe dem Gegenanwalt darlegen müssen, wie das
gemeinsame Sorgerecht aussehen könnte. Auch der Unterhalt während des Verfahrens
und nach der Scheidung sei umstritten gewesen. Auch hier hätten sich die
Parteien nur einigen können, weil sich die Anwälte hätten verständigen und ihre
Seite von einer Kompromisslösung hätten überzeugen können. Wegen des lang
andauernden Verfahrens hätten immer wieder aktuelle Urkunden eingeholt und eingereicht
werden müssen, insbesondere auch wegen des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege, das erst auf Intervention der Parteianwälte behandelt worden sei.
(...)
4.
Bei der im Untersuchungsverfahren als Parteientschädigung
festzusetzenden Pauschalsumme ist, wie erwähnt, in erster Linie darauf
abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu
verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten
des Falles erforderlich wurden. Gerade dies kann der Gerichtspräsident entgegen
der Vorbringen von Rechtsanwalt X. sehr gut beurteilen. Entscheidendes
Kriterium bei der Bemessung der Kostennote ist, neben den richterlichen
Erfahrungswerten, der Vergleich mit derjenigen des Gegenanwaltes. Vorliegend
machten beide unentgeltlichen Rechtsbeistände einen Aufwand geltend, welcher
mit 112 Stunden (Rechtsanwalt X.) bzw. 86 Stunden (Rechtsanwalt Y.) das übliche
Mass bei weitem übersteigt und eindeutig übersetzt ist. Durchschnittliche
Konventionalscheidungen mit einer Einigung am Schluss des Verfahrens pflegen
erfahrungsgemäss einen Parteiaufwand von gegen 20 Arbeitsstunden zu
verursachen. Der Gerichtspräsident ist somit zu Recht eingeschritten und hat
die verlangten Honorare gekürzt. Dabei setzte er den gebotenen und angemessenen
Aufwand von Rechtsanwalt X. auf 48 Stunden fest, denjenigen von Rechtsanwalt Y.
auf 39,75 Stunden. Beide unentgeltlichen Rechtsbeistände mussten somit eine
massive Kürzung der eingereichten Kostennote um mehr als die Hälfte
entgegennehmen. Die vom Gerichtspräsidenten vorgenommenen Kürzungen sind jedoch
konsequent und tragen dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung. Im Ergebnis und
im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen hingegen sind die festgesetzten
Kostennoten immer noch ausserordentlich hoch.
5.
a) Wie die oben wiedergegebenen Vorbringen der Rekurrenten
zeigen, liegt der Hauptgrund für den immensen Aufwand der beiden
unentgeltlichen Rechtsbeistände in den andauernden und umfangreichen Bemühungen
um eine vergleichsweise Regelung der Scheidungsfolgen. Die beiden Anwälte haben
untereinander und mit ihren Parteien verhandelt, bis sämtliche Punkte einer
gütlichen Lösung zugeführt werden konnten. Die von Rechtsanwalt X.
eingereichten zwei Ordner belegen dies eindrücklich. Er räumt selbst ein, dass
die Verhandlungen ungewöhnlich zeitaufwendig gewesen sind. Zwar ist den
Parteien mit einer gütlichen Einigung oftmals am meisten gedient. Dies bedeutet
allerdings nicht, dass eine solche um jeden Preis – den in Fällen wie dem vorliegenden
letztlich der Staat bezahlen soll – herbeizuführen ist. Bereits in SOG 1990 Nr.
18.
wurde festgehalten, dass es Sache des Armenanwalts ist, in einem vernünftigen
Rahmen zu prozessieren. Er kann aus Erfahrung abschätzen, welcher Aufwand in
einem Verfahren bestimmter Art vernünftig ist, d.h. welche Vorkehren Erfolg
versprechen und welche lediglich das Verfahren aufblähen. Ihm obliegt es, auf
seinen Mandanten dahingehend einzuwirken, dass unnötiger Aufwand und damit
unnötige Kosten vermieden werden, ohne dass dessen prozessuale Rechte
beschnitten werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
unentgeltliche Rechtsbeistand auch gegenüber dem Staat respektive dem
Steuerzahler eine Verantwortung trägt. Es geht nicht an, dass eine Partei, die
ohne Kostenrisiko prozessiert – weil der Staat dieses übernimmt – das Verfahren
durch Nachlässigkeit oder Starrsinn in die Länge zieht und zusätzliche,
unnötige Kosten verursacht. Die Unbilligkeit solcher Prozessführung ergibt sich
vor allem im Vergleich mit jenen Parteien, denen die unentgeltliche
Rechtspflege nicht bewilligt werden kann, für die ein Prozess – gerade ein Ehescheidungsverfahren
– dennoch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt und die deshalb
gezwungen sind, diesen ohne unnötigen Aufwand zum Abschluss zu bringen.
b) Diese Überlegungen gelten auch für Vergleichsverhandlungen.
