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Entscheid

ZKREK.2010.343

Eheschutz, Unterhaltsbeiträge, gemeinsamer Haushalt

6. April 2011Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Parteien (Ehefrau geb. 1987, Ehemann geb.

1944) heirateten am 20. Mai 2010. Am 4. August 2010 leitete die Ehefrau ein

Eheschutzverfahren ein. Der Ehemann seinerseits beantragte am 27. August 2010,

das Eheschutzverfahren in ein Klageverfahren betreffend Scheidung nach Art. 115

ZGB umzuwandeln. Die Amtsgerichtsstatthalterin verpflichtete den Ehemann am 12.

Oktober 2010, der Ehefrau für die Monate Juni, Juli und August 2010 einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 pro Monat zu bezahlen. Im Rahmen des

anschliessend eröffneten Scheidungsverfahrens verfügte sie gleichentags für die

Monate September bis November 2010 ebenfalls Alimente von je CHF 1‘000.00 pro

Monat. Der Ehemann erhob gegen die erste Verfügung Rekurs und gegen die zweite

Verfügung Nichtigkeitsbeschwerde. Die Zivilkammer heisst beide Rechtsmittel

gut.

Erwägungen

3.

a) Gemäss Art. 163 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach

seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sind sie sich über

ihre Beiträge nicht einig, so setzt während des Zusammenlebens das Gericht auf

Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest

(Art. 173 Abs. 1 ZGB). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so setzt

wiederum das Gericht die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem andern

schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Massstab und gleichzeitig obere Grenze

für den Unterhaltsanspruch bildet die während des Zusammenlebens innegehabte

Lebenshaltung. Es geht darum, die finanziellen Verhältnisse und Regelungen

während des Zusammenlebens an die neue Situation nach der Trennung anzupassen.

Keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat derjenige Ehegatte, der nur eine

Scheinehe führen wollte (Jann Six: Eheschutz, Bern 2008, N 2.53 ff.).

b) Der Ehemann, Rekurrent und Beschwerdeführer

macht geltend, der Kontakt der Ehegatten sei durch die Schwester der Ehefrau

vermittelt worden. Die Ehegatten hätten vereinbart, zusammen per 1. August 2010

eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Das

Eheleben sei gar nie aufgenommen worden. Er sei offensichtlich für eine

Ausländerehe benutzt worden. Die Ehefrau entgegnet, die Parteien hätten sich

während ihres Au-Pair-Aufenthalts in der Schweiz kennen gelernt. Sie habe sich

ob des Interesses und der liebevollen Art des Beschwerdeführers sehr geschmeichelt

gefühlt. Als ihre Au-Pair-Familie von der Heirat erfahren habe, sei ihr das Arbeitsverhältnis

gekündigt worden. Das Versprechen, eine gemeinsame Wohnung zu suchen, habe der

Ehemann nicht eingelöst. Mehrfach sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. An

der vorinstanzlichen Verhandlung hatte sie ausgeführt, sie habe in einer

Zeitung inseriert. Nach der Heirat sei sie nicht zu ihm gezogen, weil er gesagt

habe, sie solle bei ihrer Schwester wohnen. Er wolle eine Wohnung suchen. Er

habe ihr nicht die Wahrheit gesagt.

c) Die Darstellungen der Parteien, wie sich

ihre Beziehung entwickelte und die Eheschliessung zustande kam, gehen weit

auseinander. Übereinstimmung besteht bloss – aber immerhin – insoweit, dass sie

offenbar nie richtig zusammen gelebt haben. Auch die Ehefrau räumt ein, das

Eheleben der Parteien sei «nur von sehr kurzer Dauer» gewesen. Eine eheliche

Lebenshaltung, an die für die Bestimmung der Alimente angeknüpft werden könnte,

ist nicht auszumachen. Es besteht somit keine Veranlassung, irgendwelche

finanziellen Verhältnisse während des Zusammenlebens einer neuen Situation nach

der Trennung anzupassen.

Die Parteien lebten nie in einem gemeinsamen

Haushalt. Die Aufhebung eines gemeinsamen Haushalts ist aber Voraussetzung

dafür, dass im Rahmen eines Eheschutzverfahrens Unterhaltsbeiträge festgesetzt

werden können (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: «Ist die Aufhebung des gemeinsamen

Haushaltes begründet, so muss das Gericht (…) Geldbeträge (…) festsetzen»).

Dieser Grundsatz gilt auch für vorsorgliche Massnahmen während des

Scheidungsverfahrens, die sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft richten (Art. 137 Abs. 2 Satz

3.

ZGB). Es fehlt damit die Grundlage, um sowohl im Rahmen eines Eheschutzverfahrens

als auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Alimente festzusetzen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6.

April 2011 (ZKREK.2010.343 und ZKNIB. 2010.53)