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Entscheid

BEK 2017 169

Präsidial

20. November 2017Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R; unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A; unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

20.

November 2017 rfl