ZKREK.2009.234
Abschreibungsverfügung, Kosten bei Parteiwechsel
19. Januar 2010Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 6
§ 215 ZPO-SO. Der Rekurs nach § 215 ZPO-SO richtet
sich gegen die Abschreibung des Verfahrens. Mit ihm kann die Fortsetzung des
Verfahrens verlangt werden, wenn dieses zu Unrecht abgeschrieben wurde. An der
blossen Feststellung eines anderen Grundes für die Verfahrensabschreibung
besteht indessen kein Rechtsschutzinteresse (E. 1).
Art. 261 Abs. 1 OR. Der neue Eigentümer tritt
anstelle des alten Eigentümers und Klägers in den Prozess über die Gültigkeit
der Kündigung der Mietliegenschaft ein. Der Entscheid über die Prozesskosten
folgt der Hauptsache und ist somit im Verfahren zwischen dem neuen Eigentümer
und den Mietern zu treffen (E. 2 – 4).
Sachverhalt
Zwischen dem Vermieter X. (nachfolgend Kläger X.) und den
Mietern A. und B. (nachfolgend Beklagte A. und B.) war ein Verfahren über die
Gültigkeit zweier Kündigungen und die Herabsetzung der Mietzinse bzw. die
Herausgabe der hinterlegten Mietzinse anhängig. In der Folge verkaufte der
Kläger X. die Mietliegenschaft an Z.. Der Gerichtspräsident hielt darauf fest,
dass der Kläger X. weiterhin berechtigt sei, den angehobenen Prozess für die
Ansprüche aus dem Mietverhältnis bis zum 31. Januar 2009 durchzuführen. Die
neue Eigentümerin Z. trat nach Art. 261 Obligationenrecht (OR, SR 220) als Klägerin
Z. für die Ansprüche aus dem Mietverhältnis ab dem 1. Februar 2009 in den
Prozess ein. Der Kläger X. erklärte, dass er an den Begehren seiner Klage
festhalte, soweit diese von ihm geltend zu machen seien.
Die Beklagten A. und B. regelten mit der neuen Eigentümerin
Z. die wechselseitigen Ansprüche ab 1. Februar 2009 abschliessend. Insbesondere
wurde das Mietverhältnis per 30. September 2009 aufgehoben. Gestützt darauf
schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren zwischen der Klägerin Z. und den
Beklagten A. und B. infolge Vergleichs als erledigt ab.
In Sachen X. gegen A. und B. schrieb der Gerichtspräsident
die Klage über die Gültigkeit der Kündigungen infolge Klagerückzuges ebenfalls
ab. Er auferlegte dem Kläger X. jedoch 2/3 der Kosten des Verfahrens und
verurteilte ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagten A. und
B.. Der Kläger X. erhob dagegen Rekurs. Die Zivilkammer des Obergerichts heisst
den Rekurs teilweise gut.
Erwägungen
1.
Der Gerichtspräsident hat die Rechtsbegehren betreffend
Gültigkeit der Kündigungen zufolge Klagerückzugs abgeschrieben. Nach § 215
der Zivilprozessordnung (ZPO-SO, BGS 221.1) ist der Rekurs das zulässige
Rechtsmittel, wenn der Instruktionsrichter den Prozess abschreibt, weil die
Klage zurückgezogen, vom Beklagten anerkannt, durch Vergleich erledigt oder
gegenstandslos wird. Auf den Rekurs wäre somit grundsätzlich einzutreten. Der
Kläger macht mit seinem Rekurs indessen nicht geltend, das Verfahren sei zu
Unrecht abgeschrieben worden und verlangt dementsprechend auch keine
Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und keine materielle Beurteilung
seiner bei der Vorinstanz gestellten Anträge. Vielmehr verlangte er, es sei ein
anderer Grund für die Verfahrensabschreibung festzustellen. An einer solchen
Feststellung besteht kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Verfahren bleibt so
oder so abgeschrieben und erledigt. Was der Kläger mit seinem Rekurs anstrebt,
ist eine Änderung des Kostenentscheids zu seinen Gunsten. Diesbezüglich ist der
Rekurs als Kostenrekurs zu behandeln und zu beurteilen. Auf die übrigen
Rekursbegehren ist nicht einzutreten.
2.
a) Der Gerichtspräsident ging bei seinem Kostenentscheid
davon aus, dass der Kläger X. die Rechtsbegehren betreffend die Gültigkeit der
beiden Kündigungen zurückgezogen hat und daher in diesen Punkten als unterlegen
gilt. In der Anzeige des Eigentümerwechsels vom 10. Februar 2009 hat der Kläger
X. zum Prozessgegenstand der beiden Kündigungen ausgeführt, er habe mit
Ausnahme der Prozesskostenfrage keine persönlichen Interessen mehr und es wäre
sinnvoll, das Verfahren mit der neuen Eigentümerin Z. fortzuführen, welche ja
auch die Folgen des Urteils zu tragen haben werde. Das ist kein Klagerückzug.
