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Entscheid

ZKREK.2009.228

Kostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen

4. Januar 2010Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

Beiden Ehegatten war ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt worden. Nachdem sie ihre Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung

eingereicht hatten, schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen.

In seinem Urteil schied der Gerichtspräsident die Ehe, beliess die elterliche

Sorge über die beiden Kinder beiden Eltern und genehmigte die abgeschlossene

Ehescheidungskonvention. Die armenrechtliche Kostennote für Rechtsanwalt X.

setzte er auf pauschal CHF 10'000.00, diejenige für Rechtsanwalt Y. auf

pauschal CHF 8'500.00 fest (beide inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Beide

unentgeltlichen Rechtsbeistände erhoben gegen die Kürzung ihrer Kostenforderung

Rekurs. Rechtsanwalt X. machte 112 Stunden und Rechtsanwalt Y. 86 Stunden und

fünf Minuten (total CHF 17'579.25) geltend; jeweils inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer. Die Zivilkammer des Obergerichts weist die beiden Rekurse ab.

Erwägungen

2.

a) Rechtsanwalt X. bringt vor, nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung habe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einen Anspruch auf einen

Stundenansatz von CHF 180.00. Für seinen ausgewiesenen Aufwand von 112

Stunden sei ihm nur eine Vergütung von CHF 76.10 pro Stunde bewilligt worden.

Die vorliegende Sache sei persönlich und finanziell bedeutend gewesen, was zu

Verwirrungen, neuen Abklärungen und heftigen Konfrontationen geführt habe.

Glücklicherweise sei eine korrekte und prompte Zusammenarbeit zwischen den

Anwälten möglich gewesen. Dennoch sei sehr lange zu befürchten gewesen, die

Ehefrau müsse ihre Insolvenz erklären und die schliesslich vom Ehemann ins

Alleineigentum übernommenen Liegenschaften müssten veräussert werden. Den

beiden Anwälten sei es allerdings gelungen, in mühsamer Kleinarbeit alle

Beteiligten zu einer umfassenden Regelung der Nebenfolgen zu bewegen. Es sei

unvermeidlich – aber notwendig und schliesslich erfolgreich – gewesen, dass

sich dies ungewöhnlich zeitaufwendig ausgewirkt habe. Er offeriere die Vorlage

des Schriftverkehrs sowie seine Handnotizen als Ausweis des tatsächlichen Aufwandes.

Es habe nur ein einziger Verhandlungstermin stattgefunden. Thema des Rekurses

sei deshalb, wie der Gerichtspräsident sachlich korrekt habe beurteilen können,

welche effektiv notwendigerweise aufgewendete Zeit für die Erfüllung des

Mandats zu entschädigen sei. Er sei pflichtgemäss darauf bedacht gewesen, für

die bestehenden Probleme möglichst rasch sachlich korrekte und für die Parteien

akzeptable Lösungen zu suchen, was sich jedoch als äusserst schwierig, anspruchsvoll

und zeitraubend erwiesen habe. Zudem habe der Gerichtspräsident selbst

Weiterungen veranlasst, indem er zusätzliche Unterlagen für das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege verlangt habe. In seiner Zeitaufstellung schätze er

den Bedarf dafür zu gering ein. Nahezu ein Viertel des eingereichten Ordners

wie auch spätere Vorgänge beträfen dieses Thema. Entgegen der Auffassung des

Gerichtspräsidenten sei zu den Kinderbelangen und zum Unterhalt wegen der

misstrauischen und feindseligen Einstellung der Ehegatten lange Zeit keine

Einigung möglich gewesen. Es sei sehr viel Mühe und Geduld erforderlich

gewesen, bis diese harten Nüsse geknackt gewesen seien. Trotz der intensiven

Diskussionen zwischen den Anwälten hätten noch die Anträge zu den

Scheidungsfolgen grosse Gegensätze aufgewiesen. Nach einer mühsamen Annäherung

in Teilschritten sei dann doch noch eine umfassende Nebenfolgeregelung zustande

gebracht worden, wobei noch bis wenige Tage vorher um Einzelfragen gestritten

worden sei. Die güterrechtlichen Fragen und die damit verbundenen finanziellen

Probleme der Ehefrau seien nur mit grossem Einsatz lösbar gewesen. Das Gericht

sei sich dieser Probleme und Schwierigkeiten gar nicht bewusst geworden, weil

es sich damit zum allergrössten Teil materiell gar nicht habe befassen müssen.

