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Entscheid

BEK 2017 53

Präsidial

13. Juni 2017Deutsch4 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 450.00 wird ihm zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Erwägungen

4.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt March (1/R; unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

13.

Juni 2017 rfl