ZKREK.2010.36
Unentgeltliche Rechtspflege, Konkubinat
25. März 2010Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 3
Art. 29 Abs. 3 BV, § 106 Abs. 1 ZPO-SO.
Unentgeltliche Rechtspflege. Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs.
Einer im Konkubinat lebenden Person ist nur der halbe Ehegatten-Grundbetrag
einzurechnen, wenn dies zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis
führt.
Sachverhalt
Im Untersuchungsverfahren betreffend ausserordentliche
Kündigung zwischen K. (Kläger) und C. sowie D. (Beklagte und ehemalige Mieter
des Klägers) gewährte der Gerichtspräsident der Beklagten C. die integrale
unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Mitbeklagten D. um unentgeltliche
Rechtspflege wurde vom Gerichtspräsidenten abgewiesen. Die Zivilkammer des
Obergerichts heisst den Rekurs von D. gut.
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten D. mit der
Begründung ab, er verfüge über einen Einkommensüberschuss von CHF 606.00 pro
Monat. Die Vorinstanz berücksichtigte bei D. einen Grundbetrag von CHF 850.00,
da er zusammen mit der Mitbeklagten in einem Konkubinat lebt.
D. macht geltend, selbst wenn man in der Praxis bei
Konkubinats- partnern Einzelrechnungen vornehme, dürften die finanziellen
Verhältnisse des Partners dennoch nicht vollkommen aus den Augen verloren
werden. Der Gerichtspräsident lasse bei seiner Einzelrechnung die Tatsache
ausser Acht, dass die Mitbeklagte C. über ein monatliches Manko von CHF 643.00
verfüge. Die Lebensgemeinschaft C./D. verzeichne folglich – gesamthaft
betrachtet – ein monatliches Manko von CHF 37.00.
3.
Der prozessuale Zwangsbedarf eines Konkubinatspartners
(ohne gemeinsame Kinder) ist anhand einer Einzelrechnung zu ermitteln, indem
grundsätzlich nur das Einkommen des Gesuchstellers und sein persönlicher Bedarf
einander gegenübergestellt werden (Alfred Bühler: Betreibungs- und
prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 646 f.). Das Bundesgericht
Dispositiv
hat in BGE 130 III 765 entschieden, in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht zu
übersehen, dass für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von
Dauer leben, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen Kosten entstehen,
die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar seien.
Insoweit erscheine es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde
Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen
und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag
einzusetzen (vgl. Schreiben der Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern vom 1. Juni
2001, BlSchK 2003 S. 89). Damit würden die konkreten Vorteile des Konkubinats
erfasst, wobei der Betreibungsbeamte stets zu prüfen habe, ob die Anwendung der
Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe
(BGE 86 III 11).
Diese Grundsätze für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelten auch für die Berechnung des
zivilprozessualen Bedarfs (vgl. SOG 2008 Nr. 6). Dem Hinweis, es müsse stets
geprüft werden, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten
Umständen angemessenen Ergebnis führt, ist bei der Berechnung des
zivilprozessualen Bedarfs ebenfalls – wenn nicht noch mehr – Beachtung zu
schenken, ist doch der prozessuale Zwangsbedarf grösser als der
betreibungsrechtliche (Alfred Bühler: Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi
[Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, Bern 2001, S. 156).
Die Vorinstanz hat am 9. Februar 2009 bei der
Lebenspartnerin von D. und Mitbeklagten im Hauptverfahren ein Manko pro Monat
von CHF 725.00 berechnet und ihr deshalb die integrale unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt. Aus der Berechnung ist ersichtlich, dass die
Lebenspartnerin ihren Lebensbedarf mit ihrem bescheidenen Einkommen nicht
bestreiten kann. Sie ist auf die Unterstützung durch D. angewiesen. Dies hat
sich auch nicht geändert, nachdem sie arbeitslos wurde und nun Arbeitslosengeld
in der Höhe von netto rund CHF 1'500.00 (nach Abzug der Steuern) bezieht.