Klar wird dies spätestens bei den Anträgen, wo der Kläger X. ausdrücklich
verlangt, das Verfahren zu den Kündigungen sei klägerseits mit der neuen
Eigentümerin Z. fortzusetzen. Dieser prozessuale Antrag des Klägers X. stimmt
mit der materiellen Rechtslage überein. Nach Art. 261 Abs. 1 Obligationenrecht
(OR, SR 220) geht das Mietverhältnis bei der Veräusserung des Mietobjekts durch
den Vermieter mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. Dieser tritt
von Gesetzes wegen mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein.
Daraus wird in der Lehre gefolgert, der Erwerber trete als neuer Vermieter
anstelle des ursprünglichen Vermieters in einen im Zeitpunkt des
Eigentumswechsels anhängigen Prozess über Ansprüche aus dem Mietverhältnis ein,
jedenfalls dann, wenn es um Sachverhalte geht, die sich auch nach dem Parteiwechsel
auf das Mietverhältnis auswirken können (BGE 4C.291/2006 vom 28. November 2006;
BGE 127 III 273). Die Frage nach der Gültigkeit der noch vom Kläger X.
ausgesprochenen Kündigungen wirkt sich auch nach dem Eigentümerwechsel
massgeblich auf das Mietverhältnis aus: Es ist entweder beendet oder dauert
weiter. Die neue Eigentümerin Z. ist anstelle des Klägers X. in den Prozess
über die Gültigkeit der Kündigungen eingetreten.
b) Inwiefern sich alle Beteiligten sämtlichen Konsequenzen
dieser Rechtsfolge des Eigentümerwechsels bewusst waren, ist für den
vorliegenden Entscheid eigentlich unerheblich. Dennoch haben sich die Beteiligten
im Wesentlichen entsprechend dieser Rechtslage verhalten. Schon in ihrer
Stellungnahme vom 20. Februar 2009 haben die Beklagten A. und B. ausgeführt,
der Prozess gehe auf die neue Eigentümerin Z. über. Es sei Sache der
Eigentümer, sich untereinander auseinanderzusetzen, Herr X. sei also in diesem
Prozess gar nicht mehr Partei. In der Folge schlossen die Beklagten A. und B. mit
der neuen Eigentümerin Z. eine Vereinbarung, in welcher sie die Beendigung des
Mietverhältnisses regelten. Der Gerichtspräsident erhob diese Vereinbarung zum
gerichtlichen Vergleich und schrieb das Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung/Mietzinsherabsetzung
zwischen den Beklagten A. und B. und der neuen Eigentümerin Z. ab. Auch in der
Rekursstellungnahme hielten die Beklagten A. und B. wiederum fest, eine
vergleichsweise Beendigung des Mietverhältnisses sei nur noch mit der neuen
Eigentümerin Z. möglich gewesen, nicht mehr aber mit dem Kläger X., da er nicht
mehr Eigentümer gewesen sei.
3.
a) Mit dem Verkauf der Mietliegenschaft ist die
Parteistellung in der Streitfrage über die Gültigkeit der beiden Kündigungen
somit auf die neue Eigentümerin Z. übergegangen. Die Regelung der Prozesskosten
folgt der Hauptsache. Eine Aufsplittung in Prozesskosten, die zwischen den
bisherigen Prozessparteien bereits aufgelaufen sind und solchen, die nach dem
Eigentümerwechsel im Prozess mit der neuen Eigentümerin anfallen, findet nicht
statt. Ein solcher Vorgang stünde im Widerspruch zu Art. 261 OR und hat keine
Rechtsgrundlage. Für den Kostenentscheid in dem zwischen dem Kläger X. und den
Beklagten A. und B. noch anhängigen Verfahren konnte die Frage der Gültigkeit
der Kündigungen demnach gar keine Rolle mehr spielen.
b) Der vom Kläger X. gemachte Vorbehalt, die bis dato
angefallenen Gerichts- und Parteikosten seien ihm in jedem Fall zu ersetzen, je
nach Ausgang zu Lasten der Beklagten A. und B. oder der neuen Eigentümerin Z.,
stiess daher ins Leere. Es gab keinen Prozess mehr zwischen ihm und den Mietern
A. und B. über die Gültigkeit der Kündigungen. Erst recht gab es keinen
Prozess, an dem sowohl er wie die neue Eigentümerin Z. beteiligt war und diese
zur Leistung einer Parteientschädigung an ihn hätte verurteilt werden können.
Auch der in der Stellungnahme zum Rekurs vorgebrachte Einwand der Beklagten A.
und B., es sei nicht ihre Sache, die Risiken der Prozessnachfolge zu tragen,
geht an der Sache vorbei. Es gab nur einen Prozess über die Gültigkeit der
Kündigungen. In diesem Prozess nahmen die Beklagten A. und B. stets die
Beklagtenrolle ein, nur die Klägerrolle wechselte im Lauf des Verfahrens. In
diesem Verfahren wurde schliesslich auch über die Kostenfolgen entschieden.
4.
Über die Kostenfolgen des Streites über die Gültigkeit
der beiden Kündigungen konnte somit einzig und allein im Verfahren zwischen der
neuen Eigentümerin Z. und den Beklagten A. und B. entschieden werden. Der
Kostenentscheid des Gerichtspräsidenten im Verfahren mit dem Kläger X. ist
daher aufzuheben, soweit er sich auf den Ausgang des Streites über die
Kündigungsanfechtungen stützt.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Januar 2010
(ZKREK.2009.234)