Die Ehefrau habe aus dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes grosse Schulden

gegenüber Lieferanten und ihrer Mutter gehabt, die ihr als Teilzeitangestellte

behilflich gewesen sei. Rechtsanwalt Z. habe sich um die Interessen der Mutter

der Ehefrau gekümmert. Er (Rechtsanwalt X.) sei aber hier notwendigerweise

beratend miteinbezogen worden. Der Ehemann habe die gemeinsame Darlehensschuld

bestritten und seinerseits Forderungen geltend gemacht, währenddem seine

Mandantin die gemeinsame Schuld anerkannt habe. Rechtsanwalt Z. habe dann mit

den Ehegatten und der Mutter der Ehefrau eine Vereinbarung treffen können, was

den Weg zu einer Einigung über die Scheidungsnebenfolgen geebnet habe, obwohl

immer noch einige erhebliche Differenzen hätten beseitigt werden müssen. Es

habe nur wirklich notwendiger Aufwand unter Ausklammerung von Bemühungen,

welche nicht direkt den Scheidungsprozess betroffen haben, in der Kostennote

Berücksichtigung gefunden.

b) Rechtsanwalt Y. begründet den Rekurs wie folgt: Der

Gerichtspräsident verkenne die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, welche

eine vergleichsweise Beilegung möglich gemacht hätten und deshalb unverzichtbar

gewesen seien. Die Kürzung der Kostennote habe zur Folge, dass ihm bei einem

Aufwand von gut 86 Stunden nur gerade ein Stundenansatz von CHF 82.00

verbleibe. Der vorliegend angefallene Aufwand sei notwendig gewesen und werde

einem vergleichbaren Fall gerecht. Der Gerichtspräsident führe selbst aus, die

güterrechtliche Auseinandersetzung sei mit gewissen Komplikationen verbunden

gewesen. Die Ehegatten seien sich weder über die Mobilien noch über die

Aufteilung der gemeinsamen Liegenschaften einig gewesen. Selbst das Gericht sei

sich nicht im Klaren gewesen, wie die Schwiegermutter in den Prozess

einzubeziehen sei und was mit ihren Forderungen, die von seinem Klienten bestritten

worden seien, zu geschehen habe. Dass es zu einer gütlichen Einigung gekommen

sei, sei einzig auf die dauernden Interventionen der Parteianwälte zurückzuführen.

Dafür seien Besprechungen bzw. Parteiverhandlungen von beinahe acht Stunden

notwendig gewesen. Allein die Korrespondenz habe einen Zeitaufwand von nahezu

30.

Stunden beansprucht. Ohne eine Lösung und eine Einigung mit der

Schwiegermutter seines Klienten wäre auch zwischen den Ehegatten keine einvernehmliche

Lösung möglich geworden und die Vorinstanz hätte einen amtlichen Verkauf

anordnen müssen. Zudem hätten sich die Parteien auf ein privates

Schätzungsgutachten einigen können, mit entsprechendem zeitlichem Aufwand der

Anwälte. Sonst hätte ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben werden

müssen. Zudem seien fortwährende Rücksprachen mit dem Klienten über die

Verwertbarkeit der Urkunden notwendig gewesen. Genau so umstritten sei die

elterliche Sorge gewesen. Er habe dem Gegenanwalt darlegen müssen, wie das

gemeinsame Sorgerecht aussehen könnte. Auch der Unterhalt während des Verfahrens

und nach der Scheidung sei umstritten gewesen. Auch hier hätten sich die

Parteien nur einigen können, weil sich die Anwälte hätten verständigen und ihre

Seite von einer Kompromisslösung hätten überzeugen können. Wegen des lang

andauernden Verfahrens hätten immer wieder aktuelle Urkunden eingeholt und eingereicht

werden müssen, insbesondere auch wegen des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege, das erst auf Intervention der Parteianwälte behandelt worden sei.

(...)

4.

