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Entscheid

BEK 2016 178

Präsidial

24. April 2017Deutsch4 min

Source sz.ch

Erwägungen

1.

Die Berufung wird als durch Nichteinreichen der Berufungsbegründung erledigt abgeschrieben resp. auf diese wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen ausnahmsweise zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 25. April 2017 nsc -- 4 of 4 --