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Entscheid

BEK 2017 193

Präsidial

15. Januar 2018Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von deren Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die A.________ (1/R) sowie mit Kopie des Beschwerderückzugs an C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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15.

Januar 2018 kau