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Entscheid

BEK 2017 19

Kammer

3. April 2017Deutsch7 min

Source sz.ch

Sachverhalt

3. In der Sache bestreiten die Beschwerdeführer die Rechtsöffnungstitel nicht. Der Bestand der Forderungen der Sozialversicherungsanstalt Zürich ist vorliegend nicht mehr überprüfbar. Die Beschwerdeführer machen auch nicht Tilgung der betriebenen Gerichtsgebühren geltend. Auf solche Vorbringen könnte ohnehin nicht eingetreten werden, da sie sofort glaubhaft zu machen wären (Art. 82 Abs. 2 SchKG), was die Beschwerdeführer mit dem Versäumen rechtzeitiger erstinstanzlicher Stellungnahmen zu den Rechtsöffnungsbegehren unterlassen haben. Abgesehen davon sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der speziellen Parteikonstellation und der noch höchstrichterlich ungeklärten und erstinstanzlich nicht behandelten Rechtsfrage (vgl. oben E. 2) wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

Erwägungen

Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 wird verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt je Fr. 100.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), Kanton Schwyz (1/ES), das Bezirksgericht Einsiedeln (1/A sowie 1/R nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

4.

April 2017 rfl

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