Es gehört zum Auftrag des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuschätzen,
welcher Verhandlungsaufwand vernünftig und verhältnismässig ist und ab welchem
Zeitpunkt der Steuerzahler wegen der Uneinsichtigkeit, dem Misstrauen und der
feindseligen Haltung der Parteien über Gebühr belastet wird. Insbesondere haben
sich sowohl der unentgeltliche Rechtsbeistand wie auch sein Klient die Frage zu
stellen, ob eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, ebenfalls
auf ihrem Standpunkt beharren würde. Auf keinen Fall darf der Umstand, dass
beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ihre
Streitlust stärken und zu einer Verlängerung des Prozesses führen. Der
Armenanwalt ist daher gehalten, seiner Klientschaft mit allem Nachdruck die
möglichen Folgen seiner kompromisslosen Haltung aufzuzeigen. Zu ihrem «Glück
zwingen» soll er sie jedoch nicht. Auch für Vergleichsbemühungen gelten die
Gebote der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit. Auch hier kann der Aufwand
nicht ein unbegrenzter sein. Die Möglichkeit, die strittigen Fragen durch einen
gerichtlichen Entscheid beizulegen, darf nicht ausser Betracht fallen.
Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge hat der Gerichtspräsident dies am 28.
August 2007 schon einmal getan, mit relativ geringem Aufwand für alle
Beteiligten. Auch ein gerichtlich angeordneter Verkauf der beiden Liegenschaften
hätte für die Parteien nicht zwingend ein ungünstiges Ergebnis zur Folge haben
müssen. Darüber hinaus wird erst die Zukunft zeigen, ob der Ehemann die Liegenschaften
langfristig wird halten können und ob die von den Parteien getroffene Regelung
Anlass zu neuen Streitigkeiten bietet. Auch in Bezug auf die von den Parteien
vereinbarte gemeinsame elterliche Sorge bestehen kaum Anhaltspunkte dafür, dass
diese dem Wohl der Kinder besser Rechnung trägt und sich als praxistauglicher
erweist als eine Zuteilung durch den Richter an einen Ehegatten. Immerhin hat
keiner der beiden Ehegatten dem anderen Erziehungsunfähigkeit vorgeworfen und
die gelebte Wirklichkeit hat offensichtlich keine Probleme verursacht und zu
keinerlei Kindesschutzmassnahmen Anlass gegeben. Demnach hätte auch ein gerichtlicher
Entscheid den Verhältnissen der Parteien angemessen sein und ihren Interessen
gebührend Rechnung tragen können. (…) In gewisser Weise haben die beiden unentgeltlichen
Rechtsbeistände somit Sinn und Zweck ihres Mandats verkannt. Jedenfalls
vermögen sie in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern der von ihnen zugunsten der
einvernehmlichen Lösung betriebene Aufwand geboten und angemessen war. Dieser
war im Gegenteil völlig unverhältnismässig. Die 15 Stunden Aufwand, die der Gerichtspräsident
den unentgeltlichen Rechtsbeiständen für die Konventionsverhandlungen
zugestanden hat, sind somit nicht zu beanstanden.
6.
a) Es trifft entgegen der Vernehmlassung des
Gerichtspräsidenten nicht zu, dass sich die Parteien hinsichtlich der
Kinderbelange und des Unterhalts schon früh einig waren und dass diese Punkte
nicht umstritten waren. Spezielle Probleme boten diese Gegenstände, wie auch
die Scheidung als solche, und die Aufteilung der BVG-Ansprüche allerdings
nicht. Einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Regelung der
Schuldenfrage beinhaltete einige Komplikationen. Hinsichtlich der beiden
Liegenschaften, die weitaus grössten Vermögenswerte der Parteien, hat der
Gerichtspräsident bereits in der Beweisverfügung vom 7. Oktober 2008 den
naheliegend-sten Weg aufgezeigt, nämlich deren Verkauf. Diesen Ausweg hatten
beide Ehegatten schon in ihren Anträgen zu den Nebenfolgen der Scheidung in
relativ ultimativer Weise verlangt. Nachdem keine der Parteien einen Anspruch
auf einen Vorschlagsanteil erhoben und die Ehefrau sogar explizit das Vorliegen
eines güterrechtlichen Rückschlags anerkannt hat, musste im Scheidungsverfahren
auch nicht über die vom Ehemann bestrittene Forderung der Schwiegermutter
befunden werden. Auch auf diesen Umstand hat der Gerichtspräsident bereits in
der Beweisverfügung hingewiesen. Es ist somit unzutreffend, wenn Rechtsanwalt
Y. behauptet, selbst das Gericht sei sich nicht im Klaren gewesen, wie mit den
vom Ehemann bestrittenen Forderungen der Mutter der Ehefrau zu verfahren sei.
