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Entscheid

ZKREK.2010.36

Unentgeltliche Rechtspflege, Konkubinat

25. März 2010Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Untersuchungsverfahren betreffend ausserordentliche

Kündigung zwischen K. (Kläger) und C. sowie D. (Beklagte und ehemalige Mieter

des Klägers) gewährte der Gerichtspräsident der Beklagten C. die integrale

unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Mitbeklagten D. um unentgeltliche

Rechtspflege wurde vom Gerichtspräsidenten abgewiesen. Die Zivilkammer des

Obergerichts heisst den Rekurs von D. gut.

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten D. mit der

Begründung ab, er verfüge über einen Einkommensüberschuss von CHF 606.00 pro

Monat. Die Vorinstanz berücksichtigte bei D. einen Grundbetrag von CHF 850.00,

da er zusammen mit der Mitbeklagten in einem Konkubinat lebt.

D. macht geltend, selbst wenn man in der Praxis bei

Konkubinats- partnern Einzelrechnungen vornehme, dürften die finanziellen

Verhältnisse des Partners dennoch nicht vollkommen aus den Augen verloren

werden. Der Gerichtspräsident lasse bei seiner Einzelrechnung die Tatsache

ausser Acht, dass die Mitbeklagte C. über ein monatliches Manko von CHF 643.00

verfüge. Die Lebensgemeinschaft C./D. verzeichne folglich – gesamthaft

betrachtet – ein monatliches Manko von CHF 37.00.

3.

Der prozessuale Zwangsbedarf eines Konkubinatspartners

(ohne gemeinsame Kinder) ist anhand einer Einzelrechnung zu ermitteln, indem

grundsätzlich nur das Einkommen des Gesuchstellers und sein persönlicher Bedarf

einander gegenübergestellt werden (Alfred Bühler: Betreibungs- und

prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 646 f.). Das Bundesgericht

Dispositiv

hat in BGE 130 III 765 entschieden, in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht zu

übersehen, dass für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von

Dauer leben, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen Kosten entstehen,

die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar seien.

Insoweit erscheine es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde

Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen

und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag

einzusetzen (vgl. Schreiben der Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern vom 1. Juni

2001, BlSchK 2003 S. 89). Damit würden die konkreten Vorteile des Konkubinats

erfasst, wobei der Betreibungsbeamte stets zu prüfen habe, ob die Anwendung der

Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe

(BGE 86 III 11).

Diese Grundsätze für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelten auch für die Berechnung des

zivilprozessualen Bedarfs (vgl. SOG 2008 Nr. 6). Dem Hinweis, es müsse stets

geprüft werden, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten

Umständen angemessenen Ergebnis führt, ist bei der Berechnung des

zivilprozessualen Bedarfs ebenfalls – wenn nicht noch mehr – Beachtung zu

schenken, ist doch der prozessuale Zwangsbedarf grösser als der

betreibungsrechtliche (Alfred Bühler: Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi

[Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche

Prozessführung, Bern 2001, S. 156).

Die Vorinstanz hat am 9. Februar 2009 bei der

Lebenspartnerin von D. und Mitbeklagten im Hauptverfahren ein Manko pro Monat

von CHF 725.00 berechnet und ihr deshalb die integrale unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt. Aus der Berechnung ist ersichtlich, dass die

Lebenspartnerin ihren Lebensbedarf mit ihrem bescheidenen Einkommen nicht

bestreiten kann. Sie ist auf die Unterstützung durch D. angewiesen. Dies hat

sich auch nicht geändert, nachdem sie arbeitslos wurde und nun Arbeitslosengeld

in der Höhe von netto rund CHF 1'500.00 (nach Abzug der Steuern) bezieht.

Sozialhilfe erhält sie nicht, da sich der Sozialdienst auf das Konkubinat

bezieht und daraus eine gegenseitige Beistands- und Unterstützungspflicht

ableitet. Das Einkommen von D. wurde in der Anspruchsberechnung von C. mit

eingerechnet, weshalb sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat (BGE 2P.242/2003

vom 12. Januar 2004).