Bei der im Untersuchungsverfahren als Parteientschädigung

festzusetzenden Pauschalsumme ist, wie erwähnt, in erster Linie darauf

abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu

verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten

des Falles erforderlich wurden. Gerade dies kann der Gerichtspräsident entgegen

der Vorbringen von Rechtsanwalt X. sehr gut beurteilen. Entscheidendes

Kriterium bei der Bemessung der Kostennote ist, neben den richterlichen

Erfahrungswerten, der Vergleich mit derjenigen des Gegenanwaltes. Vorliegend

machten beide unentgeltlichen Rechtsbeistände einen Aufwand geltend, welcher

mit 112 Stunden (Rechtsanwalt X.) bzw. 86 Stunden (Rechtsanwalt Y.) das übliche

Mass bei weitem übersteigt und eindeutig übersetzt ist. Durchschnittliche

Konventionalscheidungen mit einer Einigung am Schluss des Verfahrens pflegen

erfahrungsgemäss einen Parteiaufwand von gegen 20 Arbeitsstunden zu

verursachen. Der Gerichtspräsident ist somit zu Recht eingeschritten und hat

die verlangten Honorare gekürzt. Dabei setzte er den gebotenen und angemessenen

Aufwand von Rechtsanwalt X. auf 48 Stunden fest, denjenigen von Rechtsanwalt Y.

auf 39,75 Stunden. Beide unentgeltlichen Rechtsbeistände mussten somit eine

massive Kürzung der eingereichten Kostennote um mehr als die Hälfte

entgegennehmen. Die vom Gerichtspräsidenten vorgenommenen Kürzungen sind jedoch

konsequent und tragen dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung. Im Ergebnis und

im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen hingegen sind die festgesetzten

Kostennoten immer noch ausserordentlich hoch.

5.

a) Wie die oben wiedergegebenen Vorbringen der Rekurrenten

zeigen, liegt der Hauptgrund für den immensen Aufwand der beiden

unentgeltlichen Rechtsbeistände in den andauernden und umfangreichen Bemühungen

um eine vergleichsweise Regelung der Scheidungsfolgen. Die beiden Anwälte haben

untereinander und mit ihren Parteien verhandelt, bis sämtliche Punkte einer

gütlichen Lösung zugeführt werden konnten. Die von Rechtsanwalt X.

eingereichten zwei Ordner belegen dies eindrücklich. Er räumt selbst ein, dass

die Verhandlungen ungewöhnlich zeitaufwendig gewesen sind. Zwar ist den

Parteien mit einer gütlichen Einigung oftmals am meisten gedient. Dies bedeutet

allerdings nicht, dass eine solche um jeden Preis – den in Fällen wie dem vorliegenden

letztlich der Staat bezahlen soll – herbeizuführen ist. Bereits in SOG 1990 Nr.

18.

wurde festgehalten, dass es Sache des Armenanwalts ist, in einem vernünftigen

Rahmen zu prozessieren. Er kann aus Erfahrung abschätzen, welcher Aufwand in

einem Verfahren bestimmter Art vernünftig ist, d.h. welche Vorkehren Erfolg

versprechen und welche lediglich das Verfahren aufblähen. Ihm obliegt es, auf

seinen Mandanten dahingehend einzuwirken, dass unnötiger Aufwand und damit

unnötige Kosten vermieden werden, ohne dass dessen prozessuale Rechte

beschnitten werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der

unentgeltliche Rechtsbeistand auch gegenüber dem Staat respektive dem

Steuerzahler eine Verantwortung trägt. Es geht nicht an, dass eine Partei, die

ohne Kostenrisiko prozessiert – weil der Staat dieses übernimmt – das Verfahren

durch Nachlässigkeit oder Starrsinn in die Länge zieht und zusätzliche,

unnötige Kosten verursacht. Die Unbilligkeit solcher Prozessführung ergibt sich

vor allem im Vergleich mit jenen Parteien, denen die unentgeltliche

Rechtspflege nicht bewilligt werden kann, für die ein Prozess – gerade ein Ehescheidungsverfahren

– dennoch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt und die deshalb

gezwungen sind, diesen ohne unnötigen Aufwand zum Abschluss zu bringen.

b) Diese Überlegungen gelten auch für Vergleichsverhandlungen.

