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Entscheid

BEK 2017 174

Präsidial

20. Dezember 2017Deutsch4 min

Source sz.ch

Sachverhalt

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü sowie nach definitiver Erledigung 1/ES mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

20.

Dezember 2017 rfl