Dadurch wird klar, dass im vorliegenden Fall die Anrechnung

von nur der Hälfte des Ehegattengrundbetrages als Grundbetrag bei D. nicht den

konkreten Verhältnissen entspricht und nicht zu einem angemessenen Ergebnis

führt. D. muss das Manko seiner Lebenspartnerin mit seinem Überschuss

ausgleichen, wird doch bei der Anspruchsberechnung für Sozialhilfe von einer

gegenseitigen Unterstützung der Konkubinatspartner ausgegangen (BGE 2P.242/2003

vom 12. Januar 2004). Ihm ist somit ein höherer Grundbetrag und mehr als die

Hälfte der Mietkosten von insgesamt CHF 1'100.00 einzurechnen. Im konkreten

Fall erscheint es angemessen, D. einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 – dies

entspricht ungefähr 70% des Grundbetrages für ein Ehepaar oder dem Betrag einer

alleinstehenden Person – und CHF 750.00 (ca. 70%) als Mietkosten anzurechnen,

was ungefähr dem Verhältnis der erzielten Netto-Einkommen zum Gesamteinkommen

entspricht (CHF 3'168.00 für D.; rund CHF 1'500.00 für C.). Ausserdem

entspricht dies auch der jahrelangen Rollenverteilung, wonach D. den grösseren

Teil der gemeinsamen finanziellen Lasten übernahm und die Lebenspartnerin dafür

den Haushalt besorgte.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch der

Umstand, dass sich D. und seine Lebenspartnerin gemeinsam als Beklagte in einem

Verfahren befinden, in dem ihnen vorgeworfen wird, sie hätten zu Unrecht

vorzeitig gekündigt. Zur Abklärung betreffend Feuchtigkeit/Schimmelbildung der

Mietwohnung ist vorgesehen, nach Eingang der Gerichtskostenvorschüsse eine

Expertise in Auftrag zu geben. Schon der Umstand, dass die eine Beklagte im

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege ist, führt dazu, dass die Expertise

nicht verweigert werden könnte, nur weil der andere Beklagte den

Kostenvorschuss nicht aufbringen kann. Da beide Beklagten ein gemeinsames Interesse

am Ausgang des Verfahrens haben, drängt sich umso mehr auf, ihre finanziellen

Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gemeinsam zu würdigen und

die Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartner zu

berücksichtigen, um unter den konkreten Umständen ein angemessenes Ergebnis zu

erzielen.

4. Wie oben gezeigt wurde, ist beim zivilprozessualen Bedarf

von D. ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 und somit ein zivilprozessualer

Zuschlag von CHF 240.00 (20%) zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Betrag von

CHF 750.00 für die Miete und den unbestrittenen Positionen von CHF 500.00 für

Unterhaltsbeiträge, CHF 326.00 für Krankenkasse, CHF 66.00 für Arzt etc. sowie

CHF 100.00 für TV/Radio /Fernsehen ergibt dies einen Bedarf von CHF 3'182.00.

Damit ergibt sich bei einem Einkommen von CHF 3'168.00 eine Unterdeckung von

CHF 14.00.

D. verfügt auch nicht über Vermögen, so dass ihm im

Verfahren betreffend ausserordentliche Kündigung ab Gesuchseinreichung am 15.

Dezember 2009 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist

(§ 108 kantonale Zivilprozessordnung [ZPO-SO, BGS 221.1]). Das Hauptverfahren

gestaltet sich nicht als einfach, weshalb D. auch die unentgeltliche

Verbeiständung durch Rechtsanwalt X. ab Gesuchseinreichung am 15. Dezember 2009

zu bewilligen ist. Der Rekurs ist gutzuheissen (...).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. März 2010

(ZKREK.2010.36)