Es gehört zum Auftrag des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuschätzen,

welcher Verhandlungsaufwand vernünftig und verhältnismässig ist und ab welchem

Zeitpunkt der Steuerzahler wegen der Uneinsichtigkeit, dem Misstrauen und der

feindseligen Haltung der Parteien über Gebühr belastet wird. Insbesondere haben

sich sowohl der unentgeltliche Rechtsbeistand wie auch sein Klient die Frage zu

stellen, ob eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, ebenfalls

auf ihrem Standpunkt beharren würde. Auf keinen Fall darf der Umstand, dass

beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ihre

Streitlust stärken und zu einer Verlängerung des Prozesses führen. Der

Armenanwalt ist daher gehalten, seiner Klientschaft mit allem Nachdruck die

möglichen Folgen seiner kompromisslosen Haltung aufzuzeigen. Zu ihrem «Glück

zwingen» soll er sie jedoch nicht. Auch für Vergleichsbemühungen gelten die

Gebote der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit. Auch hier kann der Aufwand

nicht ein unbegrenzter sein. Die Möglichkeit, die strittigen Fragen durch einen

gerichtlichen Entscheid beizulegen, darf nicht ausser Betracht fallen.

Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge hat der Gerichtspräsident dies am 28.

August 2007 schon einmal getan, mit relativ geringem Aufwand für alle

Beteiligten. Auch ein gerichtlich angeordneter Verkauf der beiden Liegenschaften

hätte für die Parteien nicht zwingend ein ungünstiges Ergebnis zur Folge haben

müssen. Darüber hinaus wird erst die Zukunft zeigen, ob der Ehemann die Liegenschaften

langfristig wird halten können und ob die von den Parteien getroffene Regelung

Anlass zu neuen Streitigkeiten bietet. Auch in Bezug auf die von den Parteien

vereinbarte gemeinsame elterliche Sorge bestehen kaum Anhaltspunkte dafür, dass

diese dem Wohl der Kinder besser Rechnung trägt und sich als praxistauglicher

erweist als eine Zuteilung durch den Richter an einen Ehegatten. Immerhin hat

keiner der beiden Ehegatten dem anderen Erziehungsunfähigkeit vorgeworfen und

die gelebte Wirklichkeit hat offensichtlich keine Probleme verursacht und zu

keinerlei Kindesschutzmassnahmen Anlass gegeben. Demnach hätte auch ein gerichtlicher

Entscheid den Verhältnissen der Parteien angemessen sein und ihren Interessen

gebührend Rechnung tragen können. (…) In gewisser Weise haben die beiden unentgeltlichen

Rechtsbeistände somit Sinn und Zweck ihres Mandats verkannt. Jedenfalls

vermögen sie in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern der von ihnen zugunsten der

einvernehmlichen Lösung betriebene Aufwand geboten und angemessen war. Dieser

war im Gegenteil völlig unverhältnismässig. Die 15 Stunden Aufwand, die der Gerichtspräsident

den unentgeltlichen Rechtsbeiständen für die Konventionsverhandlungen

zugestanden hat, sind somit nicht zu beanstanden.

6.

a) Es trifft entgegen der Vernehmlassung des

Gerichtspräsidenten nicht zu, dass sich die Parteien hinsichtlich der

Kinderbelange und des Unterhalts schon früh einig waren und dass diese Punkte

nicht umstritten waren. Spezielle Probleme boten diese Gegenstände, wie auch

die Scheidung als solche, und die Aufteilung der BVG-Ansprüche allerdings

nicht. Einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Regelung der

Schuldenfrage beinhaltete einige Komplikationen. Hinsichtlich der beiden

Liegenschaften, die weitaus grössten Vermögenswerte der Parteien, hat der

Gerichtspräsident bereits in der Beweisverfügung vom 7. Oktober 2008 den

naheliegend-sten Weg aufgezeigt, nämlich deren Verkauf. Diesen Ausweg hatten

beide Ehegatten schon in ihren Anträgen zu den Nebenfolgen der Scheidung in

relativ ultimativer Weise verlangt. Nachdem keine der Parteien einen Anspruch

auf einen Vorschlagsanteil erhoben und die Ehefrau sogar explizit das Vorliegen

eines güterrechtlichen Rückschlags anerkannt hat, musste im Scheidungsverfahren

auch nicht über die vom Ehemann bestrittene Forderung der Schwiegermutter

befunden werden. Auch auf diesen Umstand hat der Gerichtspräsident bereits in

der Beweisverfügung hingewiesen. Es ist somit unzutreffend, wenn Rechtsanwalt

Y. behauptet, selbst das Gericht sei sich nicht im Klaren gewesen, wie mit den

vom Ehemann bestrittenen Forderungen der Mutter der Ehefrau zu verfahren sei.

