ZKREK.2010.343
Eheschutz, Unterhaltsbeiträge, gemeinsamer Haushalt
6. April 2011Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 3
Art. 176 ZGB. Wenn
die Ehegatten nie in einem gemeinsamen Haushalt lebten, besteht sowohl im
Eheschutz- wie auch im Scheidungsverfahren keine Veranlassung, Alimente
festzusetzen.
Sachverhalt
Die Parteien (Ehefrau geb. 1987, Ehemann geb.
1944) heirateten am 20. Mai 2010. Am 4. August 2010 leitete die Ehefrau ein
Eheschutzverfahren ein. Der Ehemann seinerseits beantragte am 27. August 2010,
das Eheschutzverfahren in ein Klageverfahren betreffend Scheidung nach Art. 115
ZGB umzuwandeln. Die Amtsgerichtsstatthalterin verpflichtete den Ehemann am 12.
Oktober 2010, der Ehefrau für die Monate Juni, Juli und August 2010 einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 pro Monat zu bezahlen. Im Rahmen des
anschliessend eröffneten Scheidungsverfahrens verfügte sie gleichentags für die
Monate September bis November 2010 ebenfalls Alimente von je CHF 1‘000.00 pro
Monat. Der Ehemann erhob gegen die erste Verfügung Rekurs und gegen die zweite
Verfügung Nichtigkeitsbeschwerde. Die Zivilkammer heisst beide Rechtsmittel
gut.
Erwägungen
3.
a) Gemäss Art. 163 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach
seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sind sie sich über
ihre Beiträge nicht einig, so setzt während des Zusammenlebens das Gericht auf
Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest
(Art. 173 Abs. 1 ZGB). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so setzt
wiederum das Gericht die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem andern
schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Massstab und gleichzeitig obere Grenze
für den Unterhaltsanspruch bildet die während des Zusammenlebens innegehabte
Lebenshaltung. Es geht darum, die finanziellen Verhältnisse und Regelungen
während des Zusammenlebens an die neue Situation nach der Trennung anzupassen.
Keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat derjenige Ehegatte, der nur eine
Scheinehe führen wollte (Jann Six: Eheschutz, Bern 2008, N 2.53 ff.).
b) Der Ehemann, Rekurrent und Beschwerdeführer
macht geltend, der Kontakt der Ehegatten sei durch die Schwester der Ehefrau
vermittelt worden. Die Ehegatten hätten vereinbart, zusammen per 1. August 2010
eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Das
Eheleben sei gar nie aufgenommen worden. Er sei offensichtlich für eine
Ausländerehe benutzt worden. Die Ehefrau entgegnet, die Parteien hätten sich
während ihres Au-Pair-Aufenthalts in der Schweiz kennen gelernt. Sie habe sich
ob des Interesses und der liebevollen Art des Beschwerdeführers sehr geschmeichelt
gefühlt. Als ihre Au-Pair-Familie von der Heirat erfahren habe, sei ihr das Arbeitsverhältnis
gekündigt worden. Das Versprechen, eine gemeinsame Wohnung zu suchen, habe der
Ehemann nicht eingelöst. Mehrfach sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. An
der vorinstanzlichen Verhandlung hatte sie ausgeführt, sie habe in einer
Zeitung inseriert. Nach der Heirat sei sie nicht zu ihm gezogen, weil er gesagt
habe, sie solle bei ihrer Schwester wohnen. Er wolle eine Wohnung suchen. Er
habe ihr nicht die Wahrheit gesagt.
c) Die Darstellungen der Parteien, wie sich
ihre Beziehung entwickelte und die Eheschliessung zustande kam, gehen weit
auseinander. Übereinstimmung besteht bloss – aber immerhin – insoweit, dass sie
offenbar nie richtig zusammen gelebt haben. Auch die Ehefrau räumt ein, das
Eheleben der Parteien sei «nur von sehr kurzer Dauer» gewesen. Eine eheliche
Lebenshaltung, an die für die Bestimmung der Alimente angeknüpft werden könnte,
ist nicht auszumachen. Es besteht somit keine Veranlassung, irgendwelche
finanziellen Verhältnisse während des Zusammenlebens einer neuen Situation nach
der Trennung anzupassen.
Die Parteien lebten nie in einem gemeinsamen
Haushalt. Die Aufhebung eines gemeinsamen Haushalts ist aber Voraussetzung
dafür, dass im Rahmen eines Eheschutzverfahrens Unterhaltsbeiträge festgesetzt
werden können (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: «Ist die Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes begründet, so muss das Gericht (…) Geldbeträge (…) festsetzen»).
Dieser Grundsatz gilt auch für vorsorgliche Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens, die sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft richten (Art. 137 Abs. 2 Satz
3.
ZGB). Es fehlt damit die Grundlage, um sowohl im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
als auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Alimente festzusetzen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6.
April 2011 (ZKREK.2010.343 und ZKNIB. 2010.53)