Sozialhilfe erhält sie nicht, da sich der Sozialdienst auf das Konkubinat
bezieht und daraus eine gegenseitige Beistands- und Unterstützungspflicht
ableitet. Das Einkommen von D. wurde in der Anspruchsberechnung von C. mit
eingerechnet, weshalb sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat (BGE 2P.242/2003
vom 12. Januar 2004).
Dadurch wird klar, dass im vorliegenden Fall die Anrechnung
von nur der Hälfte des Ehegattengrundbetrages als Grundbetrag bei D. nicht den
konkreten Verhältnissen entspricht und nicht zu einem angemessenen Ergebnis
führt. D. muss das Manko seiner Lebenspartnerin mit seinem Überschuss
ausgleichen, wird doch bei der Anspruchsberechnung für Sozialhilfe von einer
gegenseitigen Unterstützung der Konkubinatspartner ausgegangen (BGE 2P.242/2003
vom 12. Januar 2004). Ihm ist somit ein höherer Grundbetrag und mehr als die
Hälfte der Mietkosten von insgesamt CHF 1'100.00 einzurechnen. Im konkreten
Fall erscheint es angemessen, D. einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 – dies
entspricht ungefähr 70% des Grundbetrages für ein Ehepaar oder dem Betrag einer
alleinstehenden Person – und CHF 750.00 (ca. 70%) als Mietkosten anzurechnen,
was ungefähr dem Verhältnis der erzielten Netto-Einkommen zum Gesamteinkommen
entspricht (CHF 3'168.00 für D.; rund CHF 1'500.00 für C.). Ausserdem
entspricht dies auch der jahrelangen Rollenverteilung, wonach D. den grösseren
Teil der gemeinsamen finanziellen Lasten übernahm und die Lebenspartnerin dafür
den Haushalt besorgte.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch der
Umstand, dass sich D. und seine Lebenspartnerin gemeinsam als Beklagte in einem
Verfahren befinden, in dem ihnen vorgeworfen wird, sie hätten zu Unrecht
vorzeitig gekündigt. Zur Abklärung betreffend Feuchtigkeit/Schimmelbildung der
Mietwohnung ist vorgesehen, nach Eingang der Gerichtskostenvorschüsse eine
Expertise in Auftrag zu geben. Schon der Umstand, dass die eine Beklagte im
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege ist, führt dazu, dass die Expertise
nicht verweigert werden könnte, nur weil der andere Beklagte den
Kostenvorschuss nicht aufbringen kann. Da beide Beklagten ein gemeinsames Interesse
am Ausgang des Verfahrens haben, drängt sich umso mehr auf, ihre finanziellen
Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemeinsam zu würdigen und
die Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartner zu
berücksichtigen, um unter den konkreten Umständen ein angemessenes Ergebnis zu
erzielen.
4. Wie oben gezeigt wurde, ist beim zivilprozessualen Bedarf
von D. ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 und somit ein zivilprozessualer
Zuschlag von CHF 240.00 (20%) zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Betrag von
CHF 750.00 für die Miete und den unbestrittenen Positionen von CHF 500.00 für
Unterhaltsbeiträge, CHF 326.00 für Krankenkasse, CHF 66.00 für Arzt etc. sowie
CHF 100.00 für TV/Radio /Fernsehen ergibt dies einen Bedarf von CHF 3'182.00.
Damit ergibt sich bei einem Einkommen von CHF 3'168.00 eine Unterdeckung von
CHF 14.00.
D. verfügt auch nicht über Vermögen, so dass ihm im
Verfahren betreffend ausserordentliche Kündigung ab Gesuchseinreichung am 15.
Dezember 2009 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist
(§ 108 kantonale Zivilprozessordnung [ZPO-SO, BGS 221.1]). Das Hauptverfahren
gestaltet sich nicht als einfach, weshalb D. auch die unentgeltliche
Verbeiständung durch Rechtsanwalt X. ab Gesuchseinreichung am 15. Dezember 2009
zu bewilligen ist. Der Rekurs ist gutzuheissen (...).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. März 2010
(ZKREK.2010.36)