Im Übrigen haftet jeder Ehegatte allein mit seinem eigenen Vermögen. Eine

Haftung aus einer Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gab es ja schon lange

nicht mehr, nachdem die Ehegatten schon lange nicht mehr zusammen lebten. Die

von den Parteien schliesslich unterzeichnete Vereinbarung über die Scheidungsfolgen

enthält denn auch nicht eine sonderlich komplizierte und umfangreiche Aufteilung

des ehelichen Vermögens. Auch die Schuldenregelung gestaltet sich relativ einfach.

Trotzdem ist davon auszugehen, dass diese Streitfragen einen nicht unerheblichen

Mehraufwand verursacht haben. Sogleich ist aber festzuhalten, dass die Bemühungen

der beiden Parteivertreter das gebotene und angemessene Ausmass weit

überschritten haben. Die Bemühungen zur Verhinderung des Verkaufs der ehelichen

Liegenschaften, zur Abwendung einer Insolvenzerklärung durch die Ehefrau einschliesslich

der Beratung zu den Schulden gegenüber ihrer Mutter haben ein Ausmass

angenommen, das durch das Mandat eines für das Scheidungsverfahren bestellten

unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht gedeckt ist.

b) Ein weiterer Mehraufwand ist schliesslich als Folge der

langen Dauer des Verfahrens auszumachen. Zu Recht bringen beide Anwälte vor,

sie hätten wiederholt aktuelle Urkunden einreichen müssen. Weiter trifft es zu,

dass der Gerichtspräsident nach der Anhörung vom 28. August 2007 von der

Ehefrau die Einreichung weiterer Angaben und Unterlagen verlangt hat, weil ihre

Wohnsituation unklar war und weil er die Möglichkeit einer höheren Belastung

der ehelichen Liegenschaft abklären wollte. Dies hat einen gewissen Mehraufwand

veranlasst. Es ist aber weder geboten noch angemessen, wenn Rechtsanwalt X. für

die diesbezüglichen Abklärungen einen Aufwand betreibt, der nahezu einen

Viertel eines Bundesordners füllt. Zudem kann vom Klienten eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein Mindestmass an Mitarbeit vorausgesetzt

werden (SOG 1990 Nr. 18). Insbesondere hat sich eine Partei, soweit sie dazu in

der Lage ist, selbst um die Beschaffung von Belegen zu bemühen. Soweit

Rechtsanwalt Y. vorbringt, es seien fortwährende Rücksprachen mit dem Klienten

über die Verwertbarkeit der Urkunden notwendig gewesen, hätte er diesen zur

Vermeidung unnötigen Aufwandes zu mehr Sorgfalt anhalten müssen. All diese

Abklärungen erfolgten indessen nicht nur im Hinblick auf die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Die finanziellen Verhältnisse der

Scheidungsparteien sind auch für die Unterhaltspflicht und die güterrechtliche

Auseinandersetzung von Bedeutung. Dennoch hat der Gerichtspräsident

Rechtsanwalt X. für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Aufwand von insgesamt vier Stunden

angerechnet, Rechtsanwalt Y. einen solchen von 3,75 Stunden. Allein bestimmt

für die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss dies

ausreichen.

c) Schliesslich ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich

ist, inwiefern das vorliegende Scheidungsverfahren für die Parteien persönlich

und finanziell bedeutender gewesen sein soll als für andere Scheidende. Auch

die Zerstrittenheit und die damit verbundenen Konfrontationen gingen nicht über

das übliche Mass hinaus. Sicher hat das vorhandene Misstrauen eine

einvernehmliche Lösung erschwert. Eine solche muss aber auch nicht um jeden

Preis erreicht werden. Weitere sprachlich-kulturelle oder intellektuelle

Probleme sind nicht auszumachen. Insgesamt ist mit den massiv überdurchschnittlichen

Kostennoten von CHF 10'000.00 für Rechtsanwalt X. und von CHF 8'500.00 für

Rechtsanwalt Y. den Schwierigkeiten des vorliegenden Falles genügend Rechnungen

getragen worden. Der den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen zugestandene

Aufwand von 48 Stunden für Rechtsanwalt X. und von 39,75 Stunden für

Rechtsanwalt Y. kann nicht als unangemessen bezeichnet werden. Denn zu entschädigen

ist der gebotene, der notwendige und erforderliche Aufwand, nicht der tatsächlich

erbrachte. Dieser kann, wie es vorliegend offensichtlich der Fall ist, den gebotenen

Aufwand bei weitem übersteigen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Januar 2010

(ZKREK.2009.228)