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Entscheid

BEK 2017 186

Kammer

26. Februar 2018Deutsch4 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Gegen die Kollokationsanzeige des Betreibungskreises in den Betreibungen Nr. xx und yy vom 11. August 2017 (KB 1 und KB 2) erhob der Schuldner folgende Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde:

Antrag:

Über die aufgeführten Kosten im oben bezeichneten Kollikationsplan sei detailliert und mit Hinweis auf den betreffenden Artikel im SchKG-Gebührentarif Auskunft zu erteilen.

Begründung:

Der BF ist Laie und kann daher die Kosten nicht überprüfen, wenn keine Angaben gemacht werden.

Der Vorderrichter setzte mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 gestützt auf Art. 32 Abs. 4 SchKG unter Androhung des Nichteintretens Frist zur Behebung der Mängel und zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Rechtsschrift an (Vi-act. 3), welche er letztmalig bis 22. November 2017 verlängerte (Vi-act. 5). Da der Beschwerdeführer nicht mehr reagierte, trat der Vorderrichter auf dessen Beschwerde mit Verfügung vom 27. November 2017 nicht ein.

Erwägungen

2.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer der oberen Aufsichtsbehörde, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Beschwerde an den Vorderrichter nicht mangelhaft gewesen sei.

3.

Der Vorderrichter stellte mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 die Mangelhaftigkeit der vorinstanzlich eingereichten Beschwerde des Schuldners fest, ohne konkret darzutun, worin die im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG verbesserlichen Fehler bestehen (Vi-act. 3). Es erscheint daher fraglich, ob der Vorderrichter bei dieser Ausgangslage wegen des Ausbleibens einer Verbesserung innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde, die immerhin einen Antrag und eine kurze Begründung enthielt, nicht eintreten durfte.

4.

Indes ist der angefochtene Entscheid aus einem anderen Grund richtig. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag der erstinstanzlichen Beschwerde, wonach der Betreibungskreis die angefochtene Anzeige mit SchKG-Gebührentarif-Artikeln zu ergänzen habe, allein mit dem Umstand, dass er Laie sei und ohne diese Angaben die Kosten nicht überprüfen könne. Die angefochtene Anzeige enthält jedoch keine Kostenerhebungen, weshalb bezüglich des nicht verbesserlichen Inhalts der Beschwerde unerfindlich ist, welchen Tatsachen und Umständen der angefochtenen Anzeige der Beschwerdeführer opponieren will (vgl. dazu Maier/Vagnato in Jaeger/Kren Kost­kiewicz/Vock, Kommentar, 42017, Art. 17 SchKG N 14). Die Beschwerde ist daher mangels klarer, die Anträge motivierender Begründung unwirksam (vgl. BEK 2014 206 vom 12. März 2015 E. 3 mit Hinweisen) bzw. zwecklos und damit unzulässig (vgl. Staehelin, BSK Ergänzungsband, 2017, Art. 17 SchKG ad N 7). Deshalb ist der Nichteintretensentscheid des Vorderrichters im Ergebnis nicht zu beanstanden, ohne dass weiter auf die in der Fristansetzung zur Verbesserung genannten gesetzlichen Grundlagen (in Vi-act. 3) einzugehen ist (vgl. dazu BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 3). Mithin konnte auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

5.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), zumal die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Erwägungen fraglich sind und daher Anlass zur in der Sache aussichtslosen Beschwerde gaben (vgl. oben E. 3);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

26.

Februar 2018 sl