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Entscheid

BEK 2017 176

Kammer

19. Dezember 2017Deutsch7 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 4‘675.00 nebst 3 % Zins seit 20. Juli 2017, Fr. 52.55 aufgelaufener Zins bis 19. Juli 2017, sowie Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten.

Die Gerichtskosten betragen Fr. 300.00 und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen.

Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller mit Fr. 50.00 zu entschädigen.

[Rechtsmittel]

[Zufertigung].

d) Gegen diese vorinstanzliche Verfügung reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 20. November 2017 mit dem Rechtsbegehren ein, die Verfügung sei zu kassieren, resp. an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen oder mit dem bestehenden Fall BEK 2017 167 zusammenzulegen.

e) Der Beschwerdegegner beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihre Firma sei seit anfangs Mai 2013 in Wollerau ansässig und sie habe für die Jahre 2013−2016 die Steuererklärungen ordnungsgemäss an das kantonale Steueramt Schwyz gesandt. Zusätzlich zu den Steuereinschätzungen des Kantons Schwyz nehme auch der Kanton Zürich Steuereinschätzungen vor, obwohl er mindestens ab 2014 nicht mehr legitimiert sei. Eine Gutheissung der Rechtsöffnungsbegehren käme einer Begünstigung im Amt gleich, da es das Steuersubstrat des Kantons Schwyz schmälere. Weder der Kanton noch die Stadt Zürich seien legitimiert, Einschätzungen vorzunehmen. Somit seien die Rechtskraftbescheinigungen von ausserkantonalen Behörden nichtig.

Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischer Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 f. SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht muss folglich prüfen, ob die Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und allenfalls eine solche Einwendung entgegensteht (siehe Kren Kostkiewicz Jolanta, SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 19. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 80 SchKG).

Vorliegend beruht die Betreibungsforderung auf einer mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2016. Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ab. Der Einspracheentscheid ist gemäss Bescheinigung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser mit Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungsverfügung (samt Steuer[einsprache]rechnung vom 2. Februar 2017) handelt es sich um eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit um einen sog. definitiven Rechtsöffnungstitel (siehe Kren Kostkiewicz Jolanta, SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 19. Aufl., Zürich 2016, N 46 zu Art. 80 SchKG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5D_183/2012 vom 21. November 2012).

Erwägungen

Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen, die Beschwerde hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die Beschwerdeführerin ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus Dieter/Ahfeldt Susanne, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin Adrian/Staehelin Daniel/Grolimund Pascal, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, S. 505 N 42; Sterchi Martin H., Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1−149 ZPO, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi Martin H., a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO); eine inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Sterchi Martin H., a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nach den gesetzlichen Anforderungen auf, inwiefern die Vorinstanz Recht unrichtig anwendet oder den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 320 ZPO). Sie beruft sich vorliegend weder auf eine Tilgung noch eine Stundung der nicht verjährten Forderung und belegt eine solche auch nicht. Vielmehr wendet die Beschwerdeführerin sich vornehmlich gegen die angeblich fehlende Zuständigkeit des Kantons Zürich (und der Stadt Zürich) zur Vornahme von Steuereinschätzungen und Ausstellung von Rechtskraftbescheinigungen. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen einer solchen neuen Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Steuerveranlagungsverfahren können im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. In diesem Sinne sind die Beschwerdevorbringen weder hinreichend substantiiert noch belegt und ohne Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren.

Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2016 (samt Steuer[ein-sprache]rechnung vom 2. Februar 2017) zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Mangels eines Antrags des Beschwerdegegners ist keine Parteientschädigung zu sprechen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘675.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

21.

Dezember 2017 rfl