Im Übrigen haftet jeder Ehegatte allein mit seinem eigenen Vermögen. Eine
Haftung aus einer Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gab es ja schon lange
nicht mehr, nachdem die Ehegatten schon lange nicht mehr zusammen lebten. Die
von den Parteien schliesslich unterzeichnete Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
enthält denn auch nicht eine sonderlich komplizierte und umfangreiche Aufteilung
des ehelichen Vermögens. Auch die Schuldenregelung gestaltet sich relativ einfach.
Trotzdem ist davon auszugehen, dass diese Streitfragen einen nicht unerheblichen
Mehraufwand verursacht haben. Sogleich ist aber festzuhalten, dass die Bemühungen
der beiden Parteivertreter das gebotene und angemessene Ausmass weit
überschritten haben. Die Bemühungen zur Verhinderung des Verkaufs der ehelichen
Liegenschaften, zur Abwendung einer Insolvenzerklärung durch die Ehefrau einschliesslich
der Beratung zu den Schulden gegenüber ihrer Mutter haben ein Ausmass
angenommen, das durch das Mandat eines für das Scheidungsverfahren bestellten
unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht gedeckt ist.
b) Ein weiterer Mehraufwand ist schliesslich als Folge der
langen Dauer des Verfahrens auszumachen. Zu Recht bringen beide Anwälte vor,
sie hätten wiederholt aktuelle Urkunden einreichen müssen. Weiter trifft es zu,
dass der Gerichtspräsident nach der Anhörung vom 28. August 2007 von der
Ehefrau die Einreichung weiterer Angaben und Unterlagen verlangt hat, weil ihre
Wohnsituation unklar war und weil er die Möglichkeit einer höheren Belastung
der ehelichen Liegenschaft abklären wollte. Dies hat einen gewissen Mehraufwand
veranlasst. Es ist aber weder geboten noch angemessen, wenn Rechtsanwalt X. für
die diesbezüglichen Abklärungen einen Aufwand betreibt, der nahezu einen
Viertel eines Bundesordners füllt. Zudem kann vom Klienten eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein Mindestmass an Mitarbeit vorausgesetzt
werden (SOG 1990 Nr. 18). Insbesondere hat sich eine Partei, soweit sie dazu in
der Lage ist, selbst um die Beschaffung von Belegen zu bemühen. Soweit
Rechtsanwalt Y. vorbringt, es seien fortwährende Rücksprachen mit dem Klienten
über die Verwertbarkeit der Urkunden notwendig gewesen, hätte er diesen zur
Vermeidung unnötigen Aufwandes zu mehr Sorgfalt anhalten müssen. All diese
Abklärungen erfolgten indessen nicht nur im Hinblick auf die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die finanziellen Verhältnisse der
Scheidungsparteien sind auch für die Unterhaltspflicht und die güterrechtliche
Auseinandersetzung von Bedeutung. Dennoch hat der Gerichtspräsident
Rechtsanwalt X. für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Aufwand von insgesamt vier Stunden
angerechnet, Rechtsanwalt Y. einen solchen von 3,75 Stunden. Allein bestimmt
für die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss dies
ausreichen.
c) Schliesslich ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich
ist, inwiefern das vorliegende Scheidungsverfahren für die Parteien persönlich
und finanziell bedeutender gewesen sein soll als für andere Scheidende. Auch
die Zerstrittenheit und die damit verbundenen Konfrontationen gingen nicht über
das übliche Mass hinaus. Sicher hat das vorhandene Misstrauen eine
einvernehmliche Lösung erschwert. Eine solche muss aber auch nicht um jeden
Preis erreicht werden. Weitere sprachlich-kulturelle oder intellektuelle
Probleme sind nicht auszumachen. Insgesamt ist mit den massiv überdurchschnittlichen
Kostennoten von CHF 10'000.00 für Rechtsanwalt X. und von CHF 8'500.00 für
Rechtsanwalt Y. den Schwierigkeiten des vorliegenden Falles genügend Rechnungen
getragen worden. Der den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen zugestandene
Aufwand von 48 Stunden für Rechtsanwalt X. und von 39,75 Stunden für
Rechtsanwalt Y. kann nicht als unangemessen bezeichnet werden. Denn zu entschädigen
ist der gebotene, der notwendige und erforderliche Aufwand, nicht der tatsächlich
erbrachte. Dieser kann, wie es vorliegend offensichtlich der Fall ist, den gebotenen
Aufwand bei weitem übersteigen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Januar 2010
(ZKREK.2009.228)