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Entscheid

BEK 2015 59

Präsidial

7. April 2017Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 10 lit. b) des angefochtenen Ur- teils vom 10. April 2015 sei dem Beschwerdeführer für das Verfah- ren vor dem Strafgericht Schwyz, sowie für das Untersuchungsver- fahren und das Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24‘232.00 (inkl. MWST), zu be- zahlen und der Beschwerdeführer sei zufolge ausgewiesener Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Gerichtskas- se zu entschädigen.

2. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren und dem Beschwerde- führer sei nach Zustellung der Begründung des Entscheides eine Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen.

Eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bg.

- dass das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen des in Zusammenhang stehenden Verfahrens SUI 2014 4322 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz sistiert worden war;

- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2017 seine Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. April 2015 zurückzog, mit der Begründung, er sei im erwähnten Verfahren entschädigt worden (KG-act. 10);

- dass dieser Verfahrensausgang bei Beschwerdeerhebung nicht vorhersehbar war und der Beschwerderückzug deshalb ohne Kostenfolgen zu bleiben hat (vgl. aber Art. 428 Abs. 1 StPO);

Erwägungen

- dass entsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt A.________ (1/R), das Strafgericht Schwyz (1/ES), die Staatanwaltschaft Innerschwyz (1/R) und die Kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an das Strafgericht Schwyz (1/ES, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

7.

April 2017 rfl